Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 T 91/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft finde eine öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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