Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 165/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.02.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer an sie geleisteten Kaufpreisanzahlung nebst Gebühr. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Fa. D GmbH offerierte den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu einem Preis von 58% des Bruttolistenpreises. Voraussetzung hierfür war die Clubmitgliedschaft, die gegen Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 € und eines Jahresbeitrages in Höhe von 200,00 € erworben werden konnte, sowie eine Anzahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises, entweder direkt auf ein Konto der Fa. D GmbH oder - gegen eine Gebühr in Höhe von 50,00 € - auf ein von der Beklagten geführtes Konto.
4Auf Grundlage eines Angebotes vom 21.04.04 bestellte der Kläger am 03.05.04 bei Fa. D GmbH einen Pkw T zu einem Kaufpreis von 24.766,00 €.
5Die Kaufpreisanzahlung in Höhe von 8.540,00 € sowie die Gebühr von 50,00 € überwies der Kläger – auf Grundlage des Formulars "Technischer Ablauf von der Clubmitgliedschaft bis zur Fahrzeugübergabe" und nach Angabe des Formblattes "Bankverbindungen KFZ" – am 03.05.04 auf ein von der Beklagten bei der Volksbank E geführtes Rechtsanwaltskonto, welches die Beklagte am 03.02.04 auf Grundlage einer am 29.09.03 mit der Fa. D GmbH getroffenen Vereinbarung eröffnet hatte.
6Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.05.05 den Zahlungseingang angezeigt hatte, bestätigte auch die Fa. D GmbH diesen mit Schrieben vom 08.06.04 und nannte zudem einen Liefertermin.
7Da der Pkw nicht fristgerecht ausgeliefert wurde, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fa. D GmbH mit Schriftsatz vom 01.10.04 unter Rücktrittsandrohung zur Lieferung des Fahrzeuges bis zum 11.10.04 auf. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, erklärte der Kläger unter dem 20.10.04 den Rücktritt vom Kaufvertrag verbunden mit der Aufforderung, die Anzahlung freizugeben. Eine Zahlung seitens der Fa. D GmbH erfolgte jedoch in der Folgezeit nicht. Die aufgrund des erstrittenen Versäumnisurteils des Landgerichts G vom 06.12.04 betriebene Zwangsvollstreckung verlief fruchtlos. Die Fa. D GmbH ist in der Zwischenzeit wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.
8Bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.10.04 war auch die Beklagte aufgefordert worden, den an sie geleisteten Geldbetrag zurückzuzahlen. Diese Aufforderung blieb jedoch ebenso erfolglos wie eine weitere Zahlungsaufforderung vom 26.10.05 unter Fristsetzung bis zum 08.02.05.
9Der Kläger macht daher nunmehr die Rückforderung der Kaufpreisanzahlung nebst der an die Beklagte gezahlten Gebühr klageweise geltend.
10Die Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz, da zwischen den Parteien konkludent ein Treuhandverhältnis begründet worden sei. Dazu behauptet der Kläger, die Beklagte habe den Eindruck erweckt, dass das auf ihr Konto eingezahlte Geld sicher sei, falls eine Auslieferung des Fahrzeuges nicht erfolgen würde. Entsprechende Angaben habe die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten anlässlich eines Telefonates im Oktober 2004 gemacht.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.590,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2005 zu bezahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, ein Treuhandverhältnis mit dem Kläger habe nicht bestanden. Sie behauptet, bei dem am 03.02.04 bei der Volksbank E eröffnetem Konto habe es sich lediglich um ein für die Fa. D geführtes Rechtsanwaltskonto gehandelt. Sie habe dementsprechend weder gegenüber dem Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigten erklärt, dass die Auszahlungen an die Fa. D GmbH erst erfolge, falls der Nachweis der Übergabe des Fahrzeuges und der Papiere erbracht worden sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
19I.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte in dem ausgeurteilten Umfang einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.I BGB, da die Beklagte die ihr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.
211.
22Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist konkludent ein Treuhandverhältnis
23begründet worden.
24Ein Treuhandvertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden, wenn das Verhalten des Treugebers bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben dahin zu verstehen war, dass das überlassene Geld nur in einer seinen Sicherungsinteressen entsprechenden Weise weiterzuleiten war und das nachfolgende Verhalten des Treunehmers – anschließende Entgegennahme des Geldes – als Annahme des Auftrages gedeutet werden konnte [vgl. BGH NJW 2004, 3630].
25Nach diesen Grundsätzen ist nach den Gesamtumständen des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes zwischen den Parteien konkludent ein Treuhandverhältnis begründet worden.
26Für die Kunden der Fa. D GmbH bestand nicht nur aufgrund des ungewöhnlichen hohen Fahrzeugrabattes von 42%, der schon für sich allein gesehen Anlass zu Bedenken gegen die Seriosität des Geschäftes geben musste, sondern auch wegen der Vorleistungspflicht auf den Kaufpreis ein nicht zu verkennendes, objektives Sicherungsbedürfnis. Vor diesem Hintergrund wurde durch die Involvierung der Beklagten ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht nur in das Kaufgeschäft, sondern auch die Beklagte selbst begründet. Es wurde aus Sicht der Kunden durch die wahlweise gebührenpflichtige Zahlung auf ein Konto der Beklagten eine Möglichkeit zur besonderen Sicherung der Anzahlung gerade in Bezug und auf Richtung der Kaufinteressenten in Aussicht gestellt. Etwaige Bedenken der Kunden gegen eine Direktzahlung an die Fa. D GmbH wurden damit ausgeschaltet.
