Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 T 91/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft finde eine öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Die Beschwerde ist begründet.
3Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann ein Gerichtsvollzieher einen Schuldner auch durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft laden lassen (ebenso Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802f Rdnr. 3; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802f Rdnr. 8). § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Anordnung, dass eine öffentliche Zustellung nicht stattfindet, betrifft, wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 763 ZPO ergibt, ausschließlich die vom Gerichtsvollzieher verfassten Protokolle und diese wiederum auch nur dann, wenn er darin nach § 763 Abs. 2 S. 1 ZPO hat aufnehmen müssen, dass er dem Schuldner wegen dessen Abwesenheit keine mündlichen Aufforderungen und/oder sonstigen Mitteilungen, die zur jeweiligen Vollstreckungshandlung gehörten, erteilen konnte. Mithin gilt § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO weder für die Zahlungsaufforderung noch für die Ladung im Rahmen des Verfahrens nach § 802f ZPO. § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar, fehlt es doch schon an einer gesetzlichen Regelungslücke, wie ein Vergleich mit § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO verdeutlicht. Während der Gesetzgeber in die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich einen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen hat, hat er in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO hierauf verzichtet.
4Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).
5Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO)
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