Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 T 50/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin F vom 04.11.2015 (DR II 23/15) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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