Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 543/81
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.041,73 DM
(i.W.: dreitausendeinundvierzig 73/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 26. März 1981 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin 2/3 der künftig notwendigen Leistungen für die Versicherte
U wegen der am 4. November 1978 erlittenen Hundebiß-
verletzungen zu erstatten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4, Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Tierhalterin
3einen nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruch des
4pflichtversicherten Kindes U geltend, und
5zwar mit einem Zahlungs- und Feststellungsantrag.
6Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
7Am 4. November 1978 übergab die Beklagte der damals noch
8nicht ganz 8 Jahre alten U wieder: einmal den
9ihrem damaligem Lebensgefährten C gehörenden und im
10gemeinsamen Haushalt gehaltenen schwarzen Pudel namens
11"B" zum Ausführen. Während dieses Ausführens wurde
12Diana von einem schwarzen Hund namens B am Arm und
13Oberschenkel gebissen. Infolge dieser Bisse wurde sie
14vom 4. bis 24.11.1978 stationär im Krankenhaus und an-
15schließend ambulant behandelt. Von den dadurch ent-
16standenen und von ihr aufgewendeten Kosten von insgesamt
174.562,60 DM macht die Klägerin mit dem Bezahlungs- und Feststellungs-
18antrag jeweils 2/3 geltend, weil die Beklagte in dem Recht-
19streit des verletzten Kindes gegen sie - 4 0 176/79 LG Dortmund
20im Vergleich vom 08.05.1980 vor dem OLG Hamm 2/3 der An-
21Sprüche des Kindes anerkannt und insoweit die Zahlung über-
22nommen hat.
23Die Klägerin trägt vor, zu den Bißverletzungen durch den
24auch von der Beklagten gehaltenen Pudel sei es dadurch
25gekommen, daß ein griechischer Junge das Tier abgeleint
26und auf Diana gehetzt habe. Den Feststellungsantrag be-
27gründet die Klägerin mit ihrer Leistungspflicht für etwa
28noch erforderliche Narbenkorrekturen.
29Die Klägerin beantragt,
301 .) die Beklagte zur Zahlung von
313.041,73 DM nebst 4 % Zinsen
32seit dem 26. März 1981 zu verurteilen;
332.) festzustellen, daß die Beklagte
34verpflichtet sei, 2/3der jeweils zukünftigen
35notwendigen Leistungen für die versicherte
36U wegen der am
3704.11.1973 erlittenen Hundebiß-
38verletzungen zu erstatten.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie hat nach der am 13.10.81 zugestellten Verfügung gemäß
42§276 ZPO mit einer Stellungnahmefrist von weiteren 4 Wochen
43zwar rechtzeitig ihre Verteidigungsabsicht angezeigt, jedoch
44erstmals mit dem am 24.02.1982 bei Gericht eingegangenen
45Schriftsatz zur Sache Stellung genommen.
46Sie will nicht bestreiten, Halterin des Pudels gewesen zu
47sein, stellt das aber in die Überprüfung des Gerichts. Sie
48bestreitet sodann "die Kausalität zwischen der Übergabe
49des Hundes an U und dem eingetretenen Schaden ", und
50zwar mit der Begründung, daß der Hund nicht leichtfertig
51an U übergeben worden sei. Sie, die Beklagte, sei von
52der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausgegangen.
53Das überlassen sei auch nicht Schadensursache. Es müsse
54vielmehr von der ersten Schilderung U gegenüber den
55Polizeibeamten in dem Ermittlungsverfahren -22 Js 3154/78
56StA Dortmund- ausgegangen werden. Dort habe U die -un-
57vollständig wiedergegebene- Darstellung des im Schriftsatz
58vom 22.02.1982 auf Seite 3 ( Blatt 27 der Akten ) angeführten
59Inhalts gegeben.
60Der dort geschilderte Vorgang falle nicht unter die Tier-
61halterhaftung.
62Im übrigen werde ausdrücklich bestritten, daß die Bisse von
63ihrem Tier stammten.
64Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung
65und den Einwand der Verwirkung.
