Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 643/82
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.300.—DM
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
Ta t b e s t a n d
2Die Parteien schlossen am 29.7.1982 einen Kaufvertrag über
3den Wallach N den der Beklagte bislang als Spring-
4pferd genutzt hatte und der Kläger als Springpferd weiterbenutzen
5wollte. Der Kaufpreis wurde mit 8.000,-- DM vereinbart.
6In den Vertrag, der schriftlich abgefaßt wurde, wurde der
7Satz aufgenommen:
8"Das Pferd ist fehlerfrei."
9Der Kaufpreis wurde noch am 29.7.1982 gezahlt und das Pferd
10an diesem Tag dem Kläger übergeben.
11Im September 1982 zeigte sich bei dem Pferd eine Stützbeinlahmheit
12am rechten Vorderbein, worauf der Kläger durch
13Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.9.1982 die Wandelung
14des Kaufvertrages erklärte.
15Der Kläger behauptet, die Lahmheit des Pferdes sei eine
16chronische Erkrankung und habe bereits bei Abschluß des
17Kaufvertrages vorgelegen. Damit sei eine zugesicherte
18Eigenschaft, die Fehlerfreiheit des Tieres, nicht gegeben.
19Aufgrund der vollzogenen Wandelung müsse der Beklagte den
20Kaufpreis zurückerstatten und zudem Schadensersatz für die
21tierärztliche Behandlung sowie die entstandenen Transport- ,
22Telefon- und Fütterungskosten leisten.
23Der Kläger beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, an ihn
258.428,71 DM nebst 14% Zinsen seit dem
2624.9.1982 zu zahlen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er beruft sich auf eingetretene Verjährung eventueller
30Ansprüche des Klägers und ist im übrigen der Ansicht, daß das
31Pferd bei Übergabe gesund und fehlerfrei gewesen sei.
32Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den
33Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst
34Anlagen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Klage war als nicht begründet abzuweisen.
37Es kann dahinstehen, ob die Lahmheit des Pferdes bereits bei
38Abschluß des Kaufvertrages und bei der Übergabe vorgelegen hat,
39in jedem Fall würden Ansprüche des Klägers -voraus-
40gesetzt sie hätten bestanden - nicht mehr bestehen, weil die
41Einrede der Verjährung durchgreift.
42Bei der Vertragsinhalt gewordenen Formulierung "Das Pferd ist
43fehlerfrei" handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft,
44nämlich um die Zusicherung der Abwesenheit eines Fehlers,
45wovon im übrigen auch der Kläger selbst ausgeht. Nicht nur
46weil das Pferd als Reit- und Springpferd Verwendung finden
47sollte, ist die Hervorhebung der Fehlerfreiheit als Zusicherung
48einer Eigenschaft zu sehen.
49(vgl. Staudinger-Honsell, § 459 Anm. 51,60 ff)
50Da es sich bei dem behaupteten Mangel des Pferdes nicht um
51einen Hauptmangel im Sinne von § 482 Abs. 2 BGB handelt,
52gelten für die Verjährung die §§ 492 Satz 1 und Satz 2, 490
53Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Gewährfrist war nicht vereinbart,
54so daß die Verjährung mit der Ablieferung des Pferdes am
5529.7.1982 begann. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Wochen von
56diesem Zeitpunkt an gerechnet, was auch der herrschenden
57Meinung entspricht (vgl. Staudinger-Honsell, § 492 Anm. 10).
58Der von Westermann vertretenen Auffassung (vgl. Münchener
59Kommentar, § 490 Anm. 3), daß bei Nichtvereinbarung einer
60Gewährfrist die 6-monatige- Verjährung gemäß §§ 490 Abs. 1
61Satz 2, 477 BGB gelten solle, vermag sich die Kammer nicht
62anzuschließen, wobei anzumerken ist, daß Westermann
63in seiner Kommentierung zu § 492 Anm. 8 die Möglichkeit
64der kurzen 6-wöchigen Verjährung bei Nebenmängeln ohne
65Vereinbarung einer Gewährfrist durchaus offen läßt.
66Da die Klage erst am 4.11.1982 eingereicht worden ist, greift
67die Einrede der Verjährung somit durch.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und
70die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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