Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 O 102/76
Tenor
Der Antragstellerin wird das unter dem 28 .April 1976
beantragte Armenrecht verweigert.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
2sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner der Antragstellerin
4zu Unrecht den Versicherungsschutz gem. § 2 Abs.2 c AKB entzogen
5hat. Unstreitig hatte der Fahrer des von der Antragstellerin ge-
6haltenen Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die
7vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Zwar handelte es sich um einen be-
8rechtigten Fahrer, die Antragstellerin durfte jedoch nicht ohne
9Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis annehmen. Diese .An-
10nahme ist nur dann entschuldbar, wenn sie aus einer sicheren Er-
11kenntnisquelle gewonnen ist. In aller Regel ist die Vorlage des
12Führerscheins erforderlich (ganz herrschende Rechtsprechung). Da
13der Antragstellerin bekannt war, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis
14entzogen worden war, hatte sie umso mehr Grund, sich den Führer-
15schein tatsächlich vorlegen zu lassen. Die bloße Versicherung des
16Fahrers, er habe seine Fahrerlaubnis wiedererhalten, entschuldigt
17die dadurch hervorgerufene Annahme der Antragstellerin
18gem. § 2 Abs.2 c AKB nicht.
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