Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 59/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den am 11.06.2014 von dem Konto der Klägerin Nr. 436683 überwiesenen Betrag i.H.v. 116,05 EUR diesem Konto wieder gutzuschreiben.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
3Die Klägerin unterhielt im Jahr 2014 bei der Beklagten ein Girokonto in Form eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850 k ZPO. Darüber hinaus hatte die Beklagte der Klägerin ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne des § 675 j BGB, nämlich eine Bankkarte ausgegeben.
4Nachdem das Girokonto der Klägerin Ende April 2014 noch ein Guthaben von 355,74 EUR aufwies, wurde dieses Guthaben gemäß § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO in den Monat Mai 2014 übertragen. Im Mai 2014 tätigte die Klägerin zunächst nur Verfügungen i.H.v. 239,69 EUR, bevor sie am Samstag, dem 31.05.2014 mittels ihrer Bankkarte bei einem Geldautomaten der Beklagten 500 EUR von ihrem Girokonto abhob. Der später erstellte Kontoauszug wies eine Wertstellung dieser Barabhebung für Samstag, den 31.05.2014, 11.57 Uhr aus.
5Unter dem 11.06.2014 überwies die Beklagte vom Konto der Klägerin einen Betrag in Höhe von (355,74 EUR - 239,69 EUR =) 116,05 EUR an einen pfändenden Gläubiger der Klägerin.
6Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Beklagte und forderte diese zur Rückbuchung des Betrages auf. In der Folgezeit verweigerte die Beklagte unter Berufung auf § 675 n Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung bzw. Rückbuchung dieses Betrages mit der Begründung, dass der Zahlungsauftrag aufgrund der vorgenannten Regelung erst am nächsten Bankgeschäftstag, also am Montag, dem 02.06.2017, als bei ihr zugegangen gelte. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass sich auch aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit deren Geltung sich die Klägerin mit dem Kontoeröffnungsantrag vom 30.08.1966 sowie dem Änderungsantrag zum Girovertrag vom 03.01.2005 (vergleiche Bl. 39 f und 41 der Akten) einverstanden erklärt habe, ergebe, dass der Samstag kein Geschäftstag sei.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Frage der Berücksichtigung unpfändbarer Beträge müsse auf den Tag der Wertstellung auf dem betroffenen Konto abgestellt werden. § 850 k ZPO Stelle auf Verfügungen des Schuldners ab. Auf interne Buchungsvorgänge bei der Bank, die überdies softwaregesteuert und voll automatisiert erfolgten, habe der Bankkunde regelmäßig keinen Einfluss.
8Die Klägerin hat beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 116,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen, hilfsweise
11die Beklagte zu verurteilen, den Saldo ihres Girokontos Nr. 436683 um 116,05 EUR zu ihren Gunsten zu korrigieren;
122.
13die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen sowie
143.
15die Berufung zuzulassen.
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
18Die Beklagte hat gemeint, bei der Frage der Berücksichtigung unpfändbarer Beträge müsse auf den Tag der internen Buchung abgestellt werden. Wegen § 675 n BGB sei der seitens der Klägerin am Samstag, dem 31.05.2014 entäußerte Zahlungsauftrag erst am 02.06.2014 wirksam geworden. Da die Klägerin im Monat Mai nur i.H.v. 239,69 EUR über den aus dem April übernommenen Betrag i.H.v. 355,74 EUR verfügt habe, habe sie 116,05 EUR an einen pfändenden Gläubiger auskehren müssen.
19Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
20Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Erstattungs- oder Berichtigungsanspruch zustehe, da diese den streitgegenständlichen Betrag zu Recht an einen Vollstreckungsgläubiger ausgezahlt habe. Maßgeblich sei auf den Tag der Buchung und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen.
21Bei der Abhebung am Geldautomaten handele es sich um einen Zahlungsauftrag des Zahlungsdienstnutzers an seinen Zahlungsdienstleister. Mit der Auszahlung des Geldbetrages werde sodann auch der berechtigte Karteninhaber Eigentümer des Geldes. In dem Betrieb des Geldautomaten liege vor diesem Hintergrund insofern ein antizipiertes Angebot auf Übereignung im Sinne des § 929 BGB an den Berechtigten, so dass der berechtigte Karteninhaber mit der Entnahme des Geldbetrages Eigentümer des Geldes werde. Ein Zahlungsauftrag werde aber gemäß § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugehe. Falle gemäß Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, gelte der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Das sei vorliegend Montag, der 02.06.2014 gewesen.
22Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dies zunächst im Widerspruch zu der Wertstellung, die bereits am 31.05.2014 erfolgt sei, zu stehen erscheine. Insofern unterscheide aber auch das Gesetz zwischen der Wertstellung und der Buchung, wie sich § 675 t BGB entnehmen lasse. Wertstellungs- und Buchungstag könnten zeitlich auseinanderfallen. Bei der Buchung handele es sich insofern um den technischen Abschluss der Auszahlung.
