Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 18/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2Im Jahre 1999 beabsichtigte die Klägerin die Sanierung des in ihrem Eigentum stehenden historischen Hofgeländes „Xhof am Kgrund“. Die Tochter der Klägerin und deren Ehemann wollten das Wohnhaus für private Zwecke nutzen und der Schwiegersohn der Klägerin auf dem Gelände eine Hippotherapie und Pferdezucht betreiben.
3Die Planungen, Vorbereitungen, Ausschreibungen, Vergaben sowie die Bauleitung übernahmen die Beklagten.
4Am 16.05.01 wurde der Klägerin die Baugenehmigung erteilt, unter dem 19.09.01 eine Nachtragsbaugenehmigung. Da sich das Objekt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet, galten die Grundsätze des Bestandsschutzes. Die Baugenehmigung wurde demzufolge mit der Auflage erteilt, dass für den Fall, dass größere Änderungen der ursprünglichen Bausubstanz vorgenommen werden müssten, vorher das Einvernehmen des Bauordnungsamtes einzuholen sei.
5Am 01.07.01 wurde mit der Sanierung des Objektes begonnen. Anfang August 2001 wurde das gesamte Dach des Wohnhauses durch die Fa. M-Bau abgerissen, welche von den Beklagten mit den Rohbauarbeiten beauftragt worden war. Auf wessen Anordnung diese Baumaßnahme durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
6Der Teilabbruch, aufgrund dessen der Bestandschutz erloschen war, wurde von der zuständigen Baubehörde im Rahmen einer Baukontrolle am 19.09.01 festgestellt. Das Bauordungsamt untersagte daraufhin jedwede weitere Baumaßnahme und leitete ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin ein, in dessen Rahmen gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 200,00 € verhängt wurde.
7Da eine neue Baugenehmigung nur bei einer dominierenden außenbereichsprivilegierten Nutzung erteilt werden konnte, entschloss sich die Klägerin, den Hof zur Fohlenzucht zu nutzen. Hierfür waren allerdings erhebliche Umplanungen erforderlich und diverse Auflagen zu erfüllen.
8Am 22.03.02 wurde der Klägerin die zweite Baugenehmigung erteilt. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 2.334,00 €. Außerdem fielen während der anschließenden Bauphase zusätzliche Verwaltungsgebühren in Höhe von 249,00 € an.
9Die von ihr durchgeführten Arbeiten stellte die Fa. M-Bau der Klägerin unter dem 14.07.03 und dem 01.08.03 in Rechnung. Die Rechnungen Nr.17 (Haupthaus), Nr.18 (Stallgebäude) und Nr.19 (Mistplatte) wurden von den Beklagten geprüft, welche anschließend der Klägerin unter dem 23.10.03 mitteilten, dass eine Werklohnforderung der Fa. M-Bau in Höhe von 285.975,34 € begründet sei. Mit Schreiben vom 30.10.03 äußerte die Klägerin Bedenken gegen die Art und Weise der Rechnungsstellung seitens der Fa. M-Bau, da keine Abrechnung nach Aufmaß zu den Einheitspreisen vorläge. Die Beklagten forderten daraufhin die Fa. M-Bau unter dem 04.11.03 auf, auch die Rechnung-Nr.19 nach Angebot und Aufmaß abzurechnen. Hiervon setzten sie die Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage in Kenntnis, wobei sie darauf hinwiesen, dass ihrer Ansicht nach die Rechnungen Nr.17 und Nr.18 zutreffend aufgestellt seien.
10Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit das Architekturbüro „Pwerkstatt 1“ mit der Überprüfung der Schlussrechnung. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass nur eine Werklohnforderung in Höhe von 235.049,97 € netto begründet sei. Seine Arbeiten stellte das Architekturbüro „Pwerkstatt 1“ der Klägerin unter dem 14.06.04 und unter dem 09.12.04 mit 11.948,58 € bzw. 456,75 € brutto in Rechnung. Die Klägerin forderte die Beklagten vergeblich mit Schreiben vom 30.06.05 und nochmals mit Schreiben vom 12.08.05 unter Fristsetzung bis zum 22.08.05 zur Erstattung dieser Kosten auf.
11Nunmehr verlangt die Klägerin - neben den Kosten für die Überprüfung der Schlussrechnung - von den Beklagten auch Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch den Abriss des Daches entstanden ist.
12Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten die Fa. M-Bau zum Teilabbruch angewiesen, ohne vorher mit ihr bzw. dem Bauordnungsamt Rücksprache gehalten zu haben.
