Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 9/80
Tenor
Die einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom
17. Januar 1980 (10 O 9/80) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
T a t b e s t a n d :
2Durch Vertrag vom 29. April 1975 verpflichtete sich
3die Verfügungsklägerin, an die Kaiserlich-Iranische-Regierung-
4Hafen- und Schiffahrtsorganisation (= Ports
5and Shipping Organisation = PSO) 7 Dieselmotor-Seitenstapler
6für 822.963, -- DM zu liefern. Der Vertrag umfaßte
7die Herstellung, die Lieferung, den Transport und die
8Auslieferung der Ersatzteile nach den Häfen Khorramshahr
9bzw. nach Bandar Shahpour. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen
10fungierte für die Verfügungsklägerin als
11im Lande ansässiger Partner, also als "Register-Office",
12die Firma H.
13Die Verfügungsklägerin verpflichtete sich ferner, eine
14zunächst bis zum 31. Dezember 1975 befristete Leistungs - und
15Lieferungsgarantie (= performance garantee) in Höhe von 10% des Auftragwertes
16zu stellen. Mit Erstellung dieser Garantie zugunsten der PSO beauftragte die
17Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte. Diese beauftragte durch Schreiben vom
1811. September 1975 unter Übernahme einer entsprechenden Rückgarantie die
19Bank Melli Iran in Teheran, eine entsprechende Garantie gegenüber dem Besteller,
20nämlich der PSO, zu übernehmen.
21Die Bank Melli Iran schrieb daraufhin am 13. September 1975 an die PSO u.a.
22wie folgt: "Bezüglich des Vertrages… zwischen H…. und der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran,
23übernimmt die Bank die Garantie für die ordnungsgemäße
24Erfüllung der Verpflichtungen, und wird, falls diese
25nach Meinung und Urteil der Kaiserlich-Iranischen-Marine,
26Teheran, den Verpflichtungen aus dem obigen Vertrag nicht
27nachkommen, an die Kaiserlich-Iranische-Marine, Teheran,
28jeden Betrag bis zu 82.297,- Rs (DM 82.297,-- in Rs), der
29von der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran, aus irgendwelchem
30Grund verlangt wird, sofort bei erster schriftlicher
31Anforderung zahlen, ohne daß irgendein Verschulden oder
32eine Verletzung nachgewiesen werden muß und ohne daß eine
33förmliche Zustellung oder gerichtliche Maßnahme oder die
34Angabe irgend-eines Grundes notwendig sind. Diese Bankgarantie
35ist gültig bis zum Ende der Geschäftszeit am
3631 .12.1975 und kann auf Anforderung der Kaiserlich-iranischen
37Marine, Teheran, um jeden beliebigen Zeitraum verlängert
38werden ".
39Nach Lieferung der Gabel-Stapler wurden diese am 19. Mai
401976 "als ordnungsgemäß" abgenommen. Es wurden lediglich
41geringfügige Transportschäden und das Fehlen kleinerer
42Teile - durch Diebstahl - festgestellt, die in dem AbnahmeProtokoll
43vom 19. Mai 1976 als Transport-Versicherungsfall
44aufgeführt wurden. Für derartige Schäden war von der
45PSO bei der Firma Iranian F Company eine Transportversicherung
46abgeschlossen worden, der die Schäden auch
47gemeldet wurden. Auf die Bitte der Firma H vom 2. November
481976 unterbreitete die Verfügungsklägerin im Hinblick
49auf diese Schäden durch Schreiben vom 1. Dezember 1976 ein
50Angebot im Wert von ca. 650, -- DM, damit eine entsprechende
51Summe gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht
52werden konnte. Eine weitere Rüge irgendwelcher Mängel bzw.
53eine Aufforderung, solche abzustellen, erfolgte nicht.
54Kurz vor Ablauf der seit dem 19. Mai 1976 laufenden Garantiezeit
55von 12 Monaten zahlte die PSO am 10. Mai 1977 den
56restlichen Kaufpreis für die Gabel-Stapler in Höhe von
5710 % der Kaufsumme.
58In der Folgezeit wurde die Leistungsgarantie mehrfach auf
59die Dauer von 6 Monaten, zuletzt am 15. September 1979
60bis zum 20. März 1980 verlängert. Mehrfache Versuche der
61Firma H in Teheran auf Rückgabe der Leistungsgarantie
62blieben ohne Erfolg.
