Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 152/72
Tenor
Die Klage wird. abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 600,— DM durch die Beklagten
vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen
3Rechts ein Maler- und Anstreichergeschäft in
4I. Sie hatten geschäftlich wiederholt mit dem
5Vater der beklagten Ehefrau, Herrn C, zu tun,
6der bis zu seinem Tode am 9.10.1971 Bauführer im
7Architektenbüro Brückner war, dem vom Staatshochbau-
8amt die Bauleitung über den Neubau der Jugendvoll-
9zugsanstalt in Hennen übertragen worden war. Herrn
10C oblag es unter anderem, die Abschlagsrechnungen
11der dort arbeitenden Handwerker zu prüfen und zur
12Zahlung weiterzugeben. Er hatte sich wiederholt
13dafür eingesetzt, daß Abschlagszahlungen der eben-
14falls dort tätigen Kläger vom Staatshochbauamt
15prompt reguliert wurden. Die Kläger hatten sich
16dafür auch schon erkenntlich gezeigt und
17kleinere Anstreicherarbeiten in seiner
18Wohnung kostenlos erledigt.
19Als die Beklagten sich Ende 1970 auch auf Drängen
20von Herrn C zum Bezug einer größeren Wohnung
21entschlossen hatten, die vor ihrem Einzug voll-
22ständig renoviert werden sollte, trat dieser an
23den Kläger D heran und fragte, ob sie
24die dort anfallenden Anstreicherarbeiten machen
25könnten. D sagte nach anfänglichem Zögern
26wegen zahlreicher anderer vorliegender Aufträge zu
27und traf sich dann mit Herrn C und den Beklagten
28zu einer Besprechung in ihrer neuen Vierzimmerwohnung.
29Dort wurde im einzelnen abgestimmt, welche Arbeiten
30ausgeführt werden sollten, wie und in welcher Reihen-
31folge, ohne daß dabei aber von Preisen und Kosten
32oder davon gesprochen worden wäre, wer denn nun
33Auftraggeber sein solle.
34Die Kläger führten die festgelegten Arbeiten aus
35und übermittelten den Beklagten 1 1/4 Jahre später
36unter dem 1.3.1972 eine nach Material- und Zeitauf-
37wand zusammengestellte Rechnung im Gesamtbetrage
38von 6.850,50 DM.
39Die Kläger behaupten, daß sie den zugrundeliegenden
40Auftrag von den Beklagten erhalten hätten und ver-
41langen von ihnen den Rechnungsbetrag als ortsüblichen
42Werklohn. Zur Verringerung des Prozeßrisikos verlangen
43sie hier nur 80 % des Rechnungsbetrages.
44Sie beantragen daher,
45die Beklagten als Gesamtschuldner
46zu verurteilen, an sie 5.480,40 DM
47nebst 10 % Zinsen seit dem 21.3.
481972 zu zahlen.
49Die Beklagten beantragen,
50Klageabweisung.
51Sie bestreiten, die Kläger mit der Ausführung dieser
52Arbeiten beauftragt zu haben. Auftraggeber sei viel-
53mehr ihr Vater bzw. Schwiegervater gewesen. Dieser
54habe ihnen seinerzeit gesagt, sie sollten ihm
553.000,-- DM geben, dann würde er mit Hilfe ihm
56beruflich nahestehender Handwerker die neue Wohnung
57vollständig renovieren lassen. Damit seien sie einver-
58standen gewesen und hätten ihm auch die 3.000,-- DM
59bezahlt.
60Auch der Kläger D habe genau gewußt, daß
61sein Auftraggeber hier Herr C gewesen sei. Als die
62aufwendig und sorgfältig ausgeführten Arbeiten nämlich
63schon geraume Zeit im Gange gewesen und ihnen Beden-
64ken wegen der Kosten gekommen seien, habe der von ihnen
65darauf angesprochene Herr D sie beruhigt und
66ihnen gesagt, das koste sie gar nichts, das werde
67er alles mit "Opa C" regeln. Mit diesem habe er
68wahrscheinlich sogar vereinbart, diese Arbeiten unent-
69geltlich auszuführen, denn das habe er Frau C er-
70zählt und hinzugefügt, er mache das bei den Beklagten
71umsonst aus Dankbarkeit, weil Herr C ihm in geschäft-
72lichen Schwierigkeiten geholfen habe. Für die Unentgelt-
73lichkeit spreche im übrigen auch, daß die Kläger zu
74Lebzeiten von Herrn C weder an diesen noch an
75sie wegen der Bezahlung dieser Arbeiten herangetreten
76seien.
77Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die
78Üblichkeit des geforderten Werklohnes. Sie hätten
79den Wert der von den Klägern ausgeführten Arbeiten
80durch einen Fachmann schätzen lassen, der dabei auf
81nur ca. 2.900,.-- DM gekommen sei.
82Die Kläger bestreiten, mit Herrn C die unentgeltliche
83Ausführung dieser Arbeiten vereinbart zu haben.
84Sie hätten das weder zu den Beklagten noch zu Frau
85C gesagt.
