Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 O 109/24
Tenor
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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In pp.
2werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
3Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
4Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.
5Detmold, 11.07.2024
61. Zivilkammer
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