63Durch Fernschreiben vom 14. Januar 1980 nahm die Bank
64Melli Iran die Verfügungsbeklagte aus der Leistungsgarantie
65wegen "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"
66in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin
67mit, daß sie dieser Zahlungsanforderung nachkommen
68werde, sofern ihr das nicht durch eine einstweilige Verfügung
69untersagt werde.
70Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß die Inanspruchnahme
71der Leistungsgarantie rechtsmißbräuchlich ist.
72Weder die Bank Melli Iran noch die Verfügungsbeklagte
73könnten aus derselben in Anspruch genommen werden. Deshalb
74verstoße eine Überweisung der Garantiesumme in diesem
75extrem rechtsmißbräuchlichen Einzelfall trotz des Wortlautes
76der Leistungsgarantie gegen eine dem Geschäftsbesorgungsvertrag
77zwischen den Parteien innewohnende Nebenpflicht.
78Sie habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung der
79Überweisung der Garantiesumme gegen die Verfügungsbeklagte.
80Eine Überweisung der Garantiesumme würde auch angesichts
81der gegenwärtigen Verhältnisse im Iran zu einem irreparablen
82Schaden führen. Dazu trägt die Verfügungsklägerin im
83einzelnen vor:
84Die Verlängerungen der Leistungsgarantie, die Formularmäßig
85wie AGB vereinbart worden sei, seien jeweils erzwungen
86worden. Andernfalls wäre die Inanspruchnahme der Garantie
87schon früher erfolgt. Die Verfügungsbeklagte wisse seit
88Ende des Geschäftsjahres 1978/79, daß sie ihren vertraglichen
89Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Zur Vermeidung
90einer Inanspruchnahme habe die Verfügungsbeklagte selbst
91zu den Verlängerungen der Leistungsgarantie geraten. Im
92übrigen habe die PSO nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt,
93eventuelle Mängel für ihre Rechnung durch Dritte beseitigen
94zu lassen und diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Das
95sei nicht geschehen. Bei dem Transportschaden pp. den sie
96nicht zu vertreten habe, und der wertmäßig nur bei ca.
97650,-- DM liege, sei die Inanspruchnahme der Garantie von
98über 80.000,-- DM auch aus diesem Grunde rechtsmißbräuchlich.
99Eine Leistungsgarantie soll im übrigen lediglich bezwecken,
100den Verpflichteten zu einer fristgerechten Lieferung zu
101veranlassen. Wegen irgendwelcher Mängel stehe dem Besteller
102dagegen das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern.
103Ihr Unterlassungsanspruch sei ein Individualanspruch auf
104eine gegenständliche Leistung aus, einem bestehenden Rechtsverhältnis,
105so daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer
106einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung ihres
107Unterlassungsanspruches vorlägen. Ihr sei es auch nicht
108zuzumuten, den Ausgang eines normalen Prozesses über das
109Bestehen eines Unterlassungsanspruches abzuwarten. Nach
110der Einlösung der Rückgarantie würde dieser jedenfalls ins
111Leere gehen. Das Prozeßrisiko reiche im übrigen für die
112Bejahung eines Vermögensschadens aus.
113Obwohl nach dem Wortlaut der Garantien, sowohl Verpflichtungen
114der Verfügungsbeklagten als auch der Bank Melli Iran beständen,
115entfalle ein Anspruch, weil niemand verpflichtet
116sei, arglistiges Verhalten eines Dritten zu unterstützen.
117Das ergebe sich sowohl nach dem Deutschen Recht wie auch
118aus verschiedenen internationalen Rechtsvorschriften. Das
119müsse auch für das islamische Recht gelten, dem die
120Beziehungen der Bank Melli Iran zu dem Begünstigten unterlägen.
