Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 496/83
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
31.078,76 DM (i. W. ; einunddreißiqtausendacht-
undsiebzig 76/100 Deutsche Mark) nebst 8,5 %
Zinsen seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 41.600.--DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t best a n d :
2Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.1982
3dem Beklagten ihr bebautes Grundstück in D,
4S-kamp zum Kaufpreis von 31o.ooo,--DM verkauft. Der
5Kaufpreis sollte bis zum 15.1.1983 auf das Notaranderkonto
6gezahlt werden; mit dieser Summe sollten noch bestehende
7Grundpfandrechte abgelöst werden. Die Übergabe des Objekts
8erfolgte schon zum 15.12.1982. Der Beklagte begann auch
9schon, Umbaumaßnahmen vorzubereiten.
10Der Beklagte konnte den Kaufpreis nicht zahlen, da er
11vermögenslos war und auch ein Versuch, durch Fälschungen von
12Banken Geld zu bekommen, fehl schlug. Im Strafverfahren 67 Ls
1350 Js 324/83 STA Dortmund ist er wegen seines Verhaltens
14gegenüber den Banken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1o
15Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
16Der Beklagte ist nicht als Eigentümer in das Grundbuch
17eingetragen worden.
18Mit Schreiben vom 31.1.1983 haben die Kläger durch ihre
19damaligen Bevollmächtigten den Vertrag wegen arglistiger
20Täuschung angefochten. Sie machen in der vorliegenden Klage
21folgende Schadenspositionen geltend:
2220.ooo,--DM verlangen sie mit der Behauptung, sie hätten das
23Objekt an andere Interessenten ebenfalls für 310.ooo,--DM
24verkaufen können; später hätten sie lediglich trotz aller
25Bemühungen einen Kaufpreis von 290.ooo,--DM erzielt. Auch
26wegen der zwischenzeitlich von dem Beklagten an dem Gebäude
27vorgenommenen Änderungen sei ihnen ein Schaden von 20.000,--
28DM entstanden.
298.617,62 DM verlangen sie als Zinsschaden aus dem Gesichts-
30punkt, daß die Kaufpreissumme nicht am 15.1.1983 einging,
31sondern der Nachfolgekäufer den Kaufpreis in Höhe von
32290.ooo,--DM erst am 15.6.1983 zahlte und die Grundpfand-
33rechte demgemäß erst später abgelöst worden konnten.
342.461,14 DM machen sie als Schadensersatz aus dem Gesichts-
35punkt geltend, daß sie selbst in dem Vertrauen darauf, daß
36der Beklagte den Kaufpreis rechtzeitig zahlen werde, ein
37anderes Kaufobjekt für 145.ooo,--DM erworben hatten und
38infolge der Nichtzahlung des Kaufpreises die nach Ablösung
39der Grundpfandrechte überschüssige Summe von 37.313,28 DM
40vom 1.3.1983 bis zum 18.9.1983 zwischenfinanzieren mußten.
41Die Kläger beantragen,
42den Beklagten zu verurteilen, an sie als
43Gesamtgläubiger 31.078,76 DM nebst 8,5 % Zinsen
44seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Er bestreitet den eingetretenen Schaden der Höhe nach nicht,
48sondern behauptet nur, er habe die Kläger bei Abschluß des
49Vertrages nicht arglistig getäuscht; er sei vielmehr gewillt
50gewesen, den Betrag finanzieren zu lassen und habe darauf
51vertraut, daß seine zukünftige Ehefrau mitunterschreiben
52werde. Er bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.
53Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die
54vorbereitenden Schriftsätze sowie die dazu überreichten
55Anlagen Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe:
57Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
58Die Klageforderung steht den Klägern als Schadensersatz-
59anspruch aus culpa in contrahendo bzw. gemäß § 823 Abs. II BGB
60in Verbindung mit § 263 StGB oder aber gemäß § 326 BGB als
61Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.
62Nach dem Vorbringen der Kläger hat der Beklagte in Kenntnis
63seiner Zahlungsunfähigkeit die Kaufpreisverpflichtung unter
64Täuschung der Kläger übernommen und damit sowohl eine
65vorvertragliche Pflicht verletzt als auch ihnen gegenüber
66einen Betrug im Sinne des § 263 StGB, begangen.
67Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte den Klägern das
68negative Interesse zu ersetzen, d.h. er muß sie so stellen,
69als wenn sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen
70hätten. Daß die Kläger in diesem Falle ebenfalls einen
71Kaufinteressenten zu den gleichen Bedingungen zu dem gleichen
72Kaufpreis gehabt hätten, hat der Beklagte nicht bestritten,
73ebenso wenig wie die Tatsache, daß die Kläger das Haus später
74nur für 290.000,--DM verkaufen konnten und ihnen dieser
75Kaufpreis erst am 15.6.1983 zur Verfügung stand. Den
76Differenzbetrag in Höhe von 20.000,--DM bezüglich des
77letztlich erzielten Kaufpreises können die Kläger als
78Schadensersatz verlangen, ebenso wie den Zinsschaden, der
79ihnen dadurch entstanden ist, daß sie nicht mit dem zahlungs-
80fähigen Dritten den Kaufvertrag abgeschlossen haben und ihnen
81ebenfalls am 15.1.1983 der Kaufpreis in Höhe von 310.000,--DM
82zur Ablösung ihrer Grundpfandrechte und zur teilweisen
83Verwendung zur Finanzierung ihres im Hinblick auf den Verkauf
84neu erworbenen Eigenheims zur Verfügung stand. Wegen der Höhe
85des Zinsanspruches im einzelnen, der von den Klägern durch
86Abrechnungsschreiben nachgewiesen worden ist, wird auf die
87ausführlichen Darlegungen in dem Beschluß vom 16.Mai 1986
88unter Ziffer 2.) und 3.) Bezug genommen.
89Das Vorbringen des Beklagten, er habe die Kläger nicht über
90seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit arglistig
91getäuscht, da er auf eine Finanzierung durch die Banken und
92die Mithaftung seiner künftigen Ehefrau vertraut habe, ist
93nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch der Kläger zu Fall
94zu bringen. Am 15.1.1983 befand sich der Beklagte in Verzug
95mit der Zahlung des Kaufpreises; eine Nachfristsetzung mit
96Ablehnungsandrohung war in diesem Fall entbehrlich, da die
97Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt
98feststand. In diesem Fall hätten die Kläger gegen den
99Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-
100füllung gem. § 326 BGB, der zumindest den mit der Klage
101zugesprochenen Schaden abdeckt.
102Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288
103Abs.II BGB.
104Die Kläger haben insoweit nachgewiesen, daß sie zur Finan-
105zierung ihres neuen Eigenheims Kreditmittel in Anspruch
106nehmen, die die Klageforderung übersteigen. Die Kammer
107schätzt den Zinssatz gem. § 287 ZPO auf 8,5 %.
108Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.