Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 282/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137.668,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 13 % und dem Beklagten zu 87 % auferlegt. Von den notwendigen Kosten der Streithelferin werden der Klägerin 13 % auferlegt; im Übrigen hat die Streithelferin diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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