Beschluss vom Landgericht Detmold - 21 Qs 49/16

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt N als Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.


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