121Sollte das nicht der Fall sein, käme jedenfalls
122Artikel 30 EGBGB zur Anwendung, wonach die Anwendung
123eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn
124die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den
125Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein
126Exporteur sei insbesondere im außereuropäischen Raum auf
127die besondere Hilfe des Garantiegebers angewiesen. Dieses
128besondere Vertrauensverhältnis verlange, daß der Garantiegeber
129einer rechtsmißbräuchlichen Anspruchnahme der
130Garantie nicht entsprechen dürfe, da der Exporteur in einem
131solchen Fall nicht auf das Grundverhältnis und einen
132langwierigen Regreßprozeß verwiesen werden dürfe, in dem
133ihn noch die Beweislast treffe. Ein solches Verhalten der
134Banken in derartigen extremen Einzelfällen berühre auch
135deren Reputation nicht. Im übrigen müsse die Sicherheit der
136ausländischen Kundschaft der Exportwirtschaft auch eine
137Grenze an den Grundsätzen von Treu und Glauben haben, die den
138gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten im übrigen nicht ent-
139gegen ständen.
140Auf Antrag der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagten
141durch einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen
142des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 1980 kostenpflichtiguntersagt
143worden, an die Bank Melli Iran oder an
144deren Niederlassung aus der Garantie Nr. #-### ### Westdeutsche
145Landesbank und Garantie-Nr. ## ### D (Bank Melli
146Iran) DM 82.297,--DM oder irgendwelche Teilbeträge darauf
147zu zahlen.
148Dagegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
149Die Verfügungsklägerin beantragt,
150die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufrechtzuerhalten.
151Die Verfügungsbeklagte beantragt,
152die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufzuheben
153und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen
154Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
155Die Verfügungsbeklagte trägt vor;
156Zwischen den Parteien bestehe kein streitiges Rechtsverhältnis.
157Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei daher
158nicht zulässig. Die Leistungsgarantie der Bank Melli lran
159wie auch ihre Rückgarantie seien abstrakt und von dem
160Grundvertrag strikt zu trennen. Ihre rechtlichen Verpflichtungen
161ergäben sich unmittelbar aus den abstrakten
162Garantie-Erklärungen. Einwände aus dem Grundgeschäft seien
163dadurch abgeschnitten. Das gelte auch, wenn der Begünstigte
164die garantierende Bank ohne Rechtsgrund in Anspruch nehme.
165Sie als Bank solle nämlich aus den Streitigkeiten des
166Liefervertrages herausgehalten werden. Sie könne und wolle
167kein Urteil über die Berechtigung oder Nichtberechtigung
168des Begehrens des Begünstigten abgeben. Sie sei auch
169prinzipiell außer Stande, irgendwelche Absprachen aus dem
170Grundgeschäft zu übersehen. Ob andere Maßstäbe in äußerst
171seltenen Ausnahmefällen, in denen eine rechtsmißbräuchliche
172Inanspruchnahme offen zutage liege, zu gelten hätten, könne
173dahinstehen. Derartige Voraussetzungen lägen in diesem
174Fall nicht vor. Die Bank Melli Iran habe in dem Telex vom
17514. Januar 1980 die Berechtigung der Inanspruchnahme bestätigt.
176Die wiederholte Verlängerung der Garantie auf Wunsch der
177Verfügungsklägerin deute darauf hin, daß zwischen den
178Parteien des Liefervertrages noch nicht alles endgültig
179geregelt gewesen sei, so daß ein Zahlungsanspruch des
180Begünstigten ohne weiteres angenommen werden könne. Obwohl
181der Vertrag schon am 19. Mai 1976 erfüllt gewesen sein
182solle, habe die Verfügungsklägerin die Garantie nicht zurückgefordert
183und Avalprovision gezahlt. Die Verfügungsklägerin
184habe auch geringfügige Transportschäden und das
185Fehlen von Teilen anerkannt und sich bereit erklärt, Ersatzteile
186zu liefern. Hilfsweise müsse daher bestritten werden,
187daß die Verfügungsklägerin ihren Vertrag gegenüber ihrem
188Vertragspartner erfüllt habe.
189Selbst im Falle einer offensichtlich rechtsmißbräuchlichen
190oder treuwidrigen Inanspruchnahme durch den iranischen
191Besteller könne das gleichwohl nicht zu einer Verneinung
192ihrer Zahlungspflicht führen. Im Falle der Verweigerung der
193Zahlung bestehe nämlich die Gefahr, daß die Bank Melli Iran
194in ihrem oder einem dritten Land entsprechende Schritte
195gegen sie unternehme, zumal sie als international operieren-
196des Institut über Vermögenswerte in den in Betracht kommenden
197Ländern verfüge. Das sei ihr ebenso wie eine eventuelle Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere im Iran,nicht zumutbar.
