Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 517/86

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.077,30 DM

- i.W. eintausendsiebenundsiebzig 30/100 Deutsche Mark - nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15. Ju1i 1986 sowie 4,30 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 16 % dem Beklagten und zu 84 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 1.350,-- DM abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 750,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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