Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 194/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentscheidung in Höhe von insgesamt 16.484,37 Euro und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- Euro, die er nach Abwicklung von insgesamt vier Darlehensverträgen entrichtet hat.
3Die Parteien haben am 02.01.2004 einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta in Höhe von 107.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/####, einen weiteren Darlehensvertrag über 41.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### sowie einen dritten Darlehensvertrag über 49.000,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 - K3 Bezug genommen.
4Am 14.03.2006 haben die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 12.500,- Euro zu der Darlehensnummer #####/#### abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Sämtliche Darlehensverträge dienten dem Erwerb von Immobilieneigentum und wurden durch Grundschulden zum Grundbuch der zu erwerbenden Grundstücke gesichert.
5Die Darlehensverträge waren am Ende jeweils mit einer Widerrufsbelehrung versehen. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1-K4 Bezug genommen.
6Aufgrund besonderer Kündigungsgründe entließ die Beklagte den Kläger vorzeitig aus den Darlehensverträgen. Die Beklagte stellte dem Kläger hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 16.484,37 Euro nebst einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- Euro in Rechnung. Der Gesamtbetrag wurde am 19.04.2010 an die Beklagte geleistet.
7Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.06.2014 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der vier vorbezeichneten Darlehensverträge erklären und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Forderung auf.
8Der Kläger behauptet, dass er die streitgegenständlichen Darlehensverträge als Verbraucher abgeschlossen habe. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten in den vier streitgegenständlichen Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß, da sie wesentliche Abweichungen von dem jeweils gültigen Muster enthalten würden. Mithin könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.734,37 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von zwei Prozent p.a. seit dem 20.04.2010 bis zum 23.08.2014 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.08.2015 zu zahlen sowie
11die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C Rechtsanwälte in Höhe von 1.266,16 Euro bei einer 1,5 Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 16.734,37 Euro freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die streitgegenständlichen Darlehensverträge auch die Ehefrau des Klägers als Darlehensnehmerin aufweisen.
15Die Beklagte behauptet, der als Anlage K3 vorgelegte Darlehensvertrag zur Darlehensnummer #####/#### stelle keinen Verbraucherdarlehensvertrag dar. Vielmehr handele es sich hierbei um einen Förderkredit gem. § 491 Abs. 2 Ziff. 5 BGB. Auch der Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 24.03.2006, der als Anlage K4 vorgelegt worden ist, sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, sondern ein Existenzgründervertrag.
16Sie ist der Ansicht, dass die in den einzelnen Darlehenverträgen jeweils verwendeten Widerrufsbelehrungen voll umfänglich dem jeweils gültigen Muster entsprechen würden, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen könne. Die Beklagte hat schließlich die Einreden der Verjährung und Verwirkung erhoben.
17Wegen des weiteren Tatsachenvortrages der Parteien und ihrer wechselseitig geäußerten Rechtsansichten wird vollumfänglich auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Bearbeitungsgebühr gemäß den §§ 355, 357 Abs. 1 BGB, da er die als Anlagen K1 – K4 vorgelegten Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen hat.
201.
21Der Anwendungsbereich des § 355 BGB ist eröffnet, da die als Anlagen K1 - K4 vorgelegten Darlehensverträge als Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB anzusehen sind.
22a.
23Die Beklagte hat unstreitig als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt.
24b.
25Der Kläger ist bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB aufgetreten. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Darlehensverträge unstreitig.
26Der als Anlage K4 zur Akte gelangte Darlehensvertrag ist ebenfalls als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen. Dieser Vertrag enthält die Überschrift: „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und Existenzgründung“. Unter Ziffer 1.4 des Darlehensvertrages findet sich der Passus: „Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschulden, Kosten für Gebäudebrandversicherung“. Diese Formulierung streitet für den Tatsachenvortrag des Klägers, wonach eine private Immobilienfinanzierung vorgenommen worden ist. Andernfalls hätte auch keine Widerrufsbelehrung durch die Beklage erfolgen müssen, da diese nur gegenüber Verbrauchern auszuhändigen ist.
27Auch bei dem als Anlage K3 zur Akte gelangten Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Da der Vertrag am 02.01.2004 zustande gekommen ist, findet § 491 BGB a. F. (Geltungszeitraum 01.08.2002 – 10.06.2010) Anwendung. Nach § 491 Abs. 2 Ziffer 3 BGB a. F. finden die nachfolgenden Vorschriften keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
282.
29Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Verbraucherdarlehensverträge war die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen. Diese Frist kommt hier zum Tragen, da die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen aller vier Verbraucherdarlehensverträge nicht zu beanstanden sind und sich die Beklagte demzufolge auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a. F. berufen kann.
30a.
31Die als Anlagen K1 – K3 vorgelegten Darlehensverträge wurden im Jahr 2004 abgeschlossen.
32§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit gültigen Fassung (02.09.2002 – 10.06.2010) besagte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Das Muster sah in dem maßgeblichen Zeitraum (02.09.2002 - 07.12.2004 ) wie folgt aus:
33Widerrufsbelehrung |
Widerrufsrecht |
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3) |
Widerrufsfolgen (4) |
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben] (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (6) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) |
Besondere Hinweise (7) |
Finanzierte Geschäfte (8) |
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (9) |
(8) |
Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. |
|
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: |
||
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“ |
||
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: |
||
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. |
||
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] (6) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ |
b.
36Der als Anlage K4 vorgelegte Darlehensvertrag wurde im Jahr 2006 abgeschlossen. Das für diesen Darlehensvertrag maßgebliche Muster der Widerrufsbelehrung sah wie folgt aus:
37Widerrufsbelehrung |
Widerrufsrecht |
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [3] |
Widerrufsfolgen [4] |
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben] [5]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten [6]. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] [7] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. |
Besondere Hinweise [8] |
Finanzierte Geschäfte [9] |
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [10] |
c.
39Ein Vergleich dieser Musterwiderrufsbelehrungen mit den von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen offenbart, dass die jeweils gültigen Muster nicht im Detail übernommen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Eine Abweichung von dem Muster steht einer Anwendung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. dann nicht entgegen, wenn die Abweichung unerheblich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen hat und nur zu Gunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen ist (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13). Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 118/08, BGH, Urteil vom 15.02.2011, XI ZR 184/10).
40Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen der Beklagten beinhalten nach den Grundsätzen der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine erheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Im Einzelnen:
41aa.
42Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ entspricht genau der Formulierung des jeweils gültigen Musters, so dass insoweit bereits keine Abweichung vorliegt.
43bb.
44Soweit der Kläger rügt, dass die Überschrift den Zusatz enthalte „Zu Darlehensvertrag vom …“, so stellt dies lediglich eine Zusatzinformation zu Gunsten des Verbrauchers dar, damit dieser die Widerrufsbelehrung unproblematisch dem jeweiligen Darlehensvertrag zuordnen kann. Dieses ist gerade in dem vorliegenden Fall von Relevanz, in dem der Kläger mehrere Darlehensverträge abgeschlossen hat. Die Formulierung führt damit gerade nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers, sondern enthält eine für diesen wichtige Zusatzinformation.
45cc.
46Soweit der Kläger weiter rügt, dass der 1. Satz des mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthält, so stellt dieses wiederum keine erhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. Die Fußnote beinhaltet erkennbar keinen Text, der an den Verbraucher adressiert ist, sondern eine Handlungsaufforderung an den jeweiligen Kundenberater der Beklagten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in jedem Fall die richtige Widerrufsfrist eingetragen wird. Damit stellt diese Fußnote ein zusätzliches Instrument zur Sicherung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zugunsten des Verbrauchers dar. Zu dessen Irreführung ist diese Fußnote erkennbar nicht geeignet.
47dd.
48Soweit der Kläger schließlich rügt, dass der 1. Satz des mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Klammerzusatz („Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggfls. Faxnummer, Emailadresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internetadresse)“ enthält, so stellt auch dieses keine erhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. In diesem Klammerzusatz wird lediglich aufgeführt, was im Folgenden für wesentliche Informationen an den Verbraucher weitergegeben werden müssen, damit dieser in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuüben. Zu einer Verwirrung des Verbrauchers vermag dieser Klammerzusatz erkennbar nicht beizutragen. Dieser soll lediglich sicherstellen, dass alle für den Verbraucher wesentlichen Daten in dem frei auszufüllenden Feld entsprechend vermerkt werden, damit die Rechte des Verbrauchers geschützt und von diesem gewahrt werden können.
493.
50Da die Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden sind, muss sich der Kläger an der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB festhalten lassen. Diese Frist wurde unstreitig nicht eingehalten, so dass die Klage abzuweisen war.
514.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.
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