198Durch eine einstweilige Verfügung werde in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Bank Melli Iran eingegriffen, also in Rechte Dritter. Dafür ergäben die §§ 935, 940 ZPO keine Rechtsgrundlage. Eine einstweilige Verfügung dürfe niemals Dritte entrechten.
199Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
200Entscheidungsgründe:
201Die einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 hat sich auch
202nach mündlicher Verhandlung als gerechtfertigt erwiesen.
203Die Verfügungsklägerin hat aufgrund des von ihr glaubhaft
204gemachten Sachverhaltes gegen die Verfügungsbeklagte einen
205Anspruch, daß diese aufgrund der Leistungsgarantie keine
206Zahlungen an die Bank Melli Iran leistet.
207Durch den von der Verfügungsbeklagten angenommenen Auftrag
208der Verfügungsklägerin, die in dem Lieferungsvertrag vom
20929. April 1975 geforderte Leistungsgarantie zu stellen, ist
210zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach
211§§ 631, 675 BGB zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages
212hat sich die Verfügungsbeklagte in ihrer bedingungslosen
213Rückgarantie vom 11. September 1975 gegenüber der Melli
214Bank Iran verpflichtet, auf erstes Anfordern die Garantiesumme
215von 82.297,-- DM zu zahlen. Trotz dieser bedingungslosen
216Garantie ist die Verfügungsbeklagte als Garant im
217Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Garantieauftraggeber
218nicht berechtigt, an dieBank Melli Iran als den Garantie -
219begünstigten zuzahlen, wenn sich die Inanspruchnahme der
220Garantie für sie als Garanten als rechtsmißbräuchlich darstellt.
221Das ergibt sich aus einer dem Geschäftsbesorgungsvertrag
222innewohnende Nebenpflicht. Es ist in der Literatur
223unbestritten, daß der Garant dem Begünstigten gegenüber die
224Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erheben
225kann, wenn die Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich
226unbegründet ist (Liesecke, Rechtsfragen der
227Bankgarantie, Wertpapier-Mitteilungen IV., 1968, Seite 27).
228Das hat der BGH für die ähnlich gelagerten Fälle der
229Akkreditive mehrfach entschieden (BGH in BB 1955, 463; BB 1958,
230541; JZ 1959, 361). Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
231zwischen Garant und Garantieauftraggeber ist der
232Garant im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme
233der Garantie durch den Garantiebegünstigten sogar verpflichtet,
234diesen Einwand zu erheben und die Leistung zu verweigern
235(vgl. Pleyer, Die Bankgarantie im zwischenstaatlichen Handel,
236in Sonderbeilage Nr. 2/1973 zu Wertpapier- Mitteilungen,
237Teil IV Nr. 27- Fußnote 2- Seite 18, 19; Finger, Formen
238und Rechtsnatur der Bankgarantie, BB 1969, 206-208-; OLG
239Hamburg in RIW/AWD 1978/615 ff).
240Im Falle der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer
241Garantie hat der Garantieauftraggeber darüber hinaus gegen
242den Garanten einen Unterlassungsanspruch, aus der Garantie
243nichts zu zahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer
244Schutz- oder Treuepflicht, die sich als Nebenverpflichtung
245auch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt (vgl. Urteil
246des Landgerichts Frankfurt vom 14. Dezember 1979 -3/10 0
247123/79; Pleyer, a.a.O. Seite 25). Wie bereits das Land-
248gericht Frankfurt zutreffend ausgeführt hat, entspringt
249eine solche Schutzpflicht zunächst dem Grundatz, daß
250niemand berechtigt und verpflichtet ist, arglistiges Verhalten
251Dritter zu unterstützen. Jede Partei hat auch
252alles zu unterlassen, was mit der Verpflichtung aus einem
253Vertrag zu einer positiven Leistung nicht vereinbart ist.