66Schließlich meint sie, U müsse sich als Ausfluß der
67Schadensminderungspflicht während des Krankenhausaufenthaltes
68die ersparten Unterhaltskosten ihrer Eltern anrechnen lassen.
69Für den Feststellungsantrag fehlt nach Ansicht der Beklagten
70das Feststellungsinteresse.
71Entscheidungsgründe
72Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach
73§§ 1542 RVO, 833 BGB schlüssig und begründet. Das Fest-
74stellungsinteresse ( § 256 ZPO ) ist gegeben.
75Das Vorbringen der Beklagten ist , unabhängig von der
76Frage der Nichtzulassung nach § 296 Abs. 1 ZPO, nicht ge-
77eignet, den Vortrag der Klägerin zu erschüttern.
78Die Beklagte ist Tierhalterin im Sinne von § 833 BGB.
79Tierhalter ist, wer aus eigenem Interesse mit Besitzstellung
80über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheiden kann
81( OLG Hamm, Versicherungsrecht, 63/1054 ). Ehepaare, die
82gemeinsam ein Tier in der gemeinsamen Wohnung halten und
83betreuen, sind beide Halter ( OLG Düsseldorf, Versicherungs-
84recht 72/403 ). Gleiches gilt für die Partner einer freien
85Lebensgemeinschaft, mag auch der Hund rechtlich nur einem
86der beiden Partner gehören. Die Tierhaltereigenschaft wird
87durch das tatsächliche Verhalten begründet und nicht
88durch rechtliche Verhältnisse. Dieses tatsächliche Ver-
89halten ist bei der Beklagten, die während der Abwesenheit
90des Lebenspartners den Hund allein versorgt und über eine Aus-
91händigung an Dritte entscheiden kann, gegeben.
92Das bloße Bestreiten der Beklagten, daß der von ihr mit-gehaltene
93Hund dem Kinde U die Bisse zugefügt habe, reicht zu
94einem gehörigen Bestreiten jetzt nicht mehr aus. Denn es ist
95unstreitig, daß ein schwarzer Hund Bißverursacher war.
96Der von der Beklagten mitgehaltene Pudel hat eine schwarze
97Farbe. Unstreitig ist ferner, daß dieser Pudel "B"
98heißt. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte in dem Hause
99"auf der gegenüberliegenden Seite" wohnte, so wie U
100es bei ihrer ersten polizeilichen Anhörung bekundet hatte.
101Die weitere dort gemachte Angabe des Kindes, dass ein Junge sich
102seinerzeit den Hund ausgeliehen habe, ist nach dem eigenen
103Vorbringen der Beklagten falsch und trägt deutlich die Tendenz
104etwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung von vornherein
105von sich abzuwenden. Denn die Beklagte selbst hat nie be-
106stritten, an jenem Tage dem Kinde U den Hund zum Aus-
107führen überlassen zu haben. Hinzu kommt, daß die Beklagte
108an ihr eigenes vorprozessuales Vorbringen im Schriftsatz
109ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.12.1978 ( Blatt 34 der
110Beiakten 4 0 176/79 LG Dortmund ) gehalten werden muß.
111Schließlich hat sie im Termin vom 16.11.79 in dem dortigen
112Verfahren ( Blatt 37 der o.a. Beiakten ) nicht bestritten, daß
113B U gebissen hat, wie die Gründe des dortigen
114Urteils ( Blatt 38 a.a.O. ) ausweisen .
115Hundebisse durch Aufhetzen seitens eines anderen Kindes
116gehören, auch wenn das andere Kind den Hund zunächst ab-
117leint, zu den typischen und zurechenbaren Tiergefahren
118im Sinn von §§ 833 BGB, für die der Halter einzustehen
119hat. Äußere Anreize auf Körper oder Sinne des Tieres
120räumen die Haftung des Tierhalters für die Tiergefahr
121regelmäßig nicht aus, wenn das Tier den Anreizen folgt.
122Die Grenze ist lediglich dort zu ziehen, wo ein Tier
123nicht mehr selbsttätig handelt, oder wo es unter menschlicher
124Leitung lediglich dem Willen des Leiters gehorcht. ( vgl.