27Diesen durch die Fa. D GmbH geschaffenen Vertrauenstatbestand muss sich die Beklagte zurechnen lassen, denn sie hat sich für dieses Unterfangung zur Verfügung gestellt. Dabei musste sie aber damit rechnen, dass die Kunden erhebliches Vertrauen in ihre unabhängige Person als Notarin bzw. Rechtsanwältin setzten. Die Beklagte durfte sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass insbesondere durch die Verwendung von Begriffen wie "Anwaltskonto", "Anderkonto" oder sogar ausdrücklich "Treuhandkonto" der Eindruck entstand, dass es sich bei ihrer Einschaltung um ein besonderes Sicherungsinstrument handelte, das eine Zug um Zug Leistung gewährleistete. Andernfalls hätte aus Sicht der Kunden die Zahlung auf ein Konto der Beklagten – verbunden mit einer zusätzlichen Gebühr – auch keinen Sinn gemacht, es hätte dann ebenso gut direkt an die Fa. D GmbH geleistet werden können. Dass die Beklagte eine Treuhanderwartung zugunsten der Kunden zurechenbar zumindest geduldet hat, ergibt sich schließlich auch daraus, das sie – zumindest – das von der Fa. D GmbH entwickelte Bestell- und Abwicklungsformular "Pkw, Lkw, Wohnmobil usw." nicht nur gekannt, sondern auch ausdrücklich gebilligt hat.
28Aufgrund der somit nach außen hin erklärten Sicherung der Anzahlungen ist es unmaßgeblich, dass die Beklagte selbst ein Treuhandverhältnis weder angenommen noch gewollt hat oder sich die Fa. D GmbH möglicherweise entgegen der internen Vereinbarung insofern abredewidrig verhalten hat.
29Vor dem Hintergrund ihrer Geschäftsbeziehung zu der Fa. D GmbH und unter Berücksichtigung der von ihr gebilligten Vertragsunterlagen sowie ihrer Kenntnis von den Modalitäten der Kaufvertragsabwicklung zwischen der Fa. D GmbH und deren Kunden konnte die Beklagte die Überweisungen auf das von ihr geführte Konto damit nur dahin verstehen, dass die Kunden die Anzahlung auch in ihrem Sinne treuhänderisch von der Beklagten verwaltet wissen wollten.
30Die Beklagte hätte daher zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie nur eine Treuhandfunktion für die Fa. D GmbH übernommen hatte und sich hierauf auch im konkreten Fall beschränken wollte. Mangels eines solchen Hinweises aber konnte der Kläger die Entgegennahme des Geldes dann nur als Annahme seines Treuhandauftrages verstehen.
31Im übrigen wird auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.Februar 2006 – Aktenzeichen 28 U 173/05 – verwiesen. Das Gericht macht sich die dortige Argumentation zueigen und nimmt hierauf Bezug.
322.
33Die ihr aus dem Treuhandverhältnis obliegenden Pflichten hat die Beklagte dadurch
34verletzt, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag die Anzahlung ohne Bestätigung der Lieferung oder entsprechende Weisung des Klägers an die Fa. D GmbH weiterleitete.
353.
36Insoweit handelte die Beklagte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlich Sorgfalt hätte die Auszahlung des Kundengeldes an die Fa. D GmbH unterbleiben müssen. Den ihr gemäß § 280 Abs.I S.2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt.
374.
38Die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, der sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der an sie geleisteten Kaufpreisanzahlung in Höhe von 8.540,00 €.
39II.
40Der Kläger hat gegen die Beklagte daneben auch einen Anspruch auf Erstattung der an sie geleisteten Kontogebühr in Höhe von 50,00 €.
41Aufgrund des eigenen Vortrages der Beklagten in den gleichgelagerten Parallelverfahren muss das Gericht davon ausgehen, dass es sich hierbei nicht um ein von dem Kläger an die Beklagte gezahltes Entgelt für die Übernahme von Treuhandpflichten handelte, sondern vielmehr um eine von der Fa. D GmbH an die Beklagte zu zahlende (Inkasso)Gebühr. Dann aber liegt insofern ebenfalls ein ersatzfähiger Schaden vor. Denn die Zahlung einer Gebühr durch den Kläger war damit insofern überflüssig, als hiermit überhaupt keine Besicherung erfolgen konnte und sollte, und der Kläger somit hierfür keine entsprechende Gegenleistung erhielt [vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen 28 U 182/05].
42III.
43Die ausgeurteilten Zinsen sind aus §§ 286 Abs.I, 288 Abs.I, BGB begründet.
44IV.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.I S.1, 709 ZPO.
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Referenzen
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