254Nach § 242 BGB hat sich vielmehr jeder Vertragspartner so
255zu verhalten, daß er unter Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht
256nicht wesentliche schutzwürdige materielle und
257immaterielle Schutzgüter des anderen verletzt. Auch aufgrund
258des besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich aus den
259Geschäftsbesorgungsverträgen dieser Art ergibt, kann es
260nicht im Belieben der Bank stehen, ob die Summe aufgrund
261des Wortlautes der Garantie ausgezahlt wird und es dem
262Exporteur überlassen bleibt, zunächst einen Erstattungsprozeß
263gegen die Bank führen zu müssen und im Unterliegensfalle
264oder sofort zu versuchen, sein Geld über einen oft
265aussichtslosen und kostspieligen Regreßprozeß zurückzuholen,
266der meistens im Ausland zu führen ist. Daß im Einzelfall ,
267auch berechtigte Interessen der Bank zur Vermeidung von
268Schäden bei einer Verweigerung der Zahlung aus einer bedingungslosen
269Garantie zu berücksichtigen sind, kann nicht
270Zur Verneinung eines Unterlassungsanspruches schlechthin
271bei einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme führen.
272Derartige Gesichtspunkte können gegebenenfalls nur zur
273Verneinung der Unterlassungspflicht im Einzelfall führen.
274Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis der Verfügungs-
275beklagten zur Bank Melli Iran. Nach dem Schreiben vom
27611. September 1975,aufgrund dessen die Bank Melli Iran
277widerspruchslos die Garantie gegeben hat, sollte die
278Garantie in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik
279Deutschland geltenden Gesetzen erteilt werden. Auch nach
280dem hypothetischen Parteiwillen und der gegenseitigen
281Interessenabwägung findet unter Berücksichtigung aller
282Umstände deutsches Recht Anwendung. Falls zwischen der
283Bank Melli Iran und dem persischen Garantiebegünstigten
284ein wirksamer Garantievertrag abgeschlossen sein sollte,
285würde dieser zwar dem persischen Recht unterliegen, da beide
286Parteien ihren Sitz im Iran haben. Aber auch nach dem
287islamischen Recht ist ein eventueller Mißbrauch -wie
288in verschiedenen anderen Rechtsordnungen- zu berücksichtigen
289(vgl. Saudingers Kommentar zum BGB, 11. Auflage, 1961,§ 242
290Rand-Nr. D 769). Sollten sich aus dem persischen Recht
291andere Grundsätze ergeben, wären diese unbeachtlich. Nach
292Artikel 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen
293Gesetzes nämlich ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen
294die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes
295verstoßen würde. Diese Voraussetzung liegt im Fall der
296Rechtsmißbräuchlichkeit vor.
297Nach dem unstreitigen und von der Verfügungsklägerin glaubhaft
298gemachten Sachverhalt ist die Inanspruchnahme der Leistungs-
299garantie durch die Bank Melli Iran rechtsmißbräuchlich.
300Die Kammer hat sich schon nicht davon überzeugen können,
301l daß die Bank Melli Iran auf den Auftrag der Verfügungsbeklagten
302vom 11. September 1975 hin eine auftragsgemäße
303Garantie an den iranischen Garantiebegünstigten gegeben hat.
304Nach dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 11. September
3051975 sollte die Bank Melli Iran eine Garantie in Höhe von
30682.297,-- DM "zugunsten von Ports and Shipping Organization,
307Shah Reza Ave., Teheran" erstellen. Das Schreiben der
308Bank Melli Iran vom 13. September 1975, mit dem diese
309Garantie übernommen werden sollte, ist zwar an die Ports
310and Shipping Organization gerichtet. In dem Text heißt es
311aber, daß bezüglich des Vertrages zwischen der Firma
312H und der Kaiserlich-Iranischen-Marine die
313Garantie übernommen werde und daß nach Meinung und Urteil
314der Kaiserlich-Iranischen-Marine gegebenenfalls gezahlt
315werde. Der erwähnte Vertrag bezieht sich zwar auch auf
3167 Dieselmotor-Seitenstapler. Die Kaiserlich-Iranische-Marine
317war aber nicht Vertragspartner. Nach dem Schreiben der
318Verfügungsbeklagten sollte dieser gegenüber auch nicht
319die Garantie abgegeben werden bzw. sollte es nicht von
320dieser abhängen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden
321sollte. Vertragspartner der Verfügungsklägerin bzw. der
322Firma H war die Ports and Shipping Organization zu
323deren Gunsten die Garantie mit entsprechender Rückgarantie
324der Verfügungsbeklagten abgegeben werden sollte. Bei der
325eingehenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung
326konnte die Verfügungsbeklagte keine Erklärung
327darüber abgeben bzw. glaubhaft machen, ob es sich eventuell
328nur um die verschiedene Bezeichnung ein- und desselben
329Rechtsträgers handelt. Auch in ihrer ergänzenden und
330abschließenden Stellungnahme nach dem Scheitern der Bemühungen
331zu einer außergerichtlichen Übereinkunft unter
332Einschluß der Bank Melli Iran hat die Verfügungsbeklagte
333dazu keine Stellung genommen. Die gegebenen Anhaltspunkte
334reichen nicht aus, eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der
335Verfügungsbeklagten aus einer Garantie mit hinreichender
336Sicherheit festzustellen, die diese aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
337mit der Verfügungsklägerin erteilt hat.
