Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 382/77
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung
In Höhe von 2.450.—DM.
1
Tat b e s t a n d :
2Die Klägerin hat mit der am 16.12.1977 eingegangenen und
3am 4. Februar 1978 zugestellten Klage den Pflichtteilsanspruch
4gegen den Beklagten geltend gemacht. Der
5Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe und von
6diesem durch Testament zum alleinigen Erben eingesetzt. Die
7Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers.
8Das Testament wurde am 06.10.1975 eröffnet. Die Klägerin hat
9das ihr danach zustehende Vermächtnis ausgeschlagen.
10Der Beklagte hatte bereits vor Erhebung der Klage der Klägerin
11insgesamt 78.000,- DM auf den Pflichtteil gezahlt.
12Mit Schriftsatz vom 23.06.1980 ändert die Klägerin den Klagegrund
13und stützt den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.
14Zunächst hatten die Parteien über den Wert des Nachlasses gestritten,
15insbesondere über den Wert von Grundstücken. Seit der
16Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Klägerin
17streiten die Parteien außerdem über das Anfangsvermögen
18des Erblassers sowie darüber, mit welchen Mitteln Verbindlichkeiten
19während der Dauer der Ehe getilgt worden sind.
20Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze
21Bezug genommen.
22Die Klägerin beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
2451.656,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1977
25zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Anspruch der Klägerin
29auf Zugewinnausgleich verjährt sei.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage war abzuweisen, weil der Pflichtteilsanspruch der
32Klägerin erfüllt ist und der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt
33ist.
34Der Klägerin steht nach der Ausschlagung des Vermächtnisses als
35Pflichtteilsanspruch 1/8 vom Wert des Nachlasses zu. Dieser
36beträgt nach ihrem eigenen Vortrag 553.566,95 DM, so daß nach
37der Zahlung von 78.000,-- DM durch den Beklagten an die Klägerin
38der Pflichtteilsanspruch erfüllt ist.
39Gegenüber dem mit der zulässigen Klageänderung geltend gemachten
40Zugewinnausgleichsanspruch hat sich der Beklagte mit Erfolg auf
41Verjährung berufen.
42Der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich ist nach den
43§§ 1378 Abs. 4 i.V.m. 2332 BGB 3 Jahre nach der Eröffnung des
44Testaments vom Oktober 1975 verjährt, d.h. im Oktober 1978.
45Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nicht nach
46§ 209 BGB durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden, weil
47mit der Klage ein anderer Anspruch geltend gemacht worden ist,
48nämlich der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.
49Die klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
50unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich,
51weil es sich um zwei verschiedenartige Ansprüche aus
52unterschiedlichem Rechtsgrund handelt.
53Der Pflichtteilsanspruch ist ein erbrechtlicher Anspruch, während
54der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Familienrecht stammt.
55Zwar gibt es Berührungspunkte zwischen beiden Ansprüchen, wie
56sich aus den §§ 1371 und 1378 Abs. 4 BGB ergibt.
57Diese Berührungspunkte reichen jedoch nicht aus, um eine Unterbrechung
58der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch
59die klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anzunehmen.
60Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steht in der
61Regel der Streit um den Wert des Nachlasses im Mittelpunkt.
62Bei einem Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich geht es darüberhinaus
63um das Anfangsvermögen des Erblassers sowie um die Frage,
64ob der überlebende Ehegatte seinerseits einen Zugewinn hat.
65Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist auch
66unabhängig von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Es
67liegt deshalb keine Konstellation vor, die mit der Regelung in
68den §§ 477 Abs. 3, 639 BGB vergleichbar wäre.
69Zwar finden beide Ansprüche ihren Ausgang im Tod des Erblassers Ehegatten
70und diesem Umstand hat § 1378 Abs. 4 BGB Rechnung getragen,
71indem der Beginn der Verjährung beider Ansprüche aufeinander
72abgestimmt wird. Im übrigen aber bleibt es dabei, daß es
73sich um verschiedenartige Ansprüche aus unterschiedlichem Rechtsgrund
74handelt, die unabhängig voneinander geltend zu machen sind.
75Deshalb hat die Erhebung der Klage auf Zahlung des Pflichtteils
76die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches nicht unterbrochen.
77Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erstmals mit dem
78Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.1980 geltend gemacht worden.
79Zu diesem Zeitpunkt war die drei jährige Verjährungsfrist seit
80der Eröffnung des Testaments im Oktober 1975 abgelaufen.
81Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
82Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
83auf den §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.
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