Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 97/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung ist unbegründet.
61.
7Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu.
8Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Pflichtverletzung des als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizierenden Steuerberatungsvertrages durch den Beklagten nicht vorliegt.
9a.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen, wobei er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen hat. Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen (vgl. BGH NJW 2004, 3487). An die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Prüfung eines Steuerbescheides auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage sind entsprechende Maßstäbe wie an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts anzulegen. Dabei darf der Steuerberater – ähnlich wie der Rechtsanwalt – im Grundsatz auf die Verfassungsmäßigkeit der auf den Steuerfall anzuwendenden Gesetze vertrauen (BGH, Urteil vom 06.11.2008 – X ZR 140/07, VersR 2010, 777). Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten. Von diesen Grundsätzen ist auch das Amtsgericht ausgegangen.
11b.
12Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abfassung der Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2009 sowie bei Erlass des Steuerbescheides vom 16.12.2010 durfte der Beklagte auf die Verfassungsmäßigkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes vertrauen. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt keine gerichtliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht vorlag und alle Finanzgerichte von der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Steuergesetze und der getrennten Veranlagung der Lebenspartner ausgingen. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - entschieden, dass Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer unter Anwendung des Splittingtarifes haben. In der Entscheidung ist eine analoge Anwendung der Vorschriften, eine verfassungskonforme Auslegung und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich abgelehnt worden. Der Bundesfinanzhof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ausschluss der Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und von dem Splittingtarif nicht gegen die Verfassung verstoße.
13c.
14Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht dazu führen, dass der Beklagte den Kläger auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Veranlagung und der Möglichkeit eines Einspruchs hätte hinweisen müssen. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die anhängigen Verfassungsbeschwerden Erfolg haben würden. Der Ausgang solcher Verfahren ist in der Regel ungewiss. Solange es nicht im Einzelfall deutliche Hinweise für einen Erfolg des Angriffs gibt, erscheint es auch im Interesse des Mandanten überzogen, wenn ein Steuerberater allein wegen der – kaum einmal völlig auszuschließenden – theoretischen Möglichkeit des Erfolgs stets dazu raten müsste, sich auf die vom Gesetz abweichende Auffassung zu berufen und den Rechtsweg zu beschreiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich bereits im Dezember 2010 die Verfassungswidrigkeit des maßgeblichen Gesetzes abzeichnete, trägt der Kläger selbst nicht vor. Allein der Zeitablauf von vier Jahren ist kein hinreichendes Indiz.
15d.
16Auch wenn der Einspruch gegen den Steuerbescheid mit nur geringen Kosten verbunden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, abgesehen davon, dass der damit verbundene Zeitgewinn nicht ausgereicht hätte, um die im Jahr 2013 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Zum damaligen Zeitpunkt war die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden würde, völlig offen. Konkrete Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten kann auch der Kläger nicht benennen. Diese folgen auch nicht ohne weiteres aus den Gesetzesänderungen im Erbschafts- und Grunderwerbssteuerrecht.
17e.
18Allerdings hat der Steuerberater eine Änderung der Rechtsprechung in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neuen höchstrichterlichen Entscheidungen fehlt (BGH VersR 2010, 777 m. w. N.). Ein Ausnahmefall kann auch gegeben sein, wenn das Bundesverfassungsgericht in einer Senatsentscheidung in ähnlichem Zusammenhang eine Verfassungsfrage behandelt und dabei eine aussagekräftige Vorentscheidung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des anhängigen Besteuerungsfalls getroffen hat (BGH a. a. O.). Dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2010 eine solche Entwicklung bereits absehbar war und es ausreichende Hinweise für den Beklagten gab, die ihn zu einer entsprechenden Beratung des Klägers veranlassen mussten, zeigt der Kläger nicht auf. Es gab vielmehr die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26.01.2006, die einen Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Durchführung einer Zusammenveranlagung ablehnte. Erst im Jahr 2011 haben einzelne Finanzgerichte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung von Steuerbescheiden eingetragener Lebenspartner ausgesetzt. Deren Entscheidungen sind im Jahr 2012 durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden. Daher besteht entgegen der Auffassung des Klägers durchaus ein hinreichender Grund für die Differenzierung zwischen der Steuererklärung 2009 und den nachfolgenden Erklärungen für die Jahre 2010 und 2011.
19f.
20Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein konkreter Anlass für ein Beratungsgespräch im vorliegenden Fall nicht bestand (vgl. dazu die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2013 – 27 O 128/12). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die gemeinsame Veranlagung zwischen den Parteien schon einmal thematisiert worden wäre, was der Kläger nicht geltend macht. Wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frage der Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung nicht um ein steuerrechtliches Randproblem sondern um eine grundsätzliche Frage handelt, die dem Kläger durchaus geläufig sein musste.
212.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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