338Aber selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, liegt eine
339rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie seitens
340der Bank Melli Iran bzw. des Bestellers vor, so daß der
341Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die
342Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Zahlung der Garantiesumme
343auch in diesem Fall glaubhaft gemacht ist.
344Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß die
345Seitenstapler "als ordnungsgemäß" abgenommen worden sind.
346Das ergibt sich vor allem aus dem Abnahmeprotokoll vom
34719. Mai 1976, das sich auf die Abnahme im Iran bezieht und
348neben dem Abnahmeprotokoll vom 24. Februar 1976 über die
349Abnahme in Deutschland vorgelegt worden ist. Nach dem
350Abnahmeprotokoll vom 19. Mai 1976 war der Test mit den
351Gabelstaplern zufriedenstellend. Das vorgelegte Exemplar
352des Protokolls ist zwar nicht beglaubigt, und trägt keine
353Unterschriften. Nach der Darlegung der Verfügungsklägerin
354handelt es sich auch nur um die englische Übersetzung des
355in persischer Sprache abgefaßten Protokolls. Die Kammer hat
356aufgrund weiterer Anhaltspunkte jedoch keine Bedenken, daß
357dieses Schriftstück den Inhalt des Abnahmeprotokolls zutreffend
358wiedergibt. In diesem Schreiben des Repräsentanten der
359Firma H vom 3. April 1980, L, der nunmehr in London residiert, ist dargelegt, daß auch nach Auffassung
360der Firma H die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.
361Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung
362ihres Geschäftsführers T ferner glaubhaft gemacht,
363daß keinerlei Mängel seitens des Bestellers gerügt worden
364sind. Es ist auch keine Aufforderung zur Nachbesserung
365irgendwelcher Fehler oder zur Durchführung irgendwelcher
366Reparaturen erfolgt. Mit der Abnahme am 19. Mai 1976 begann
367die einjährige Garantiezeit, die auf Seite 13 Artikel XII
368Ziffer 3 des Vertrages festgelegt worden war. Das ergibt
369sich nicht zuletzt daraus, daß die PSO kurz vor Ablauf dieser
370einjährigen Frist am 10. Mai 1977 die restlichen 10 % des
371Kaufpreises an die Verfügungsklägerin gezahlt hat. Auch
372das ist von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden.
373Trotz des insoweit unsubstantiierten Bestreitens der
374Verfügungsbeklagten hat die Kammer an der Richtigkeit der
375Restzahlung keinen Zweifel. Daß diese erfolgt ist, ergibt
376sich nämlich ebenfalls aus dem Schreiben der Firma H
377vom 3. April 1980. In diesem Zusammenhang wird von der
378Firma H aufgrund ihrer Kenntnisse im Iran darauf hingewiesen,
379daß die Zahlung des Restkaufpreises seitens des
380Bestellers nicht erfolgt wäre, wenn die Lieferung nicht
381ordnungsgemäß erfolgt wäre. Ferner konnte angesichts der
382Tatsache, daß nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt
383keine Mängelrüge erfolgt ist, Seite 14 Artikel XIV Ziffer
3842 des Liefervertrags nicht unbeachtet bleiben. Danach wird
385der Verkäufer am Ende der Garantieperiode von seinen Verpflichtungen
386frei, falls keine schriftliche Nachricht von
387irgendwelchen Mängeln vom Käufer oder deren Vertretern in
388dieser Zeit gegeben worden ist. Da das nicht geschehen ist,
389lassen die Gegebenheiten nur den Schluß zu, daß die
390Verfügungsklägerin im Mai 1977 von ihren Verpflichtungen
391frei geworden ist. Im übrigen hätte der Besteller nach
392Seite 15 Artikel XIV § 4 des Liefervertrages die Möglichkeit
393gehabt, eventuelle Reparaturen im Namen und für Rechnung
394der Verfügungsklägerin von anderen Unternehmen durchführen
395zu lassen und die hieraus entstandenen Kosten "abzuziehen
396und einzukassieren von der Liefergarantie des Verkäufers".
