Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 59/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den am 11.06.2014 von dem Konto der Klägerin Nr. 436683 überwiesenen Betrag i.H.v. 116,05 EUR diesem Konto wieder gutzuschreiben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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