Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 T 50/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin F vom 04.11.2015 (DR II 23/15) aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Die Beschwerde ist begründet.
3Die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin F betreffend den Schuldner vom 04.11.2015 und damit auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 13.01.2016 können keinen Bestand haben. Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Parteien im Dezember 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, wie der Schuldner durch Vorlage einer Ablichtung des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 08.12.2015 belegt hat. Die Gläubigerin hat sich darin ausdrücklich mit einer vom Schuldner angebotenen Ratenzahlung einverstanden erklärt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2016 mitgeteilt haben, dass die Zwangsvollstreckung nicht beendet sei, ändert nichts daran, dass im Dezember 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist und dass diese Vereinbarung als Stundungsbewilligung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu werten und zugleich ein Eintragungshindernis ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 –, juris). Dass die Stundungsvereinbarung erst nach Erlass der Eintragungsanordnung getroffen wurde, ist im Übrigen unschädlich (vergleiche BGH, a.a.O.).
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Eintragungsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren ist (vergleiche BGH, a.a.O.).
5Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
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