Beschluss vom Landgericht Detmold - 4 Qs 71/08

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 8. Mai 208 wird dahingehend abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Ausla-gen auf insgesamt 699,13 EUR (sechshundertneunundneunzig EUR und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. April 2008 festgesetzt werden; im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen ausla-gen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse 85 % und die Be-schwerdeführerin 15 %.


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