397Auch in dieser Richtung ist nichts geschehen. Vielmehr
398hat der Besteller nach Ablauf der Garantiezeit den vollen
399Restkaufpreis bezahlt, und zwar nicht etwa im Wege eines
400bestehenden Akkreditivs. Die Zahlung ist im übrigen auch
401geschehen, obwohl schon spätestens seit dem Abnahmeprotokoll
402vom 19. Mai 1976 die Transport- und Diebstahlsschäden bekannt
403waren. Das Protokoll enthält aber auch den Hinweis, daß
404diese der Versicherungsgesellschaft gemeldet worden sind.
405Der glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsklägerin insoweit
406für die Schäden nicht verantwortlich zu sein, wird dadurch
407ebenfalls bestätigt. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben
408vom 2. November 1976 der Firma H, in dem um ein Angebot,
409im Hinblick auf diese Schäden durch die Verfügungsklägerin
410gebeten wird, um die Schäden auch der Höhe nach gegenüber
411der Transportversicherung, nämlich der Iranian F
412Company, deren Policen-Nr. ebenfalls benannt worden ist,
413beziffern zu können. Selbst wenn die Inanspruchnahme der
414Bankgarantie mit diesen Schäden im Zusammenhang stehen sollte
415besteht zwischen der Höhe derselben von ca. 650,-- DM und
416der Höhe der in Anspruch genommenen Garantie von über
41782.000,-- DM ein ekIatantes Mißverhältnis, was jedenfalls
418die Inanspruchnahme der Garantie schlechthin nicht rechtfertigen
419würde. Dazu sind seit der Abnahme und der Restzahlung
4204 bzw. 3 Jahre vergangen.
421Der Besteller hat trotz der mehrfachen Versuche der Firma
422H, die Garantie nach Mai 1975 zurückzuerhalten,
423keinerlei Gründe für die Nichtherausgabe genannt. Insoweit
424wird auch auf das Schreiben vom 3. April 1980 verwiesen.
425Auch das Begehren, die Garantie jeweils zu verlängern, ist ebenfalls
426nicht spezifiziert begründet worden. Auch die Verfügungsbeklagte
427war nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen,
428obwohl sie nach Beginn dieses Verfahrens auch mit der Bank
429Melli Iran intensive Verhandlungen über die Berechtigung
430der Inanspruchnahme der Garantie geführt hat, die die Bank
431Melli Iran mit der "Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen"
432begründet hat.
433Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände
434ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß
435die Inanspruchnahme der Garantie auch im Hinblick auf die
436zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte berechtigt sein könnte.
437Weder die an sich formelle Berechtigung aus der bedingungslosen
438Garantie noch die von der Verfügungsbeklagten befürchteten
439Folgen für die Abwicklung von Exportgeschäften
440schlechthin und ihre eigene Reputation gerechtfertigen im
441übrigen bei einem derart eklatant rechtsmißbräuchlichen
442Verhalten der Garantiebegünstigten bzw. des Bestellers
443die Verneinung der Rechtsmißbräuchlichkeit im Verhältnis
444der Parteien zueinander. Nach unbestrittener Auffassung
445in der Literatur sind die sich aus dem Grundgeschäft ergebenden
446Gesichtspunkte auch für eine bedingungslose Garantie
447bezüglich der Geltendmachung von Einwendungen nicht unbeachtlich.