13Dadurch sei ihr – neben den unstreitigen Kosten für die zweite Baugenehmigung, die zusätzlichen Verfahrenskosten sowie dem Bußgeld – folgender weiterer Schaden entstanden:
14Herauslösung von Weideflächen aus dem bestehenden Pachtvertrag gem. Vereinbarung vom 12.12.01 |
26.380,10 € |
|
notarielle Beglaubigung dieser Vereinbarung |
28,88 € |
|
Einschaltung des Sachverständigen H zwecks Ermittlung der erforderlichen Weideflächen und der weiteren Voraussetzungen eines vollwertigen wirtschaftlichen Zuchtbetriebes |
1.674,10 € |
|
Mitgliedschaft im Zuchtverbund |
150,00 € |
|
Wertminderung des Objektes aufgrund der durch die zweite Baugenehmigung eingeschränkten Nutzbarkeit in Höhe von 20.000,00 € - hiervon geltend gemacht ein erstrangiger Teilbetrag |
13.983,92 € |
|
gesamt |
45.000,00 € |
|
Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klageforderung auf folgende weitere Schadenspositionen: |
||
Wertminderung des Objektes aufgrund der durch die zweite Baugenehmigung eingeschränkten Nutzbarkeit in Höhe von 20.000,00 € - zweitrangiger Teilbetrag |
6.016,08 € |
|
Anschaffungskosten für Zuchtpferde |
9.146,79 € |
|
Anlegung der Mistplatte |
7.805,38 € |
|
Kosten der Errichtung des Stallgebäudes - Statik - Baukosten - Dachstuhl / Holzarbeiten |
991,86 € 14.447,90 € 5.401,77 € |
20.841,53 € |
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe auch nach dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.03 weiterhin Bedenken gegen die Rechnungen der Fa. M-Bau geäußert, diese hätten die Beklagten jedoch zurückgewiesen und eine nochmalige Prüfung der Rechnungen unter Berücksichtigung ihrer Bedenken nicht durchgeführt.
16Die von dem Architekturbüro „Pwerkstatt 1“ in Rechnung gestellten Prüfungsarbeiten seien durchgeführt und auch erforderlich gewesen.
17Die Klägerin beantragt,
181. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 45.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
192. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 12.405,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.05 zu zahlen.
20Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagten behaupten, der Schwiegersohn der Klägerin, der Zeuge B, habe während eines gemeinsamen Baustellentermins am 01.08.01 die Anweisung zum Abbruch des Hauses erteilt, obwohl er zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Maßnahme nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Die Beklagten behaupten weiter, sie hätten davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge B zur Abgabe solche Erklärungen bevollmächtigt gewesen sei, da der Zeuge B auch sonst alle Einzelabstimmungen an der Baustelle und alle Vereinbarung über den Baufortschritt getroffen habe.
23Auch die Klägerin selbst sei mit Telefaxschreiben vom gleichen Tag, eingegangen bei ihr um 12.33 Uhr, über die Risiken des Abbruches informiert worden.
24Weiterhin stellen die Beklagten den geltend gemachten Schaden in Abrede. Insbesondere behaupten sie, der Klägerin seien durch die geänderte Baugenehmigung wirtschaftliche Vorteile zugeflossen, welche die geltend gemachten Mehrkosten bei weitem überstiegen.
25Die Beklagten bestreiten schließlich, bei der Rechnungsprüfung überhaupt Fehler gemacht zu haben. Ein Schadensersatzanspruch insoweit stehe der Klägerin aber ohnehin nicht zu, da diese ihnen eine Nachfrist zur Rechnungsprüfung gar nicht gesetzt habe, vielmehr die Rechnungsprüfung ihrerseits noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Der Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 45.000,00 € ist den Beklagten am 09.Januar 2006 zugestellt worden.
28Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C3, U, S und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.November 2006 (Bl.247 f.d.A.).
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist nicht begründet.
31I.
32Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 631, 633 Abs.II, 634 Nr.4, 280 Abs.I, III, 281 Abs.I BGB ist nicht erkennbar.
331.
34Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen des Abbruches des Daches kommt nicht in Betracht, da insofern schon eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar ist.
35a)
36Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt voraus, dass dieser die ihm aufgrund des Architektenvertrages obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Eine mangelhafte Erfüllung der Architektenpflichten liegt dabei unter anderem dann vor, wenn der Architekt Fehler bei der Objekt-/Bauüberwachung macht. Insoweit hat der Architekt als verantwortlicher Bauleiter insbesondere darauf zu achten, dass die Ausführung des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung erfolgt [vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Auflage, Rn.1498].