125hierzu BGH NJW 52/1329 ). Ein solcher Fall liegt nicht
126vor, wenn ein Junge aus Übermut den Hund von der Leine
127löst, die ein Mädchen hält, und den Hund dann auf das
128Mädchen hetzt. Denn ein solcher Junge ist nicht "Leiter"
129des Tieres im Sinne der Rechtsprechung.
130Die weiteren Ausführungen der Beklagten sind für die
131Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Auf ihr
132mangelndes Verschulden kommt es nicht an, weil die
133Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung ist.
134Die Tatsache der Übergabe an das Kind U beseitigt
135weder die Gefährdungshaftung, noch hat sie etwas mit
136der Kausalität zu tun. Die Übergabe zum Ausführen ist
137weder eine Leihe noch ein Aufsichtsvertrag im Sinne von
138§ 834 BGB, sondern von beiden Seiten eine Gefälligkeits-
139handlung ohne rechtliche Bindungswirkung und Bindungs-
140willen.
141Ein Mitverschulden des Kindes nach § 254 Abs. 1 BGB in
142Verbindung mit § 828 Abs. 2 BGB ist selbst dann nicht er-
143sichtlich, wenn sie den Hund dem griechischen Jungen frei-
144willig überlassen haben sollte. Sie brauchte jedenfalls im
145Sinne einer zurechenbaren Veräntwortlichkeit nach § 828 Abs.2
146BGB, nicht damit zu rechnen, daß der Junge dann den Hund auf
147sie hetzte und daß das ansonsten friedliche Tier nun ausgerechnet
148sie selbst, die es kennt, beißt. Im übrigen wäre mit der
149Verminderung der Ansprüche auf 2/3 einem -hier nicht gege-
150benen- Mitverschulden mehr als ausreichend Rechnung ge-
151tragen worden.
152Die Einrede der Verjährung greift nicht durch ( § 852 BGB ),
153weil die Klage schon am 13. Oktober 1981 zugestellt worden
154ist, die Verjährung aber frühestens am 04.11.1978 beginnen
155und am 04.11.1981 ablaufen konnte.
156Für den Einwand der Verwirkung fehlt es an jeglichem Sach-
157vortrag.
158Die Höhe ist nicht bestritten worden.
159Eine Anrechnung der ersparte Eigenaufwendungen aus dem Ge-
160sichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt nach Ansicht der
161Kammer nicht in Betracht. Das Kind U ist vermögenslos
162und hat keine eigenen Aufwendungen für den eigenen Unter-
163halt. Es konnte folglich auch keine eigenen Ersparnisse
164machen. Der vom OLG Celle ( NJW 69/1765 ff. ) vertretenen
165Ansicht einer Anrechenbarkeit kann nicht gefolgt werden.
166Das OLG geht von einem nicht zutreffenden Ausgangsargument
167aus. Es berücksichtigt nicht, daß es sich hier um Unter-
168haltsleistungen Dritter handelt. Solche Leistungen Dritter
169sollen in der Regel einem Schädiger nicht zugute kommen.
170Dann kann aber auch ein Ersparnis Dritter nicht zur Vorteils-
171ausgleichung herangezogen werden. Geschädigter infolge
172der Körperverletzung ist und bleibt das Kind. Die Eltern
173als Unterhaltsverpflichtete sind allenfalls mittelbar Ge-
174schädigte, die keinen eigenen Anspruch gegen die Schädiger
175haben.
176Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil für die
177künftige Beseitigung von Bißnarben eine schon jetzt be-
178gründete Pflicht der Klägerin besteht, die dazu erforder-
179lichen Kosten zu begleichen. Da Narben verblieben sind,
180ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit hat
181die Klägerin nicht nur ein Interesse an der Feststellung,
182sondern auch eine sachliche Berechtigung, denn der Anspruch
183nach § 1542 RVO geht bereits mit der gegenseitigen oder
184künftigen Leistungspflicht des Versicherungsträgers über.
185Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1,
186BGB gerechtfertigt.
187Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.