23Auch § 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO sei jeweils im Kontext zu der betreffenden streitigen Kontobewegung zu sehen. Diese beurteile sich aber nach materiellem Recht, vorliegend also nach den Regelungen der §§ 675 f ff BGB. Danach sei die Kontoverfügung aber tatsächlich erst abgeschlossen, wenn auch die entsprechende Buchung erfolgt sei.
24Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung, die sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen damit begründet, dass § 850 k ZPO dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos ausdrücklich das Recht einräume, „bis zum Ende des Kalendermonats“ über sein geschütztes Guthaben zu verfügen. Hierunter sei nach § 192 BGB der letzte Tag eines Monats zu verstehen. Schon vom Wortlaut her erfasse § 850 k ZPO also auch solche Verfügungen, welche außerhalb der Schalter- und Geschäftszeiten der Bank vorgenommen würden. Desweiteren stelle diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut offenkundig auf das Handeln des Kontoinhabers ab und nicht auf den Eintritt der Wirkungen. Schließlich erfolge die Bearbeitung der Buchungsvorgänge bei der Beklagten softwaregesteuert und vollautomatisiert, ohne dass hierfür die Mitwirkung eines Mitarbeiters erforderlich sei.
25Die Klägerin beantragt,
26in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 16.02.2015 die Beklagte zu verurteilen, an sie 116,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen,
27hilfsweise, den Saldo des Girokontos 436683 bei der Beklagten um 116,05 EUR zu ihren Gunsten zu korrigieren sowie
28die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 48,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu erstatten.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint insoweit, dass das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, dass der Verfügungsbegriff des § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO im Kontext zu der jeweils streitigen Kontobewegung zu sehen sei. Diese beurteile sich nach materiellem Recht, hier also nach Maßgabe insbesondere des § 675 n BGB. Nach Absatz 1 S. 2 dieser Vorschrift gelte jedoch ein Zahlungsauftrag, der nicht an einem Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters zugehe, erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung sei auch für die Anwendung der §§ 192, 193 BGB entgegen der Ansicht der Klägerin kein Raum.
32II.
33Die vom Amtsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils auf den Hilfsantrag der Klägerin zu einer Verurteilung der Beklagten, die am 11.06.2014 vorgenommene Belastung des Kontos der Klägerin i.H.v. 116,05 EUR wieder zurück zu buchen.
34Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 675 y Abs. 1 S. 2 BGB. Da die Auszahlung der streitigen 116,05 EUR an einen Pfändungsgläubiger der Klägerin durch eine Belastung deren Zahlungskontos erfolgte, ist nach dieser Vorschrift das Zahlungskonto vom Zahlungsdienstleister wieder auf den ursprünglichen Zustand zurück zu führen, während ein Zahlungsanspruch des Zahlungsdienstnutzers ausscheidet.
35Ein entsprechender Anspruch der Klägerin besteht deshalb, weil die Beklagte entgegen der von ihr und auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht dazu berechtigt war, diesen Betrag an den Pfändungsgläubiger der Klägerin auszukehren. Denn die Klägerin hatte noch im Monat Mai 2014 vollständig über das nach § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO aus dem Monat April übertragende Guthaben i.H.v. 335,74 EUR verfügt. Insbesondere vermag die Kammer insofern nicht die Ansicht des Amtsgerichts zu teilen, dass die Buchung der am 31.05.2014 von der Klägerin an einem Bankautomaten der Beklagten getätigten Barabhebung erst am 02.06.2014, nämlich dem nächsten Bankgeschäftstag vollständig technisch abgeschlossen war. Diese Auffassung wird nämlich den Besonderheiten einer Barabhebung am eigenen Geldautomaten des Kreditinstituts ebenso wenig gerecht wie den Besonderheiten des Pfändungsschutzkontos.
361.
