Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 115/08
Tenor
betreffend das im Grundbuch von E Bl. ####1 unter der lfd. Nr. 1 verzeichnete Grundstück G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-Straße
Beteiligte:
1. Herr T2, D 20, ####2 M,
2. Herr T3, I-Straße, ####3 E,
- Beschwerdeführer –
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt T,
T-Straße, ####4 E –
3. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Gründe:
2Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) und 2.) gegen die Kostenrechnung Nr. 1000018729 vom 01.02.2008 zurückgewiesen.
3Wird – wie im vorliegenden Fall geschehen – aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags ein Abkömmling des eingetragenen Eigentümers als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen, dann fällt dafür nach § 60 Abs. 1 S. 2 KostO eine halbe Gebühr an. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien nach § 60 Abs. 4 KostO von Gebühren befreit, weil hier der Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm ist § 60 Abs. 4 KostO nur anwendbar, wenn die Eigentumsumschreibung ihre Grundlage unmittelbar in der Erbfolge hat. Dazu hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 17.02.1967 (vgl. Rechtspfleger 1967, S. 121 ff.) ausgeführt:
4"Der Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO besagt, dass – innerhalb
5der zeitlichen Begrenzung von 2 Jahren seit dem Erbfall –
6die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 bei der Eintragung von
7Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben werden.
8Dieser Wortlaut ermöglicht zwar die Schlussfolgerung, es sei
9nicht entscheidend, aufgrund welcher erbrechtlichen Vorgänge
10die Eintragung als Erbe erfolge, sondern lediglich die Tatsache,
11dass der Eingetragene Erbe sei. Erbe sei aber auch der Miterbe.
12Werde daher im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemein-
13schaft die Übertragung eines Grundstücks auf einen Miterben
14vereinbart, so handele es sich bei dessen Eintragung um die
15Eintragung eines Erben. Eine derartige Auslegung wird aber nicht
16dem Sinngehalt des § 60 Abs. 4 KostO gerecht. Indem der Gesetz-
17geber die Gebührenfreiheit auf die Eintragung von Erben des
18eingetragenen Eigentümers beschränkt hat, hat er auf den Rechts-
19grund der Eintragung abgestellt; Gebührenfreiheit erhält nur der,
20auf den die Erbschaft (mit dem dazugehörigen Grundstück) als
21Erbe gem. § 1922 BGB übergegangen ist. Daraus ergibt sich
22zugleich, dass zur Gebührenfreiheit grundsätzlich ein unmittelbarer
23Erwerb des Eingetragenen von dem eingetragenen Eigentümer
24erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen aber für den Miterben
25nicht vor, der infolge Auflassung bei der Erbauseinandersetzung
26als Eigentümer eingetragen worden ist. Dieser hat das Eigentum an
27dem Grundstück kraft Rechtsgeschäfts von der Erbengemeinschaft
28erworben. Dies ist der Rechtsgrund seiner Eintragung, nicht aber der
29Umstand, dass er Miterbe des eingetragenen Eigentümers ist. Zudem
30fehlt es auch an dem unmittelbaren Erwerb des eingetragenen
31Eigentümers. Mithin kann für diesen Fall Gebührenfreiheit nach
32§ 60 Abs. 4 KostO nicht gewährt werden."
33Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte durch die Gewährung von Gebührenfreiheit einen Anreiz zur Stellung von Berichtigungsanträgen geben. Er hat es als im öffentlichen Interesse liegend erachtet, das durch einen Erbfall unrichtig gewordene Grundbuch möglichst bald berichtigen, das heißt, mit der wirklichen Rechtslage in Einklang bringen zu lassen. Bei einem Erbfall ist ein Anreiz zur Stellung eines Berichtigungsantrags deshalb erforderlich, weil die Erben des eingetragenen Eigentümers das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes, also außerhalb des Grundbuchs erwerben. Die Erben haben daher kein besonderes unmittelbares eigenes Interesse an der Richtigstellung des Grundbuchs. Anders ist es dagegen beim rechtsgeschäftlichen Erwerber eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. In diesen Fällen ist zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums die Grundbucheintragung zwingend erforderlich. Ein Erwerber kraft Rechtsgeschäfts hat demnach an seiner Eintragung ein unmittelbares und starkes eigenes Interesse; bei ihm bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes, seine Eintragung in das Grundbuch bewirken zu lassen (vgl. OLG Hamm, Rechtspfleger 1987, S. 302 ff.).
34Die Kammer tritt dieser Rechtsansicht des OLG Hamm bei.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
36Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§ 14 Abs. 5 S. 1 KostO). Die hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind für den Bezirk des OLG Hamm seit langem geklärt. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben im Übrigen in den Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. und 29.04.2008 auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
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