Beschluss vom Landgericht Detmold - 1 O 174/17
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 22.08.2018 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der 1 . Zivilkammer des Landesgerichts Detmold vom 23.07.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:![]()
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 29.06.2018 sind von der Klägerin 3.609,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2018 an den Beklagten zu erstatten.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.![]()
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die zulässige Erinnerung ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.08.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2018 wird als Erinnerung i.S.d. S 1 1 Abs. 2 S. 1 RPflG ausgelegt, da eine sofortige Beschwerde nach SS 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
4Il. Die Erinnerung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
51. Der Beklagte hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 19,50 € nach Ziffer 7003 W RVG und eines Tage- und Abwesenheitsgeldes i.H.v.
625,00 € nach Ziffer 7005 Nr. 1 W RVG. Ein weiterer Anspruch steht dem Beklagten nicht zu, da nach S 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO nur notwendige Kosten erstattet verlangt werden können.
7Dies entspricht den Kosten, die auch entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung des am weitest entfernt gelegenen Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17). Vorbenannte Eingrenzung ist damit zu begründen, dass der Beklagte seinen Geschäftssitz in Detmold hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagtenvertreter sein sog. Hausanwalt ist. Nach den Ermittlungen des Gerichts dürften die Rechtsanwälte Backhaus & Partner, Pyrmonter Str. 12 in 32676 Lügde,
die Rechtsanwälte sein, die die größte Entfernung zum Gericht haben (32,5 km). In der Folge hat der Beklagte für die Hin- und Rückfahrt bei einer Kilometerpauschale o von 0,30 € einen Erstattungsanspruch i.H.v. 19,50 € (= 32,5 km * 2 * 0,30 €). Überdies steht dem Beklagten mit den vorbenannten Gründen auch ein Anspruch auf Erstattung des Tage- und Abwesenheitsgeldes i.H.v. 25,00 € zu.
2. Eine weitere Kostenerstattung kann der Beklagte nicht beanspruchen. Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zutreffend die Parkkosten i.H.v. 2,00 € abgesetzt, da diese Kosten nicht mittels eines Belegs nachgewiesen wurden. Ferner hat der Beklagte mit den zu Ziffer Il. 1. genannten Gründen nur einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 19,50 €.
9III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, S 1 1 Abs. 4 RPflG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, S 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, S 16 Nr. 10 RVG.
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Referenzen
- I ZB 62/17 1x (nicht zugeordnet)