Urteil vom Landgericht Detmold - 6 O 3/09

Tenor

Das Landgericht Detmold ist für die Klage örtlich zuständig.

Das Landgericht Detmold ist für die Widerklage international zuständig, soweit der Beklagte sein Widerklagebegehren auf die §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO stützt; im Übrigen ist das Landgericht Detmold für die Widerklage nicht zuständig.


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