37Nach diesen Grundsätzen hatten die Beklagten im Streitfall bei der Durchführung der Sanierung darauf zu achten, dass keine wesentlichen Änderungen der Bausubstanz vorgenommen wurden, ohne dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Baubehörde eingeholt worden war. Eine solche lag jedoch bei dem Abbruch des Daches gerade nicht vor.
38b)
39Eine Haftung der Beklagten kommt im Streitfall gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Verantwortlichkeit der Architekten für eine Abweichung der Bauausführung von den baugenehmigungsrechtlichen Auflagen entfällt, wenn der Bauträger selbst eigenmächtig von den planerischen Vorgaben abweicht und den Auftrag zu einer billigeren, unzulässigen Ausführung erteilt, obwohl der Architekt den Bauherrn eindringlich auf gegen diese Ausführung bestehenden Bedenken hinweist [vgl. OLG Hamm BauR 1995, 269].
40So lag der Fall hier.
41aa)
42Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Schwiegersohn der Klägerin in dem Baustellentermin am 01.08.06 ausdrücklich den Auftrag zum Abriss des Daches erteilte, obwohl er von dem Beklagten zu 1) darauf hingewiesen worden war, dass diese Baumaßnahme nicht von der Baugenehmigung gedeckt war.
43Die Zeuge C3 hat bekundet, dass der Zeuge B entschieden habe, dass Dach abzureißen, obwohl der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen habe, dass damit der Bestandschutz gefährdet sei. Seine Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat schlüssig die Geschehnisse wiedergegeben. Auf Nachfragen konnte er seine Angaben jedenfalls in den wesentlichen Punkten präzisieren, auch wenn der Zeuge nicht mehr alle Einzelheiten zu erinnern vermochte, was aber aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar ist. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge hat kein unmittelbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites. Seine Angaben waren objektiv.
44Der Zeuge S hat ebenfalls bekundet, dass der Zeuge B trotz ausdrücklicher Warnung des Beklagten zu 1) die Anweisung zum Abriss gab. Auch seine Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat widerspruchsfrei den damaligen Sachverhalt geschildert und konnte insbesondere die Beweggründe der Beteiligten plausibel darlegen. Der Zeuge ist auch auf Vorhalte bei seiner detaillierten Schilderung geblieben. Das Gericht hält auch diesen Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge hat weder ein persönliches noch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreites, seine Angaben waren unvoreingenommen.
45Die Angaben beider Zeugen werden schließlich bestätigt durch die Aussage des Zeugen U, der zwar nicht zu sagen vermochte, wer den Abriss anwies, sich aber sicher war, dass diese Anweisung nicht von dem Beklagten zu 1) kam, da dieser wiederholt auf den Bestandschutz hingewiesen habe. Die Aussage des Zeugen U ist ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen in seinen wesentlichen Zügen lebensnah wiedergegeben. Dass der Zeuge den Gesprächsinhalt nicht mehr konkret wiederzugeben vermochte, ist aufgrund des Zeitablaufes nachvollziehbar. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge, der kein unmittelbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, war ersichtlich um die Wahrheit bemüht.
46Der somit gewonnenen Überzeugung des Gerichtes, dass der Zeuge B trotz des Hinweises des Beklagten zu 1) auf die Gefährdung des Bestandsschutzes die Anweisung zum Abriss des Daches erteilte, steht auch nicht die Aussage des Zeugen B entgegen, der nach seinen Angaben weder eine entsprechende Anweisung erteilt noch Kenntnis von der Gefährdung des Bestandschutzes gehabt haben will.
47Denn dieser Aussage vermochte das Gericht keinen Glauben zu schenken. Die Angaben des Zeugen waren zu dem streitentscheidenden Punkt allgemein gehalten, auch auf Nachfragen präzisierte der Zeuge seine Aussage nicht. Seine Aussage war insgesamt auch nicht immer plausibel und lebensnah. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Zeuge B als Schwiegersohn der Klägerin und tatsächlicher Nutzer des Objektes ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Insofern wirkte seine Aussage nicht durchgängig objektiv.
48bb)
49Die Klägerin muss sich dieses Verhalten des Zeugen B und seine Kenntnis von den möglichen Folgen auch zurechnen lassen.
