Beschluss vom Landgericht Detmold - 4 KLs-22 Js 319/14-72/14
Tenor
Auf die Erinnerung wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:Die dem Rechtsanwalt T zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
1.436,59 EUR.
Die weitergehende Erinnerung wird verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
I.
3Am 7. November 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Detmold Anklage wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den M erhoben. Die Anklage wurde nachfolgend durch die Kammer zur Hauptverhandlung zugelassen. In der Hauptverhandlung am 9. Februar 2015 wurde das Verfahren sodann nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten in dem Verfahren 4 KLs 22 Js 7/12 – 45/13 eingestellt. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung durch den Erinnerungsführer vertreten, der zuvor als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war.Nachfolgend beantragte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1480,68 EUR (brutto). Unter anderem machte er insoweit gemäß Nr. 7001 VV RVG eine Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien in Höhe von 220,75 EUR (netto) geltend. Hintergrund waren 1355 Fotokopien (jeweils schwarz-weiß), von denen 91 Kopien auf die Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 319/14 – 72/14, 389 Kopien auf das Verfahren 4 KLs 22 Js 7/12 – 45/13 sowie 875 Kopien auf die seitens der Kammer beigezogene Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 676/11 – 21/13 entfielen.Der zuständige Urkundsbeamte hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Erinnerungsführer eine Pflichtverteidigervergütung von 1.311,64 EUR gewährt und ist damit 169,04 EUR unter dem Antrag des Verteidigers geblieben. Bezüglich der Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 7/12 – 45/13 seien lediglich 317 Kopien erstattungsfähig, bei den übrigen 72 Kopien handele es sich um Ablichtungen von Aktendeckeln, behördeninternen Verfügungen, Zustellungszeugnissen, etc..Die Kosten für die Fertigung eines Aktendoppels der Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 676/11 – 21/13 seien nicht erstattungsfähig. Indem der Verteidiger eine vollständige Ablichtung dieser Akte veranlasst habe, habe er das ihm zustehende Ermessen nicht mehr rechtmäßig ausgeübt; die Akte sei „quasi auf Verdacht“ abgelichtet worden.Mit seiner Erinnerung begehrt der Erinnerungsführer die Abänderung dieser Entscheidung. Für die Hauptverhandlung am 9. Februar 2015 sei ein Beweisantrag vorbereitet worden, der die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Aussage des vermeintlich geschädigten Zeugen Q zum Gegenstand gehabt habe. Um diesen vorzubereiten, sei eine Kenntnis des Verfahrens 4 KLs 22 Js 676/11 – 21/13 erforderlich gewesen, da der Zeuge auch der Geschädigte dieses, gegen einen anderen Angeklagten geführten Verfahrens gewesen sei. Akteneinsicht sei seitens der Kammer lediglich für drei Tage gewährt worden.
4II.
5Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Der aus der Staatskasse zu ersetzende Betrag war auf 1.436,59 EUR festzusetzen.1.Von den 875 Kopien, die bei der Fertigung einer Kopie der Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 676/11 anfielen, waren insgesamt 700 zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten.a)Grundsätzlich obliegt der Staatskasse der Nachweis, dass die von dem Verteidiger geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich waren. Daher ist die Notwendigkeit von Kopierkosten im Zweifel anzuerkennen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich waren. In diesem Fall muss der Pflichtverteidiger die Erforderlichkeit der Auslagen belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt, er aber gleichzeitig gegenüber der Staatskasse grundsätzlich zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet ist (vgl. statt vieler OLG Koblenz, Beschluss vom 16. November 2009, 2 Ws 526/09 - juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten einer gesamten Akte stelle keine ordnungsgemäße Ermessensausführung des Verteidigers mehr dar, denn Kopien seien nur in dem Rahmen abrechnungsfähig, in dem sie aus der ex-ante Sicht des Rechtsanwalts zu fertigen gewesen wären (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2012, III-2 Ws 499/12 – juris).In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer nach Durchführung des Erinnerungsverfahrens und unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Verteidigers vom 12. Juni 2015 zu der Beurteilung gelangt, dass eine Kopie der Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 676/11 – 21/13 grundsätzlich erforderlich war. Die rechtliche Beurteilung des gegen M geführten Verfahrens war – ebenso wie das Vorverfahren – maßgeblich von einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Q abhängig. Der Vortrag des Erinnerungsführers, es habe einer Kopie der Akte, die den gleichen Geschädigten betraf, zur Vorbereitung eines Beweisantrags bedurft, war insofern ohne weiteres nachvollziehbar. Eine nähere inhaltliche Durchsicht der Akte 4 KLs 22 Js 676/11 war dem Verteidiger, der im Übrigen auch etwaige Haftungsrisiken im Blick behalten musste, dabei schon aufgrund der kurzen Zeitspanne von wenigen Tagen, für die ihm die Akte überlassen worden war, nicht zuzumuten.b)Wenngleich nach alledem die Fertigung von Kopien aus der Akte 4 KLs 22 Js 676/11 veranlasst war, so hat die Kammer insoweit gleichwohl 20 Prozent (=175 Blatt) in Abzug gebracht.Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass jedenfalls Dokumente wie Aktendeckel, Empfangsbekenntnisse, Kassenanordnungen, Zwischenentscheidungen, Anklageschriften oder eigene Schriftsätze des Verteidigers für eine sachgerechte Verteidigung regelmäßig irrelevant sind und sich die Fertigung von Kopien insoweit nicht als erforderlich darstellt (vgl. bspw. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 1999, 4 Ws 163/99 – juris). Die Anzahl derartiger Dokumente in der Akte 4 KLs 22 Js 676/11 – 21/13 schätzt die Kammer vorliegend auf 20 % des Gesamtumfangs der Akte (vgl. zur Zulässigkeit einer Schätzung bereits LG Neuruppin, Beschluss vom 9. Januar 2014, 11 KLs 7/12 – juris). Die Erinnerung war nach alledem teilweise begründet und die erstattungsfähigen Auslagen auf 1.436,59 EUR (1.311,64 + (700x0,15)x 1,19) festzusetzen.2.Die weitergehende Erinnerung war unbegründet, denn gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten bezüglich der Verfahrensakte 4 KLs 22 Js 7/12 – 45/13 72 Kopien in Abzug zu bringen, ist nichts zu erinnern. Begründete Einwendungen sind insoweit auch im Laufe des Erinnerungsverfahrens nicht erhoben worden (vgl. insoweit bereits die Ausführungen unter II.1.b).
6III.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG
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