448Auf der anderen Seite ist die Verfügungsklägerin
449als Garantieauftraggeber ebenso Geschäftspartner der
450Verfügungsbeklagten wie die Bank Melli Iran. Es ist kein
451Grund dafür ersichtlich, daß die Verfügungsbeklagte
452solchen Sachverhalt die berechtigten Interessen der
453Verfügungsklägerin weniger zu beachten hat als die
454der Bank Melli Iran, wenn sich daraus für sie auch
455nachteiligere Folgen ergeben können. Die Verweigerung
456der Zahlung aus der Bankgarantie ist bei einem derart
457rechtsmißbräuchlichen Verhalten auch weder geeignet,
458die Reputation der Verfügungsbeklagten zu beeinträchtigen
459noch irgendeinen negativen Einfluß auf das System der
460Abwicklung von derartigen Exportgeschäften auszuüben.
461Die Kammer verkennt nicht, daß die Bank Melli Iran möglicherweise
462die Vermögenswerte der Verfügungsbeklagten im Iran
463wegen der Nichtzahlung aus der Garantie durch Aufrechnung
464in Anspruch nehmen kann und daß sich dadurch für die Verfügungsbeklagte,
465die Notwendigkeit ergeben könnte, gegen
466die Bank Melli Iran, eventuell sogar im Iran, gerichtlich
467vorzugehen. Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung
468durch entsprechende Erklärung der Verfügungsbeklagten er-
469geben hat, besteht diese Gefahr der einseitigen Inanspruchnahme
470durch Aufrechnung deswegen, weil die Bank Melli Iran
471ihrerseits derzeit keine Guthaben mehr bei der Verfügungs-
472beklagten unterhält. Diese Konstellation beruht auf einer
473Ausnahmesituation und kann daher bei der Beurteilung des
474vorliegenden Einzelfalles, der möglicherweise in derselben
475Ausnahmesituation seine Ursache hat, allein kein anderes
476Ergebnis rechtfertigen. Dafür ist die glaubhaft gemachte
477Rechtsmißbräuchlichkeit bei der Inanspruchnahme der Garantie
478zu schwerwiegend.
479Die Verfügungsklägerin ist auch berechtigt, ihren Unterlassungsanspruch
480gegen die Verfügungsbeklagte im Wege der
481einstweiligen Verfügung durchzusetzen (§§ 935, 940 ZPO). Es
482handelt sich bei ihrem Unterlassungsanspruch um einen
483Individualanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden
484Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Frankfurt a.a.O., Pleyer,
485a.a.O. Seite 25; Finger, a.a.O.). Zwar stellt sich ein
486solcher Unterlassungsanspruch auch als ein Eingriff in die
487Rechte des Begünstigten dar. Andererseits können auch Veräußerungsverbote
488Gegenstand einer einstweiligen Verfügung
489sein, obwohl sie unter Umständen das obligatorische Recht
490eines Dritten auf Erwerb beeinträchtigen (Pleyer, a.a.O.).
491Ein Auszahlungsverbot ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen.
492Dieses ist jedenfalls bei glaubhaft gemachter
493offensichtlicher Unbegründetheit und bei Rechtsmißbrauch
494zu bejahen. (vgl. auch Liesecke, a.a.O.). Daß ein
495solcher Ausnahmefall vorliegt, ist bereits dargelegt worden.
496Es liegt aber auch ein entsprechender Verfügungsgrund vor.
497Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verfügungs-
498beklagte gewillt ist, aufgrund der Inanspruchnahme der
499Bankgarantie durch die Bank Melli Iran bei Nichtbestehen
500eines gerichtlichen Verbotes zu zahlen. Im Falle einer
501Zahlung ist aber eine Erfüllung des Unterlassungsanspruches
502nicht mehr möglich. Ein mögliches Obsiegen bei einer späteren
503Feststellung des Unterlassungsanspruches würde dann ins Leere
504gehen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.). Ferner besteht
505die Gefahr, daß die Verfügungsklägerin im Falle, der Zahlung
506in einen langwierigen Regreßprozeß verwickelt würde. Das
507ist ihr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen bei
508der gegebenen Sachlage und dem glaubhaft gemachten Grad
509der Rechtsmißbräuchlichkeit nicht zuzumuten. Darüber hinaus
510kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventueller
511Rückforderungsanspruch unter den gegebenen Umständen gefährdet
512ist . Das gilt insbesondere deshalb, weil es sich
513bei dem Begünstigten der Garantie um eine ausländische,
514und zwar iranische staatliche Stelle mit dem Sitz im Iran handelt.
515Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Referenzen
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