Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 204/10
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 04.11.2010 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 200,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit, soweit er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.880,-- € wegen der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 betraf, erledigt hat.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit in I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschulder zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die I. Instanz wird auf 3.846,48 € festgesetzt.
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10 S 204/10 18 C 73/10Amtsgericht Lemgo |
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Verkündet am 26.10.2011 K, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts. |
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Landgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
31. des Herrn H, T2, #### M,
42. der Frau H2, T2, #### M,
5Kläger und Berufungskläger,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T und Kollegen, T-Straße, #### M,
7g e g e n
8Herrn L, I-Str., #### M,
9Beklagten und Berufungsbeklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L3 und Kollegen, B-Straße 2, #### M,
11hat die Zivilkammer V des Landgerichts Detmold
12im schriftlichen Verfahren nach dem 05.10.2011, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach,
13durch den Präsidenten des Landgerichts X, den Richter am Landgericht Dr. L2 und die Richterin Dr. O
14für Recht erkannt:
15Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 04.11.2010 abgeändert:
16Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 200,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.
17Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit, soweit er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.880,-- € wegen der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 betraf, erledigt hat.
18Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
19Die Kosten des Rechtsstreit in I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschulder zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
20Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz.
21Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
22Die Revision wird zugelassen.
23Der Streitwert für die I. Instanz wird auf 3.846,48 € festgesetzt.
24Der Streitwert für die II. Instanz wird für die Zeit bis zum 13.07.2011 (einschließlich) auf 1.880,-- €, für die Zeit danach auf 1.130,96 € festgesetzt.
25Gründe:
26I.
27Die Parteien streiten über mehrere Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis.
28Am 08.04.2002 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine Wohnung im 2. Stock des Hauses R7 in M. Die Miete betrug 300,-- €, an Nebenkostenvorauszahlungen waren im Jahr 2002 monatlich 55,-- €, ab 2003 monatlich 60,-- € zu zahlen.
29In der Zeit von April 2009 bis Juni 2009 zahlten die Kläger eine um 60,-- € geminderte Miete, ab Juli 2009 erfolgten keine Mietzahlungen mehr. In dieser Zeit betrug die monatlich zu zahlende Miete 356,70 €.
30An Nebenkostenvorauszahlungen zahlten die Kläger im Jahr 2002 insgesamt 440,-- €, in den Folgejahren bis einschließlich 2006 jeweils 720,-- €. Über die Nebenkosten wurde zunächst nicht abgerechnet.
31Das Mietverhältnis wurde im Jahr 2009 beendet, wobei der genaue Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zwischen den Parteien streitig ist.
32Unter dem 31.12.2009 rechnete der Beklagte die über die Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 ab.
33Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2010 forderten die Kläger den Beklagten auf, bis zum 31.03.2010 insgesamt 3.360,-- € an Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zurückzuzahlen.
34Nach fruchtlosem Fristablauf haben sie einen Betrag von 3.320,-- € nebst Zinsen ab dem 01.04.2010 mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
35Die Kläger haben dazu erstinstanzlich behauptet, die Wohnung habe sich in einem schlechten baulichen Zustand befunden, und insofern die Ansicht vertreten, sie seien zur Minderung der Miete berechtigt gewesen. Ab Juli 2009 sei eine Minderung der Miete auf „Null“ berechtigt gewesen.
36Sie haben ferner die Ansicht vertreten, das Mietverhältnis sei durch ihre Kündigung zum 01.09.2009 beendet worden.
37Der Beklagte hat bzgl. der Kündigung die Ansicht vertreten, diese habe zu einer Beendigung des Mietverhältnisses erst zum 30.11.2009 geführt.
38Hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen für 2005 und 2006 hat der Beklagte die Aufrechnung
39mit Ansprüchen auf Mietzahlung
40für die Monate April bis Juni 2009 in Höhe von (3 x 60,-- € =) 180,-- €,
41für die Monate Juli bis November 2009 in Höhe von (5 x 356,70 € =) 1.783,50 €
42sowie hilfsweise mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem früheren Rechtsstreit in Höhe von 526,48 € erklärt.
43Wegen der Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 hat er die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.
