Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 30/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

Der Schuldnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 731,14 EUR auferlegt


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