Beschluss vom Landgericht Detmold - 3 T 161/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.614,95 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Für den Beschwerdeführer wurde nach einem Schlaganfall mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 22. Juni 2005 eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuung wurde bis zum 15. Dezember 2005 von der Beteiligten zu 1) und anschließend von der Beteiligten zu 2) berufsmäßig geführt. Auf Antrag des Beschwerdeführers hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 2010 die Betreuung auf.
4Für Betreuertätigkeiten in dem Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 22. März 2009 wurde nach Maßgabe der §§ 4, 5 VBVG eine Vergütung an die Beteiligten zu 1) und zu 2) in Höhe von insgesamt 7.614,95 EUR aus der Landeskasse gezahlt. Im Einzelnen wurden auf Antrag der Betreuerinnen folgende Zahlungen geleistet:
5Antrag vom: Auszahlung:
629.09.2005 643,20 EUR (Beteiligte zu 1.)
722.12.2005 512,55 EUR (Beteiligte zu 1.)
821.04.2006 717,20 EUR (Beteiligte zu 2.)
926.06.2006 660,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1026.09.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1127.12.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1227.03.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1326.06.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1426.09.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1528.12.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1601.04.2008 4 62,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1701.10.2008 924,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
1829.12.2008 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)
197.614,95 EUR. (insgesamt)
20Die Auszahlungen erfolgten jeweils im Verwaltungsverfahren per Auszahlungsanordnung.
21Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung von dem früheren Betroffenen zurückgefordert und den aus seinem Vermögen zu erstattenden Betrag auf 7.614,95 EUR festgesetzt. Zur Rechtslage hat es darauf verwiesen, dass eine Wiedereinziehung der aus der Landeskasse verauslagten Beträge u.a. dann in Betracht komme, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Änderungen eingetreten seien. Der ehemalige Betroffene verfüge über eine monatliche Rente in Höhe von ca. 900,00 EUR und eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 10.000,00 EUR und einem Zeitwert einschließlich Überschussbeteiligung von ca. 28.000,00 EUR, so dass er nicht als mittellos anzusehen sei. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich um einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908 i, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII.
22Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juni 2010 eingelegte Beschwerde des Betroffenen. Hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2010 und vom 20. Dezember 2010 Bezug genommen.
23Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
24Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold ist der Beschwerde des ehemaligen Betroffenen entgegengetreten; inhaltlich wird auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 15. Januar 2010, 9. September 2010 und vom 22. November 2010 verwiesen.
25II.
26Der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen bedenkenfrei zulässigen Beschwerde des früheren Betroffenen muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
27Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbingen greift nicht durch und vermag – weder dem Grunde noch der Höhe nach – an der Erstattungspflicht des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Das Verfahren zur Geltendmachung des staatlichen Rückerstattungsanspruchs ist nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRG die Vorschriften des FamFG Anwendung finden.
281. In der Sache ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach den §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 1908 i, 1836 c, 1836 e BGB in vollem Umfang zur Rückerstattung der aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 7.614,95 EUR verpflichtet ist. Gemäß § 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB gehen die Ansprüche des Betreuers auf Aufwendungsersatz bzw. Vergütung gegen den Betroffenen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese hierauf Zahlungen an den Betreuer erbracht hat. Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betroffenen ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist. Entgegen der Begründung in dem angefochtenen Beschluss hat der Betroffene zwar bereits im Zeitpunkt der Betreuerbestellung über die nunmehr zum Anlass für das Regressverfahren genommene Kapitallebensversicherung verfügt, so dass keine Änderung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Für einen Regress der Staatskasse ist jedoch unerheblich, ob der Betroffene erst nachträglich leistungsfähig geworden oder – dies lässt die Beschwerde außer Acht – zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten worden ist (zu vgl. Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 168, Rdnr. 23; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1836 e, Rdnr. 1). Dass auch der zunächst fälschlicherweise als mittellos eingestufte Betroffene regresspflichtig ist, ergibt sich ausdrücklich aus den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung des Betreuungsrechts (zu vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 32). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits im Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung über die Kapitallebensversicherung verfügt und diesen Vermögenswert dem Gericht von Anfang an angezeigt zu haben, schützt ihn deshalb nicht vor einem Rückgriff der Staatskasse und vermag folglich sein Rechtsmittel nicht zu begründen.