44Das Amtsgericht hat den Beklagten – offenbar aufgrund eines Rechenfehlers – zur Zahlung von 200,47 € – statt 200,12 € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rückforderungsansprüche für die Jahre 2002 bis 2004 seien verjährt, da auch der zugrundeliegende Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung verjährt sei. Die noch unverjährten Rückforderungsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 seien durch die Haupt- und Hilfsaufrechnung bis auf den zuerkannten Betrag von 200,47 € erloschen. Der Beklagte könne insgesamt mit Ansprüchen auf Mietzahlung in Höhe von 713,40 € für die Monate Juli und August 2009 aufrechnen, da die Kläger einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel nicht substantiiert dargelegt hätten. Hinsichtlich der Monate September bis November 2009 bestehe hingegen kein Anspruch des Beklagten, da dieser dem Vorbringen der Kläger, das Mietverhältnis sei bereits zum 01.09.2009 beendet worden, nicht substantiiert entgegengetreten sei. Auch mit Mietzahlungsansprüchen für die Monate April bis Juni 2009 könne der Beklagte nicht aufrechnen, weil die Kläger insofern hinreichend dargetan hätten, zur Mietminderung um jeweils 60,-- € berechtigt zu sein, und der Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem stehe dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 526,48 € zu, so dass die Hilfsaufrechnung in voller Höhe durchgreife.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 04.11.2010 verwiesen.
46Die Kläger, denen das Urteil am 17.11.2010 zugestellt worden ist, haben am 15.12.2010 einen Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gestellt und zugleich für den Fall des Ablaufs der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In dem vorgelegten Entwurf einer Berufungsbegründung haben sie zunächst die Zahlung weiterer 2.593,05 € begehrt und das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Ausführungen zur Hilfsaufrechnung angegriffen. Insbesondere haben sie ihr Vorbringen zu Mängeln der Mietsache und Rechtsausführungen zur Frage der Verjährung vertieft.
47Die Kammer hat den Klägern durch Beschluss vom 24.02.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie die Rückzahlung weiterer 1.880,-- € an Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 geltend gemacht haben, und den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.02.2011 Bezug genommen. Daneben hat die Kammer den Klägern durch weiteren Beschluss vom 24.02.2011 Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist gewährt.
48Die Kläger haben daraufhin ihren Antrag umgestellt und mit der Berufung die Zahlung weiterer 1.880,-- € beantragt.
49Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
50Im Verhandlungstermin am 08.06.2011 hat der Beklagte sodann einen Schriftsatz vom gleichen Tag sowie als Anlagen zu diesem Schriftsatz die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 vorgelegt.
51Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13.07.2011 den Rechtsstreit hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche in Höhe von 1.880,-- € für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
52Die Kläger beantragen nunmehr,
53in Abänderung des angefochtenen Urteils, die teilweise Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
54Die Beklagte beantragt weiterhin,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seine Ausführungen zur Frage der Verjährung.
57Mit Zustimmung beider Parteien hat die Kammer durch Beschluss vom 30.08.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 05.10.2011 eingereicht werden können.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2011 Bezug genommen.
59II.
601. Die Erledigungserklärung der Kläger, der sich der Beklagte nicht angeschlossen hat, ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits auszulegen, soweit dieser in der Berufungsinstanz noch anhängig war.
612. Danach ist die zulässige Berufung begründet und führt zur teilweisen Abänderung des angegriffenen Urteils.
62Der Rechtsstreit hat sich im Hinblick auf den Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.880,-- € durch die Vorlage der Nebenkostenabrechnungen am 08.06.2011 erledigt. Eine Erledigung der Hauptsache i.S.d. § 91a ZPO liegt vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis nachträglich gegenstandslos, also unzulässig oder unbegründet, wird (vgl. Vollkommer in Zöller, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn. 2f. m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall.
63a) Bevor der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.06.2011 die Nebenkostenabrechnungen u.a. für die Jahre 2002 bis 2004 vorgelegt hatte, war die auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.880,-- € gerichtete Klage zulässig und begründet.
64(1) Den Klägern stand insofern ein vorläufiger Anspruch auf Rückzahlung der in dieser Zeit geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zu, der sich im Wege ergänzender Auslegung aus dem Mietvertrag ergibt (BGH, Urt. v. 09.03.2005, VIII ZR 57/04, NZM 2005, S. 373, 374; Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 191/05, NZM 2006, S. 533).
65(2) Der Beklagte konnte die Rückzahlung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern, weil der Anspruch nicht verjährt war.
66Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies erfordert auch die Fälligkeit des Anspruchs, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGH, Urt. v. 08.12.2009, XI ZR 181/08, NJW 2010, S. 1284, 1286 m.w.N.).