50Die insoweit beweispflichtigen Beklagten haben zwar auf Bestreiten der Klägerin nicht unter Beweis gestellt, dass der Zeuge B gemäß § 164 Abs.I S.1 BGB rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, die Klägerin in dieser Hinsicht zu vertreten. Gleichwohl muss sich die Klägerin das Verhalten des Zeugen B als eigenes zurechnen lassen, und zwar nach den Grundsätzen der Rechtscheinsvollmacht entsprechend §§ 170 f. BGB. Hiernach sind dem Vertretenen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Willenserklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn der Vertretene zwar das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters, sogenannte Anscheinsvollmacht [vgl. BGH NJW 1998, 1854].
51Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
52Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagten aufgrund des wiederholten, selbständigen Auftretens des Zeugen B bei der Abwicklung des Bauvorhabens und den insofern zu treffenden Entscheidungen ohne Verschulden davon ausgehen durften, dass dieser von der Klägerin bevollmächtigt war und die Klägerin die Möglichkeit hatte, dieses Verhalten vorauszusehen und zu verhindern.
53Der Zeuge C3 hat insofern glaubhaft bekundet, dass der Zeuge B Ansprechpartner auf der Baustelle gewesen sei und sämtliche Baumaßnahmen mit ihm abgesprochen worden seien. Auch der Zeuge S hat glaubhaft erklärt, dass aus seiner Sicht der Zeuge B der „Bauherr“ gewesen sei, der vor Ort die Anweisungen erteilte. Letztlich hat auch der Zeuge B eingeräumt, wiederholt mit dem Beklagten zu 1) gesprochen zu haben, auch wenn er selbst meinte, dabei keine „weitreichenden“ Entscheidungen getroffen zu haben.
54Die Klägerin hatte auch die Möglichkeit dieses Verhalten des Zeugen B zu erkennen und zu verhindern. Denn die Klägerin war nach eigenen Angaben selbst nie auf der Baustelle, sie musste jedoch wissen, dass ihr Schwiegersohn sich regelmäßig dort aufhielt und insofern damit rechnen, dass der Zeuge B als zukünftiger Nutzer des Objektes mit dem Beklagten zu 1) und den Handwerkern Einzelheiten zum Baufortschritt und -ablauf besprach.
552.
56Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der ihr für die Einschaltung des Architekturbüros Pwerkstatt 1 entstandenen Kosten ist ebenfalls nicht ersichtlich.
57a)
58Zu der dem Architekten aufgrund des Architektenvertrages obliegenden Pflicht zur Objekt-/Bauüberwachung gehört zwar auch die Pflicht zur Rechnungsprüfung. Insofern ist es Aufgabe des Architekten, Akonto- und Schlussrechnungen der Unternehmer insbesondere darauf zu überprüfen, ob entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet wurde, die eingesetzten Preise mit den vereinbarten übereinstimmen und die eingesetzten Mengen mit den ausgeführten bzw. denen des Aufmaßes in Einklang stehen.
59Insoweit ist allerdings von der Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Fehler die Beklagten im einzelnen bei der jeweiligen Prüfung der Rechnungen Nr.17, 18 und 19 unterlaufen sein sollen. Allein der Vortrag, dass Architekturbüro Planerwerkstatt 1 sei zu einer geringern Werklohnvergütung gekommen, ist nicht ausreichend.
60b)
61Letztlich kann aber die Streitfrage einer Pflichtverletzung offen bleiben. Denn jedenfalls steht einem etwaigen Schadensersatzanspruch entgegen, dass nicht feststellbar ist, dass die Klägerin den Beklagten überhaupt eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat (§ 281 Abs.I S.1 BGB).
62Denn vor einer Inanspruchnahme des Architekten wegen einer fehlerhaften Rechnungsprüfung ist – soweit im Rahmen der Nachbesserung die fehlerhafte Rechnungsprüfung noch korrigierbar ist – grundsätzlich eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung erforderlich, da es sich insofern um eine Hauptpflicht des Architekten handelt [vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Auflage, Rn.1510 m.w.N.].
63Eine solche Fristsetzung ist schon nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist der lediglich pauschale Vortrag der Klägerin, sie habe auch nach dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.03 Bedenken gegen die Rechnungen geäußert, auf Bestreiten der Beklagten aber auch nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden.
64Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Fristsetzung im Streitfall ausnahmsweise gemäß §§ 281 Abs.II, 636 BGB entbehrlich gewesen ist. Insbesondere liegt in der Mitteilung der Beklagten vom 04.11.03, dass ihrer Ansicht nach die Rechnungen Nr.17 und 18 zutreffend seien, keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne der vorstehend genannten Vorschriften.
65II.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.I S.1, 709 ZPO.
67He.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.