86Mit der Übersendung ihrer Rechnung an die Beklagten
87hätten sie nur auf Wunsch von Herrn C so lange
88gewartet, der sie wiederholt gebeten habe, den Be-
89klagten Zeit zu lassen, weil diese noch zahlreiche
90andere Anschaffungen zu bezahlen hätten.
91Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
92Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
93der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
94Entscheidungsgründe
95Die auf die §§ 631, 632 BGB gestützte Klage ist unbe-
96gründet.
97Schuldner der geltend gemachten Werklohnforderung
98ist nach § 631 Abs. l BGB jeweils nur der Besteller,
99i d.h. der Auftraggeber. Die Kläger haben hier
100angesichts des Bestreitens der Beklagten und der von
101ihnen gegebenen Darstellung des Verlaufs der Auf-
102tragsverhandlungen und ihres Hintergrundes nicht
103hinreichend substantiiert dargetan, daß sie den Auf-
104trag zur Ausführung der Malerarbeiten von den Be-
105klagten erhalten haben. Nach ihrer eigenen Darstellung
106haben sie vor Beginn der Arbeiten und auch während
107ihrer Ausführung weder gesagt noch sonstwie klarge-
108stellt, daß sie die Beklagten als ihre Auftraggeber
109ansehen. Ihre Kontakte mit ihnen beschränkten sich auf
110die Abstimmung von Ausführungsart und-zeit. Als die
111Beklagten die Tapeten aussuchten und bei den Arbeiten
112jeweils bestimmten, welche Farbtöne die verschiedenen
113Decken und Wände haben sollten, ist nicht zwingend
114auf sie als Auftraggeber schließen, weil es sich dabei
115nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen
116sondern um rein tatsächliche Anweisungen zur Durchführung
117der Arbeiten handelte.
118Es ist allerdings richtig, daß nach der allgemeinen
119Lebenserfahrung bei der Ausführung von Anstreicher-
120arbeiten in Wohnungen regelmäßig der Wohnungsinhaber
121Auftraggeber und damit Schuldner des Werklohnes für
122alle Arbeiten ist, die in seiner Wohnung ausgeführt
123werden. Arbeitet ein Malermeister in der Wohnung
124eines Kunden, so wird er es in der Regel auf Grund
125eines Werkvertrages mit diesem tun. Deswegen sind
126auch die Kläger hier möglicherweise als selbstver-
127ständlich davon ausgegangen daß die Beklagten ihre
128Auftraggeber seien und eine besondere Klarstellung
129gar nicht für erforderlich hielten. Dieser der
130allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Regel-
131fall liegt hier aber gerade nicht vor. Hier ist
132es nach dem unstreitigen Sachverhalt ebensogut
133möglich, daß Auftraggeber der Vater der beklagten
134Ehefrau, der verstorbene Herr C war. Er ist zuerst
135an die Kläger herangetreten und hat sie gebeten,
136diese Arbeiten in der Wohnung seiner Kinder auszu-
137führen. Er legte Wert darauf, daß diese die neue
138Wohnung bezogen, obwohl sie Bedenken gegen die damit
139auf sie zukommenden erheblichen Renovierungskosten
140hatten. Er stand mit den Klägern beruflich in Ver-
141bindung und war ihnen wiederholt gefällig gewesen.
142Die Kläger waren an einer weiteren guten Zusammenarbeit
143mit ihm naturgemäß sehr interessiert. In solchen
144fällen widerspricht es keineswegs der Lebenserfahrung,
145daß ein Handwerker auch für Familienangehörige
146eines ihm so wichtigen Mannes Arbeiten ausführt,
147sei es unentgeltlich oder für einen mit ihm auszu-
148handelnden Vorzugspreis.
149So gesehen spricht hier genausoviel oder genauso-
150wenig für die Behauptung der Kläger, die Beklagten
151seien ihre Auftraggeber gewesen, wie für die Be-
152hauptung der Beklagten, nicht sie, sondern Herr
153C habe die bei ihnen ausgeführten Arbeiten bei
154den Klägern in Auftrag gegeben. Unter diesen Umständen
155erschien es auch nicht sinnvoll, die vom Kläger in
156seinem Schriftsatz vom 2.10.1972 angebotenen
157drei Zeugen darüber zu vernehmen, daß Auftrag-
158geber der Kläger hier die Beklagten gewesen seien.
159Die Kläger haben keine Tatsachen, sondern lediglich
160eine Rechtsfolge in ihr Wissen gestellt und dem-
161entsprechend hat auch der Kläger D in der
162mündlichen Verhandlung bestätigt, daß Zeugen
163Tatsachen, die auf eine Bestellereigenschaft im
164Sinne des § 631 BGB schließen lassen, nicht bekunden
165können.
166Da schließlich auch nicht feststellbar ist, daß zwischen
167den Parteien hinsichtlich der Bestellerqualifikation
168ein Dissens vorgelegen hat mit der Folge, daß ein
169Werkvertrag über die Arbeiten nicht zustande gekommen
170ist und die Beklagten die in ihrer Wohnung geleisteten
171Arbeiten wenigstens aus dem Gesichtspunkt der unge-
172rechtfertigten Bereicherung bezahlen müssen, war die
173Klage abzuweisen.
174Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Aus-
175spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
176§ 710 ZPO.
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Referenzen
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