292. Die mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete Rückerstattung hält sich auch innerhalb der Grenzen der durch § 1836 c BGB definierten Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Danach hat ein Betroffener nicht nur sein Einkommen, sondern grundsätzlich sein gesamtes Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen. Was dabei als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 2.600,00 EUR übersteigt. Zu dem einzusetzenden Vermögen zählt nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung der Kammer auch eine Kapitallebensversicherung, selbst wenn diese für eine zusätzliche Altersvorsorge bestimmt ist (zu vgl. OLG München, Beschl. v. 8. Juli 2005 – 33 Wx 32/05; LSG NRW, Beschl. v. 28. Juni 2007 – L 20 B 37/07; LSG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2008 – L 20 SO 91/06; OLG Hamm, Beschl. v. 5. Oktober 2006 – 10 WF 196/06; OLG Hamm, Beschl. v. 31. März 2009 – 13 WF 52/09; Kammerbeschl. v. 23. Juli 2008 – 3 T 126/08; LG Koblenz, Beschl. v. 21. September 2009 – 2 T 570/09). Insoweit muss der Beschwerdeführer sich darauf verweisen lassen, dass gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur solche Vermögenswerte geschützt sind, die der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes dienen und deren Ansammlung staatlich gefördert wurde (z.B. "Riester-Rente"). Bei der von ihm unterhaltenen Kapitallebensversicherung handelt es sich indes weder um eine derartige Altersvorsorge noch um eine von der Verwertung im Einzelfall ebenfalls ausgenommene ausgezahlte Lebensversicherungssumme mit Unterhaltsersatzfunktion (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 9. Juni 2003 – 15 WF 33/03).
30Gemessen an dem Versicherungswert und der Höhe der Regressforderung von 7.614,95 EUR ist der Beschwerdeführer in vollem Umfang als leistungsfähig anzusehen. Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall das Vermögen des Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt, ist allein auf sein zum jetzigen Zeitpunkt verfügbares Aktivvermögen und nicht auf den Überschuss der Aktiva über die Passiva (Reinvermögen) abzustellen. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und inwieweit in absehbarer Zeit noch weitere Verpflichtungen auf ihn zukommen werden. Verbindlichkeiten des Betroffenen blieben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert wären (zu vgl. BayObLG FamRZ 2004, 308 ff). Entsprechend dem Zweck der Sozialleistung, einer Notlage abzuhelfen, kommt es allein auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte an. Ausweislich der Mitteilung der M AG vom 28. April 2009 (Bl. 148 f. d.A.) betrugen zum 1. Mai 2009 der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung 9.581,00 EUR und der Zeitwert (ohne Beteiligung an der Bewertungsreserve) insgesamt 27.881,00 EUR. Ungeachtet des zwischenzeitlich gestiegenen Versicherungswerts ist der Beschwerdeführer bereits auf der Grundlage der damaligen Wertangaben – auch unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Schonvermögens von 2.600,00 EUR – als leistungsfähig im Sinne von § 1836 c BGB einzustufen. Durch den Verkauf oder eine Beleihung der Lebensversicherung ist es ihm ohne weiteres möglich, einen Geldbetrag zu realisieren, der über der Regressforderung zuzüglich des Schönvermögens liegt. Da das Gesetz bei der Vermögensbewertung – wie oben ausgeführt – eine saldierende Betrachtungsweise nicht kennt, kann der Beschwerdeführer die von ihm monatlich zu bestreitenden Lebenshaltungskosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten usw.) nicht mit Erfolg als vermögensmindernde Ausgaben dem Versicherungswert entgegenhalten.
313. Darüber hinaus ist das Amtsgericht in zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen, dass der Einsatz der Kapitallebensversicherung auch keine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Durch den Einsatz der Lebensversicherung wird dem Beschwerdeführer weder eine angemessene Lebensführung noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne dieser Vorschrift wesentlich erschwert. Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 885,64 EUR sowie Leistungen aus einer Zusatzversorgungskasse in Höhe von 67,62 EUR. Seine monatlichen Einkünfte von insgesamt 953,26 EUR liegen damit im Monat um ca. 200,00 EUR über dem gewöhnlichen Leistungssatz nach Hartz IV (Regelleistung zzgl. Kosten der Unterkunft) und gewährleisten einen ausreichenden Lebensunterhalt. Dass die Verwertung einer Lebensversicherung zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufswert hinter dem wahren Wert der Versicherung zurückbleibt, begründet grundsätzlich keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschl v. 11. Mai 2005 – 51/05). Selbst bei einer unwirtschaftlichen Verwertung der Kapitallebensversicherung (z.B. durch Rückkauf) würde hier immer noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigender Kapitalbetrag von über 7.000,00 EURO verbleiben. Zudem kann der Beschwerdeführer eine für ihn ungünstige vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung dadurch umgehen, indem er diese beleiht. Auf diese Weise könnte er die am 1. Oktober 2015 und damit kurz vor seinem 65. Geburtstag fällig werdende Lebensversicherung als zusätzliche Altersvorsorge beibehalten.
