Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 50/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Bestellung des Beteiligten zu 2.) zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für den Betroffenen eine geeignete andere Person zum Verfahrenspfleger zu bestellen.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 I zulässig,. Der Beteiligte zu 2.) ist durch die gegen seinen Willen erfolgte Bestellung zum Verfahrenspfleger in seinen Rechten beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage ist selbst eine bloße Zwischenverfügung des Gerichtes anfechtbar (KeidellKuntzelWinkler FGG § 50 Rn. 47).
3Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Bei einem psychisch Gestörten oder Kranken ist davon auszugehen, dass er in der Wahrnehmung seiner Interessen behindert ist und deshalb für die Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren einen Vertreter neben sich braucht. Verfahrenspfleger kann nur sein, wer ein solches Amts ausüben will und kann. Schon die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ein Verfahrenspfleger kann nicht zur Übernahme des Amtes gezwungen werden. Er unterliegt im Gegensatz zu dem Pfleger nach dem BGB nicht der Aufsicht des Gerichtes. Das Gericht hat daher keine Möglichkeiten auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Verfahrenspfleger Einfluss zu nehmen (KeidellKuntzeIWinkler, FGG § 50 Rn. 43).
4Die Auswahl des hiernach notwendigen und neu zu bestellenden Verfahrenspflegers war dem Amtsgericht zu übertragen.
5B Dr. E. C
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