37Die Verwendung der Bankkarte, deren Ausgabe auf einer selbstständigen, zum Girovertrag hinzutretenden Vereinbarung beruht (vergleiche insoweit BGH, NJW 2006, 430), stellt einen Zahlungsauftrag des Bankkunden an den Zahlungsdienstleister, also die Bank dar. Der hierdurch ausgelöste Zahlungsvorgang (§ 675 f Abs. 3 S. 1 BGB) ist dem Karteninhaber gegenüber wirksam, wenn er von diesem autorisiert worden ist (§ 675 j Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Betrieb des Geldautomaten um ein antizipiertes Angebot der Bank auf Übereignung der Geldscheine im Sinne von § 929 BGB handelt, so dass der berechtigte Karteninhaber mit der Entnahme des Geldbetrages Eigentümer des Geldes wird. Bei seiner weiteren Argumentation übersieht das Amtsgericht aber, dass mit der Übereignung des Geldes und der Rückgabe der Bankkarte durch den Geldautomaten der komplette Zahlungsvorgang vollständig abgeschlossen ist. Der Umstand, dass die elektronische Datenverarbeitung der Beklagten den Zahlungsvorgang auch außerhalb eines Bankgeschäftstages erfasst und dementsprechend das Konto der Klägerin auch schon zum Zeitpunkt der Abhebung mit dem abgehobenen Betrag belastet hat, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Buchungsvorgang auch im Hause der Beklagten mit Abschluss des Auszahlungsvorganges am Bankautomaten vollständig abgeschlossen war. Jedenfalls trägt auch die Beklagte nicht vor, welche etwaigen Arbeitsschritte sie bzw. ihre elektronische Datenverarbeitung noch am 02.06.2014 durchführen musste, um den Auszahlungsvorgang abzuschließen. Anders als möglicherweise im Fall einer Überweisung oder der Zahlung mittels Bankkarte bei einem Dritten ist jedenfalls bei der Auszahlung von Bargeld an einem eigenen Bankautomaten des kontoführenden Bankinstitutes der Auszahlungsvorgang mit der Entnahme der Geldscheine und der Rückgabe der Bankkarte nicht nur technisch, sondern auch buchungstechnisch vollständig abgeschlossen.
38Zutreffend weist das Amtsgericht zwar darauf hin, dass Buchung und Wertstellung zeitlich auseinanderfallen können. Der Hinweis auf § 675 t BGB führt insoweit indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da sich diese Vorschrift in erster Linie damit befasst, zu welchem Zeitpunkt über auf einem Konto eingegangenes Geld verfügt werden kann.
392.
40Darüber hinaus wird die vom Amtsgericht und der Beklagten geteilte Rechtsauffassung, dass der Verfügungsbegriff des § 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO im Kontext zu der jeweils streitigen Kontobewegung zu sehen sei, welche sich aber ausschließlich nach materiellem Recht beurteile, den Besonderheiten eines Pfändungsschutzkontos nicht gerecht. Ein solches Konto stellt zwar weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zu Grunde liegenden Girovertrag selbstständigen Hauptleistungspflichten noch ein „aliud“ gegenüber dem Girokonto dar. Vielmehr handelt es sich um ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO durch eine – den Girovertrag ergänzende – Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ wird. Der gesetzliche Pfändungsschutz wird insoweit insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtetes Girokonto abgeschlossenen Girovertrag – als dem Zahlungsdienstrahmenvertrag im Sinne des § 675 f Abs. 2 BGB – aufbaut (vergleiche insoweit BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12 –). Hieraus ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer, dass bei Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen, insbesondere auch des § 675 n Abs. 1 BGB die Besonderheiten des Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850 k ZPO zu berücksichtigen sind. Nach § 850 k Abs. 1 S. 1 ist der Kontoinhaber jedoch regelmäßig berechtigt, bis zum Ende des Kalendermonats, also bis zum letzten Tag des Monats (§ 192 BGB) über den Sockelfreibetrag (derzeit 1045,04 EUR) zuzüglich des nach § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO übertragenen Betrages zu verfügen. Insbesondere beschränkt § 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO den Kontoinhaber nicht auf die üblichen Geschäftszeiten der kontoführenden Bank.
413.
42Da nach Auffassung der Kammer der Auszahlungsvorgang bei einer Abhebung von Bargeld an einem eigenen Bankautomaten des kontoführenden Bankinstitutes der Auszahlungsvorgang mit Entnahme der Geldscheine und der Rückgabe der Kontokarte technisch und buchungstechnisch vollständig abgeschlossen ist und unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des Pfändungsschutzkontos, hatte die Klägerin mit der Barabhebung von 500 EUR damit bereits am 31.05.2014 abschließend über den vollständigen aus dem Monat April 2014 übertragenen Betrag i.H.v. 355,74 EUR verfügt. Damit war die Beklagte aber nicht mehr berechtigt, noch am 11.06.2014 das Konto der Klägerin mit einem Betrag i.H.v. 116,05 EUR zu belasten und diesen Betrag an einen Pfändungsgläubiger der Klägerin auszuzahlen. Die fehlerhafte Handhabung des Vorganges durch die Beklagte führt dementsprechend zu einem Anspruch der Klägerin auf Rückbuchung gemäß § 675 y Abs. 1 S. 2 BGB.
434.
44Daneben kann die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB von der Beklagten Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2014 eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung darstellt. Die Höhe der geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten ist zwischen den Parteien nicht im Streit und in der Klageschrift zutreffend berechnet.
45Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
46III.
471.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
492.
50Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Kammer die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet.
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