324. Einer Rückforderung der aus der Landeskasse erbrachten Betreuervergütung steht insbesondere nicht die Schutzvorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO entgegen. Insoweit übersieht die Beschwerde, dass diese in § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG in Bezug genommene Vorschrift nur für gerichtliche Festsetzungen im Sinne von § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG gilt. Danach sollen lediglich förmlich ergangene Beschlüsse nur eingeschränkt abänderbar sein. Eine Festsetzung der Betreuervergütung und des von dem Betroffenen zu erstattenden Betrages ist vorliegend jedoch erstmals mit dem angefochtenen Beschluss erfolgt, so dass der Regress nicht von der in § 120 Abs. 4 ZPO vorausgesetzten wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig ist. Die Auszahlung der Betreuervergütung ist bislang lediglich im Verwaltungsverfahren erfolgt. Die Beschwerde geht fehl in der Annahme, sofern sie meint, das Gericht habe es durch die Wahl des Auszahlungsverfahrens in der Hand, die Schutzvorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO zum Nachteil des Betroffenen zu umgehen. Insoweit war es sowohl den Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Betreuerinnen sowie auch dem Betroffenen gemäß § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG unbenommen, jederzeit eine förmliche Festsetzung der Vergütung und der von dem Betroffenen zu leistenden Zahlungen zu beantragen.
335. Ebenso greift die mit der Rechtsmittelschrift erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142) ist die für den Rückgriff der Staatskasse vorgesehene Erlöschensfrist von zehn Jahren entfallen mit der Folge, dass die Regressforderung zwar nur noch der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt. Auf die hier bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 22. März 2009 geltend gemachten Regressforderungen findet nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB die neue Verjährungsregelung auch Anwendung. Die Beschwerde übersieht jedoch, dass nach Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB der Lauf der Regelverjährungsfrist erst am 1. Januar 2010 beginnt. Demzufolge fällt der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht der Verjährung anheim.
346. Letztlich ist die Regressforderung auch nicht verwirkt. Sofern der Beschwerdeführer sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beruft, so kann er damit seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage gegenüber dem Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers den Vorrang eingeräumt. Der Zeitablauf von der ersten Auszahlungsanordnung am 5. Oktober 2005 bis zur Anhörung des Betroffenen im Rahmen des Regressverfahrens mit Verfügung des Rechtspflegers vom 14. April 2010 ist nicht ausreichend, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Dies gilt um so mehr, als ein Betroffener sich nach der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über einen Zeitraum von zehn Jahren auf einen etwaigen Rückgriff der Staatskasse einzustellen hatte. Darüber hinaus hat auch der Umstand, dass die Betreuervergütung innerhalb des vorgenannten Zeitraums aus der Landeskasse erbracht worden ist, keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beschwerdeführers geschaffen, der die Geltendmachung der Regressforderung nunmehr als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB erscheinen lassen würde. Die Zahlungen der Staatskasse stehen – wie sich aus dem in § 1836 e BGB normierten Forderungsübergang ergibt – unter dem Vorbehalt des Rückgriffs an dem Betroffenen. Sofern die Staatskasse Leistungen erbringt, soll es dieser nach der gesetzlichen Regelung gerade möglich sein, später den Betroffenen in Regress zu nehmen. Der Annahme eines Vertrauenstatbestandes steht auch entgegen, dass die Auszahlung der Betreuervergütung lediglich im Verwaltungsverfahren erfolgt ist. Die bloße Anweisung der Vergütung durch den Kostenbeamten ohne förmliches Beschlussverfahren wird wirkungslos, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 FamFG eine Entscheidung ergeht (zu vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20. Januar 2010 – 16 Wx 203/05). In einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Festsetzungsverfahren – dessen Einleitung ist an keine gesetzliche Frist geknüpft – ist das Gericht nicht an die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gebunden. Auch wenn der Rechtspfleger, der funktional für die gerichtliche Festsetzung zuständig ist, den Vergütungsantrag zuvor im Verwaltungsverfahren überprüft und eine Auszahlung aus der Staatskasse veranlasst hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist deshalb ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse zu begründen. Andere Gesichtspunkte, die für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes sprechen, hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch sind diese sonst ersichtlich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
36III.
37Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG).
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