Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 260/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden – einschließlich zu erstattender Fotokopiekosten in Höhe von 27,40 EUR (netto) – auf insgesamt 132,57 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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