Urteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 94/79
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,92 DM ( i.W. zweihundertsieben 92/100 Deutsche Mark ) nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 1978 zu zahlen, abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20.-- DM und am 2.3.1979 gezahlter 84.—DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend,
3der sich am 18.9.1978 ereignet hat und an dem ein Fahrzeug
4der Beklagten beteiligt war, das sich im dienstlichen Einsatz
5anläßlich einer Fahrt im Fernmeldebaudienst befand. Die Parteien
6sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in
7vollem Umfang ersatzpflichtig ist. Streit herrscht lediglich
8hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Klageforderung setzt sich
9wie folgt zusammen:
10Rest der Mietwagenkosten 103,92 DM
11Verdienstausfall 84,-- DM
12Wertminderung 150,-- DM
13Auslagenpauschale 20,-- DM
14Insgesamt 357,92 DM
15Die Beklagte hat hierauf am 31.1.1979 und 2.3.1979 Zahlungen
16in Höhe von 20,--DM (Auslagenpauschale) und 84,--DM (Verdienst-
17ausfall) erbracht.
18Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 21.9. bis 26.9.1978 repariert.
19Der Kläger nahm während dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch
20und gab diesen erst am 28.9.1978 zurück. Am 25.9.1978 hatte
21der Kläger sich bei der Werkstatt nach dem voraussichtlichen
22Termin der Fertigstellung seines Fahrzeugs erkundigt, der ihm
23allerdings nicht genau angegeben werden konnte. Am 27.9.1978
24teilte die Werkstatt ihm telefonisch die Fertigstellung des
25Wagens mit. Der Kläger erhielt hiervon aber erst nach 18.00 Uhr
26Kenntnis, da er sich tagsüber geschäftlich in H und
27F aufhielt. Am 28.9.1978 gab er morgens um 8.00 Uhr den
28Mietwagen zurück.
29Von den Mietwagenkosten in Höhe von 605,24 DM zahlte die Be-
30klagte nur 501,32 DM mit Rücksicht auf die über die Reparatur-
31dauer hinausgehende Inanspruchnahme des Mietwagens.
32Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die vollen Mietwagenkosten
33zustünden, da eine frühere Rückgabe des Mietwagens nicht mög-
34lich gewesen sei. Er behauptet ferner, daß sein Kraftfahrzeug
35durch den Verkehrsunfall eine Wertminderung in Höhe von
36150,--DM erlitten habe.
37Der Kläger beantragt,
38die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,92 DM
39nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1978 zu zahlen
40abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20,--DM und
41am 2.3.1979 gezahlter 84,--DM.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie ist der Ansicht, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme
45des Mietwagens über die Reparaturdauer hinaus gegen die
46Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Angesichts des
47Bagatellschadens von netto 482,40 DM stünde dem Kläger auch
48kein Minderwertanspruch zu.
49Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
50der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ver-
51wiesen.
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage ist zum Teil begründet.
54Der Kläger kann gemäß § 7 StVG vollen Ersatz der Kosten für
55die Inanspruchnahme des Mietwagens verlangen.
56Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB
57ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der schriftlichen
58Auskunft der Reparaturwerkstatt vom 30. 4. 1979 ergibt, hat sich
59der Kläger noch einen Tag vor Fertigstellung seines Fahrzeugs
60nach dem voraussichtlichen Ende der Reparaturdauer erkundigt,
61das ihm allerdings nicht angegeben werden konnte. Er hat dann
62der Werkstatt seine Telefonnummer hinterlassen, damit er be-
63nachrichtigt werden konnte, was auch am 27.9.1978 geschah.
64Der Kläger hat damit alles getan, um sich über die Fertig-
65stellung seines Wagens rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
66Ihm war auch nicht zuzumuten, am 27.9.1978 auf den Antritt
67der Geschäftsreise mit dem Mietwagen zu verzichten. Ein anderes
68Fahrzeug stand ihm nicht zur Verfügung, so daß er auf den
69Mietwagen angewiesen war. Als er am späten Nachmittag des
7027.9.1978 von der Fertigstellung seines Wagens erfuhr, hat
71er für die unverzügliche Rückgabe des Mietwagens am nächsten
72Morgen gesorgt und damit alles getan um die Mietwagenkosten
73im Rahmen des ihm Zumutbaren möglichst gering zu halten.
74Ein Ersatzanspruch wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs
75steht dem Kläger nicht zu. Am Pkw des Klägers war lediglich
76ein Bagatellblechschaden entstanden, der sich mit einfachen
77Mitteln beheben ließ. Angesichts des hohen Stands der heutigen
78Reparaturtechnik ist davon auszugehen, daß nach Beseitigung
79der Schäden kein merkantiler Minderwert verblieben ist.
80Es verbleibt somit ein vom Kläger zu ersetzender Schaden
81in Höhe von 207,92 DM, abzüglich den nach Klageerhebung von
82der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 104,--DM.
83Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs der Beklagten gemäß §§ 284,
84286, 288 BGB begründet.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
86über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
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Referenzen
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