Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 136/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der pfand-
freie Betrag auf monatlich 818,90 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert
von 2.484,-- € tragen die Gläubigerin und der Schuldner je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.02.2008, gestützt auf § 850 g S. 1 ZPO in Verbindung mit § 850 d Abs. 1 und 2 ZPO in der seit dem 01.01.2008 gültigen Fassung seinen Beschluss vom 17.01.2007 abgeändert. Denn mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, S. 3189) zum 01.01.2008 haben sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners geändert. Indes beläuft sich der unpfändbare notwendige Unterhalt, der dem Schuldner verbleiben muss, nicht auf 714,31 €, sondern auf 818,90 € und errechnet sich wie folgt:
4- Regelsatz für einen Alleinstehenden, § 28 SGB XII
5in Verbindung mit § 1 Regelsatzverordnung NW in
6der Fassung vom 10.06.2008 351,00 €
7- Zuschlag für Erwerbstätigkeit in Höhe von 40 v.H.
8des Regelsatzes, § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII 140,40 €
9- angemessene Kosten für Unterkunft, § 29 Abs. 1 S. 1
10SGB XII 277,50 €
11- angemessene Kosten für Heizung, § 29 Abs. 3 SGB XII 50,00 €
12818,90 €
13Was dem Schuldner nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO als unpfändbarer notwendiger Unterhalt verbleiben muss, wenn – wie hier – wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird, bestimmt sich ausschließlich nach sozialhilferechtlichen Vorschriften, seit dem 01.01.2005 also nach den Vorschriften im 3. und 11. Kapitel des SGB XII. Den Vorschriften im 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II kommt dagegen im Hinblick auf § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO keine Bedeutung zu (so BGH, NJW-RR 2008, S. 733).
14Bei der Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ist hier der Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 351,-- € zugrunde zu legen. Der Schuldner kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Ehefrau und deren Kind mit in seinem Haushalt leben. Zwar schuldet er auch seiner Ehefrau Unterhalt. Dies kann der Schuldner aber der Gläubigerin nicht länger entgegenhalten. Denn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 zum 01.01.2008 sind die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau gegenüber denjenigen der Gläubigerin – sie ist eine minderjährige unverheiratete Tochter des Schuldners – nachrangig (vgl. § 850 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Dem Kind seiner Ehefrau ist der Schuldner ohnehin nicht zum Unterhalt verpflichtet.
15Dieser Betrag ist um 40 v.H. zu erhöhen, da der Schuldner erwerbstätig ist. Mit dem Landgericht Stuttgart (vgl. FamRZ 2005, S. 1103 ff.) hält es die Kammer für geboten, erwerbstätigen Schuldnern auch ohne konkreten Nachweis bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen. Befindet sich die Arbeitsstelle – wie hier – vom Wohnort des Schuldners aus betrachtet in einem Umkreis von 50 km, dann hält die Kammer insoweit einen Pauschalbetrag von 40 v.H. des Regelsatzes für angemessen.
16Bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen Schuldners sind grundsätzlich auch dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind (§ 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB XII). Lebt der Schuldner – wie hier - mit Personen in einem Haushalt zusammen, die im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger nur nachrangige Unterhaltsansprüche oder gar keine Unterhaltsansprüche gegen ihn haben, dann erscheint es der Kammer nicht sachgerecht, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung – wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen – durch die Kopfzahl der im Haushalt lebenden Personen zu teilen. Denn diese Vorgehensweise benachteiligt die Schuldner, die mit weiteren Personen in einem Haushalt zusammen leben, gegenüber alleinstehenden Schuldnern. Aus diesem Grunde erscheint es der Kammer angezeigt, in derartigen Fallgestaltungen bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des Schuldners die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in einem Haushalt. Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete sieht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (vgl. Rechtspfleger 1999, S. 548) und Frankfurt (vgl. NJW-RR 2000, S. 220 (S. 222)) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. Dabei ist auf die nach § 8 Abs. 1 WoGG im mittleren Bereich liegenden Kosten abzustellen (ebenso: LG Kassel, JurBüro 2005, S. 379 ff.). An diesem Maßstab gemessen ist im vorliegenden Fall allenfalls eine Miete von 277,50 €
17((265,-- € + 290,-- €) : 2) angemessen, zumal der Wohnort des Schuldners der Mietstufe 2 angehört (vgl. dazu die Anlage zu § 1 Abs. 4 WoGG). Die Kosten der Heizung einer für einen Alleinstehenden angemessenen kleinen Wohnung schätzt die Kammer im Übrigen auf 50,-- € im Monat.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
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