Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 247/86
Tenor
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die als Erbin ihres im Verlaufe
3des Verfahrens verstorbenen Ehemannes den Rechtsstreit aufgenommen hat, kaufte im August 1984 ein Glas Landrotwurst der Firma T, das aus der Produktion der Beklagten stammen soll. Am 3.8.1984 belegte der Ehemann am Abendbrottisch eine Scheibe Brot mit der Wurst. Hierbei biß er auf einen in der Wurst befindlichen und für ihn nicht erkennbaren Fremdkörper,
45
bei dem es sich vermutlich um einen halben Schweinezahn
6gehandelt hat.
7Die Folge war, daß sein 1982 neu eingepaßter Zahnersatz splitterte, seine Kunststoffprothese im Unterkiefer brach und am Eckzahn (13) die Keramik-Krone zum Teil absplitterte.
8Ihr Ehemann hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hohe von 4.000,00 DM in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach habe sie als Herstel1erin des Wurstproduktes in ihrem Produktionsablauf nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit keine Fremdteile in ihre Wurstwaren gelangen konnten. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Sie müsse bereits bestreiten, Herstel1erin des von der Klägerin gekauften Glases Landrotwurst zu sein. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Ihre Produktion unterliege strengen hygienischen Kontrollen und entspreche dem modernsten Standard.
9Ein 100-%iger Schutz gegen Knochensplitter und ähnliche
10In den Wurstwaren könne nicht gewährleistet
11,.
12werden da das einzig zuverlässige Sicherungsmittel,
13der Einsatz von Röntgenstrahlen, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten sei.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.