67Danach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen, da der Rückzahlungsanspruch des Mieters neben dem Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB auch das Ende des Mietverhältnisses voraussetzt. Vor Beendigung des Mietverhältnisses besteht kein Zahlungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Abrechnung, dessen Nichterfüllung den Mieter berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (BGH, a.a.O., S. 533).
68(3) Der mit der Beendigung des Mietverhältnisses entstehende Rückzahlungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des Amtsgerichts auch nicht vom Fortbestehen eines noch unverjährten Anspruchs auf Abrechnung abhängig, mit der Folge, dass er entfiele, wenn – wie vorliegend – der Anspruch auf Abrechnung verjährt ist.
69Das Kammergericht (Urt. v. 22.03.2010, 8 U 142/09, BeckRS 2010, 08460) führt hierzu aus:
70„[…] Ohne Erfolg machen die Beklagten mit der Berufung geltend, dass ein Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen auch mit Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2007 deswegen nicht (mehr) entstehen konnte, weil Ansprüche des Mieters auf Erteilung von Abrechnungen bereits verjährt seien. Aus der Entscheidung des BGH vom 09. März 2005 (a. a. O.) lässt sich nicht entnehmen - wie die Beklagten offenbar meinen -, dass ein Rückforderungsanspruch des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann bestehen solle, wenn (noch) ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für den streitbefangenen Zeitraum besteht und durchsetzbar ist. Es handelt sich insoweit um zwei unterschiedliche Ansprüche, die weder bezüglich der Frage der Fälligkeit noch der Durchsetzbarkeit voneinander abhängig sind oder miteinander verknüpft sind. Der Mieter soll im beendeten Mietverhältnis gerade nicht gehalten sein, zunächst auf Abrechnung zu klagen, weil es allein Sache des Vermieters ist, fristgerecht über die anfallenden Kosten vollständig und richtig abzurechnen (§ 259 BGB). Dem Vermieter bleibt es daher unbenommen - wie hier auch teilweise geschehen -, im Rückforderungsprozess die Abrechnung noch zu erteilen und Erledigung der Zahlungsklage herbeizuführen. Einen Rückforderungsanspruch bei Verjährung des Abrechnungsanspruchs generell auszuschließen wäre demgegenüber auch deshalb problematisch, weil zur Wahrung der Rechte des Mieters nach den dargestellten Grundsätzen des BGH die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausreichen muss. […]“
71Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an (so auch AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 23.06.2010, 203 C 28/10, BeckRS 2010, 28845).
72(4) Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Zur Annahme einer Verwirkung reicht es nicht schon aus, dass die Kläger während des laufenden Mietverhältnisses die Erstellung von Abrechnungen für die jetzt streitgegenständlichen Zeiträume nicht angemahnt haben. Denn die bloße Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (KG, a.a.O., m.w.N.)
73b) Der nach dem vorstehenden bei Berufungseinlegung noch bestehende, fällige und durchsetzbare Rückzahlungsanspruch ist durch die nachträglich erfolgte Vorlage der Nebenkostenabrechnungen erloschen und die Klage damit insoweit unbegründet geworden, was die teilweise Erledigung des Rechtsstreits zur Folge hatte.
743. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung der folgenden Streitwertfestsetzungen:
75a) Der Streitwert für die I. Instanz war um 526,48 € heraufzusetzen, da über die Hilfsaufrechnung entschieden wurde, § 45 Abs. 3 GKG.
76b) Der Streitwert in II. Instanz richtet sich für die Zeit bis zum Eingang der einseitigen Erledigungserklärung der Kläger bei Gericht (13.07.2011) nach dem begehrten Zahlbetrag, für die Zeit danach nach der Höhe der bis dahin angefallenen Gerichtkosten (BGH, Beschl. v. 15.11.2007, V ZB 72/07, WuM 2008, S. 35).
77Ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.880,-- € sind
78Gerichtskosten (4,0 Gebühren) in Höhe von 292,-- €
79sowie Rechtsanwaltskosten von jeweils
80(1,3-Verfahrensgebühr: 172,90 € + 1,2-Terminsgebühr: 159,60 €
81+ Auslagenpauschale: 20,-- € + Umsatzsteuer: 66,98 € =) 419,48 €
82also insgesamt von 838,96 €
83angefallen, so dass sich ein Streitwert von 1.130,96 €
84ergibt.
854. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, zugelassen.
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