Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 236/06
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.087,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 34% und die Beklagten 66% zu tragen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 17.01.2006 in M geltend.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Tatbestandes des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
4Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
5das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu
6verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.650,85 € nebst
7Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
8seit dem 04.02.2006 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
13Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.087,35 € verlangen, §§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG, 398 BGB.
14Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 mit weiteren Nachweisen) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevaten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einem gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
15Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung kann durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen. Es ist nicht erforderlich, die Kalkulation der Klägerin nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art einen Mehrpreis rechtfertigen.
16Die Kammer schätzt in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Desweiteren schätzt die Kammer den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und der von der Klägerin vorgehaltenen Leistungen im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Berufungskammern des LG C gem. § 287 ZPO auf 30 %. Auch die entscheidende Kammer hält es auf der Grundlage der betriebswirtschaftlichen Bewertung der Pkw-Vermietpreise der Klägerin durch die V GmbH und der Ausführungen von Neidhardt und Krämer (NZV 2005, 171 ff.) für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts bei der Klägerin einen gegenüber dem "Normaltarif" erhöhten Tarif rechtfertigen. Dabei geht die Kammer hier von dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 aus, da sich der Unfall im Januar 2006 ereignet hat und der Liste die Erhebungen aus den Vorjahren zugrunde liegen, so dass der Kammer eine Heranziehung des Mietpreisspiegels 2003 nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
17Die Klägerin kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung Mietwagenkosten über den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand hinaus nicht ersetzt verlangen. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Geschädigte bzw. die Klägerin an den der Geschädigte seine Ansprüche abgetreten hat, darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevaten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer (Normal)Tarif zugänglich war. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, a.a.O.). So ist der Geschädigte insbesondere auch gehalten, sich nach einem anderen Tarif zu erkundigen und ggfls. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war. Dafür reicht es nach der Auffassung des BGH nicht aus, dass die Klägerin nur über einen einzigen Tarif verfügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif über den in der sogenannten Schwacke-Liste aufgeführten Normal-Tarifen liegt, hätte es für den Geschädigten nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Der Geschädigte hat das Fahrzeug zwar noch am Unfalltag angemietet. Dass es dem Geschädigten aber nicht möglich gewesen wäre, sich bei anderen Anbietern zu erkundigen und - ggfls. auf ausdrückliche Nachfrage - einen günstigeren Tarif zu erlangen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es hätte auch nahe gelegen, eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten einzuholen.
18Von der danach erstattungsfähigen Grundgebühr sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen des Geschädigten abzuziehen. Die Kammer hält in ständiger Rechtsprechung einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 3,5 % für ausreichend und angemessen (vgl. Versicherungsrecht 1996, 987; 2001, 208).
19Die in der Mietwagenrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind nicht erstattungsfähig. Derartige Kosten sind Teil der genannten speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts und damit bereits in den ermittelten Mietwagenkosten enthalten. Auch die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen ist nicht besonders zu erstatten, da diese die Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Winter erforderlich macht.
20Desweiteren kann die Klägerin Kosten für Zusatzfahrer nicht gesondert ersetzt verlangen, da in der ursprünglichen Mietwagenrechnung diese Position nicht in Ansatz gebracht worden ist.
21Die Kosten der Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig.
22Wird für ein bei einem Verkehrsunfall geschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings ein Abzug vorzunehmen, da das eigene Fahrzeug des Geschädigten, wie sich aus der Abtretungserklärung vom 17.01.2006 ergibt, zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Das Gericht schätzt den erlangten Vorteil auf 50 %.
23Gegen die Mietdauer von 18 Tagen bestehen angesichts des von der Klägerin dargelegten Zeitablaufs und insbesondere unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist sowie einer Wiederbeschaffungsdauer lt. Gutachten von 12 – 14 Kalendertagen keine Bedenken.
24Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
25Grundgebühr (Normaltarif nach Schwacke-
26Liste 2006, Gruppe 4)
272 x Wochenpauschale à 477,-- € 954,-- €
284 Zusatztage à 82,-- € 328,-- €
291.282,-- €
3030 % Aufschlag 384,60 €
311.666,60 €
32abzüglich 3,5 % Eigenersparnis 58,33 €
331.608,27 €
34Haftungsbefreiung 50 %
352 Wochen à 147,-- € und 4 Zusatztage à 21,-- € 189,-- €
361.797,27 €
37abzüglich vorprozessuale Zahlung 709,92 €
381.087,34 €.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
40Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.
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Referenzen
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