Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 39/86
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein
weiteres Schmerzensgeld von 10.000,— DM ( i.W. zehn -
tausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.
Dezember 1985 sowie weitere 1.170,-- DM (i.W. eintau-
Sendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-
sen seit dem 07. Januar 1987 zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus der zahn-
ärztlichen Behandlung zwischen dem 20. August 1984 und
dem 30. April 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind
oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerjn gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000.- DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Am 20. 08.1984 suchte die damals 39-jährige Klägerin wegen
3starker Schmerzen Im Unter -und Oberkiefer die zahnärztliche
4Praxis des Beklagten auf. Der Beklagte diagnostizierte
5aufgrund des erhobenen Röntgenbefundes eine Paradontitis
6chronica. Er riet der Klägerin zur umfangreichen Extraktion
7seiner Ansicht nach nicht erhaltungswürdiger Zähne und zur
8Eingliederung eines teils festen, teils herausnehmbaren
9Zahnersatzes.
10Im weiteren Verlauf der Behandlung extrahierte der Beklagte
11die Schneidezähne 11, 12., 21, 22, 31, 32, 41, 42, die
12gelockert und wegen des starken sagittalen Knochenabbaus bis
13zum unteren Drittel der Wurzel sichtbar waren. Da die Zähne
14seiner Ansicht nach temperatur- und perkussionsempfindlich
15waren, hielt er sie klinisch nicht für erhaltungswürdig. Im
16Oberkiefer links extrahierte er die Zähne 24, 25 und 26 sowie
17im Unterkiefer links den Weisheitszahn 38.
18Zur prothetischen Versorgung gliederte er am31.01.1985 im
19Unterkiefer links eine Brücke sowie eine herausnehmbare
20Prothese rechts und im Oberkiefer eine feste Brücke ein.
21Da die prothetische Versorgung jedoch nicht gelungen war, kam
22es auf der linken Kieferhälfte nur zu einer punktuellen
23Okklusion. Die Klägerin versuchte diese durchein geändertes
24Kauverhalten auszugleichen mit der Folge, daß sich die
25Kiefermuskulatur verspannte, weil sie die Zähne beim Kau-
26vorgang überlastete. Die Klägerin litt deshalb in der
27Folgezeit vermehrt unter Kopfschmerzen sowie neuromuskulären
28Beschwerden. Insgesamt 12 Nachbehandlungsversuche des
29Beklagten erbrachten keine Linderung, so daß die Klägerin ab
30dem 30.04.1985 eine weitere Behandlung durch ihn ablehnte.
31Durch Vermittlung ihrer Krankenkasse suchte sie zunächst am
3205.08.1985 den Zahnarzt F in E und am
3327.08.1985 den Zahnarzt Dr. C in M auf. Beide Ärzte
34kamen in Ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem
35Ergebnis, daß der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz
36weder ausreichende Okklusion noch Artikulation habe und
37optisch ein wenig ansprechendes Bild bot. Das von Dr. C
38vorgenommene Einschleifen der Prothesen brachte der Klägerin
39spontan eine Linderung der druckdolenten Kaumuskulatur.
40Seit Dezember 1985 befindet sich die Klägerin in zahn-
41ärztlicher Behandlung in der Universitäts- Zahnklinik in
42N, in deren Verlauf die vom Beklagten gefertigten
43Prothesen entfernt und zunächst durch ein Provisorium ersetzt
44Wurden.
45Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz Ihres materiellen
46Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes
47in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung
48seiner Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.
49Sie behauptet, die Extraktion der Zähne sei fehlindiziert
50gewesen, da schon eine Parodontopathie- Behandlung zur
51Linderung ihrer Schmerzen und zum Erhalt ihrer Zähne aus-
52gereicht hätte. Der vom Beklagten gefertigte und ihr ein-
53gepaßte Zahnersatz sei fehlerhaft und für sie wertlos
54gewesen, da es ihm auch bei zwölf Nachbehandlungen nicht
55gelungen sei, den Zahnersatz funktionsfähig zu machen. Der
56Beklagte habe sie auch nicht über mögliche Behandlungs-
57alternativen informiert und somit seine Aufklärungspflicht
58verletzt.
59Die Klägerin beantragt,
601. den Beklagten zu verurteilen,
61a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu
62zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
63Gerichtes gestellt wird –Mindestvorstellung:
6410.000,- DM -, nebst 4 % Zinsen seit dem
6501.12.1985 abzüglich gezahlter 1.500,—DM,
66b) an sie 1.170,-DM nebst 4% Zinsen seit dem
6707.01.1987 zu zahlen;
682. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
69ist, Ihr auch den weiteren Schaden aus der
70zahnmedizinischen Fehlbehandlung zwischen
71September 1984 und dem 30.04.1985 zu ersetzen,
72soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-
73rechtliche Leistungsträger übergegangen sind.
74Der Beklagte beantragt,
75die Klage abzuweisen.
76Er bestreitet das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungs-
77fehlers. Die Extraktion der Zähne sei indiziert gewesen, da
78sie perkussions- und temperaturempfindlich und somit nicht
79mehr erhaltungswürdig gewesen seien. Unter diesen Umständen
80sei die von Ihm gewählte prothetische Versorgung angezeigt
81gewesen. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien
82psychogen bedingt und Ausdruck eines myofacialen Schmerz-
83syndroms.
84Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
85den vorgetragenen lnhalt ihrer Schriftsätze und der
86überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis
87erhoben durch Vernehmung des Leiters der Abteilung Zahn-
88ärztliche Prothetik der Poliklinik und Klinik für Zahn-,
89Mund- und Kieferkrankheiten der Westfälischen X
90Universität in N, Prof. Dr. med. dent. O
91als medizinischen Sachverständigen. Wegen des
92Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
93Sitzungsniederschrift vom 11.05.1987 Bezug genommen.
94E n t sch e i d u n g s g r ü n d e
95Die Klage ist begründet.
96Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ein
97Schmerzensgeld (§ 847 BGB) in Höhe von weiteren 10.000,—DM
98sowie zum Ausgleich der ihr infolge der zahnärztlichen
99Behandlung in der Universitäts-Zahnklinik in N ent-
100standenen Fahrtkosten einen Betrag, von 1. 170 ,-- DM zu zahlen.
101Er hat darüber hinaus der Klägerin allen materiellen und
102immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr aus der
103zahnprothetischen Fehlbehandlung in der Zeit vom 26.08.1984
104bis 30.04.1985 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche.
105nicht auf öffentlich- rechtliche Leistungsträger übergegangen
106sind.
107Zur Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme ergeben,
108daß dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung der
109Klägerin schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen sind. Bei
110dieser Beurteilung stützt sich die Kammer im wesentlichen auf
111das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. O, der
112als hoch renommierter und sehr erfahrener Zahnprothetiker zur
113Beurteilung gerade der hier in Rede stehenden Problematik in
114besonderem Maße berufen ist.
115Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon aus-
116zugehen, daß die Extraktion der Schneidezähne 11,12, 21, 22,
11731, 32, 41, 42, des Zahnes 25 im Oberkiefer links und des
118Weisheitszahnes 38 zum damaligen Zeitpunkt fehlindiziert war.
119Zwar konnte der Beklagte den damaligen Röntgenaufnahmen
120entnehmen, daß die Beklagte an einer Parodontopathie, einer
121Vorstufe zur Parodontitis, litt. Ihre Erkrankung war jedoch
122nicht so weit fortgeschritten, daß der Befund die Extraktion
123der Zähne rechtfertigte. In der Zahnmedizin gilt nämlich der
124allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine Zahnextraktion erst
125als letzte Behandlungsmöglichkeit indiziert ist, wenn
126konservierende Behandlungsalternativen zu keiner Besserung
127geführt haben. Die konservierende Behandlungsmöglichkeit ist
128vor allen Dingen bei einer Erkrankung des Patienten an
129Parodontopathie dringend angezeigt, da die systematische
130Parodontal-Behandlung in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt
131worden ist und vielfach zu durchgreifenden Besserungen des Gesund,-
132heitszustandes führt. Diesen in der Zahnmedizin
133geltenden Grundsatz hat der Beklagte nicht beachtet, als er
134ohne den Versuch einer systematischen Parodontal- Behandlung
135unternommen zu haben, sofort die acht Schneidezähne sowie den
136Zahn 5 oben links und den Weisheitszahn 8 unten links
137extrahierte. Von der systematischen Parodontal- Behandlung
138darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn, wie der Beklagte
139behauptet, die Klägerin zu Beginn der Behandlung über
140Schmerzen an den bereits gelockerten Schneidezähnen geklagt
141haben sollte. Auch in diesem Fall ist eine Behandlung der
142Parodontopathie indiziert. Hierdurch kann nämlich das
143Parodontium gesunden, so dass die Zähne, selbst wenn sie etwas
144gelockert bleiben, durchaus noch ihre Funktion erfüllen können.
145Von einer Parodontal- Behandlung hätte der Beklagte nur absehen
146dürfen, wenn bei der Klägerin damals eine sogenannte pro-
147gessive Parodontopathie vorgelegen hätte. In diesem Falle
148hätte eine systematische Behandlung zu keinem Erfolg geführt,
149so daß bei diesem Befund die Extraktion indiziert gewesen
150wäre. Für das Vorliegen dieses Befundes bei Beginn der
151Behandlung der Klägerin ergeben sich jedoch keine Anhalts-
152punkte, und zwar weder aus den von dem Beklagten gefertigten
153Röntgenaufnahmen noch aus seiner Dokumentation, so daß die
154sofortige Extraktion der Zähne hier fehl indiziert war.
155Hier ist dem Beklagten mit seiner gewählten Behandlungs-
156methode ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen.
157Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine
158Parodontal- Behandlung bei der Klägerin erfolglos geblieben
159und deshalb die Extraktion der Zähne schließlich notwendig
160gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des
161Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass die
162extrahierten Schneidezähne sowie die Zähne 5 oben links und 8
163unten links bei einer Parodontal- Behandlung gute Chancen
164hatten, daß das paradontium gesundete und so die Zähne
165erhalten werden konnten. Hierfür spricht nach den Röntgen-
166aufnahmen insbesondere auch der Umstand, daß zum Beispiel
167beim Zahn 3 oben links der Parodontopathie- Befund ausge-
168prägter ist als bei den extrahierten Schneidezähnen, der Zahn
169oben links aber noch heute erhalten ist.
170Beider Eingliederung des Zahnersatzes sind dem Beklagten
171weitere schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen.
172Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Okklusion
173bei dem eingegliederten Zahnersatz trotz sichtbarer Ein-
174schleifmaßnahmen nicht gelungen. Hiervon konnte sich die
175Kammer anhand der in der Universitäts- Zahnklinik N
176gefertigten Modelle des Ober- und Unterkiefers der Klägerin,
177die zu Beginn ihrer Behandlung in der Klinik gefertigt worden
178waren, überzeugen. Die unzureichende .Okklusion beruhte
179darauf, dass die Bißnahme, d.h. die Stellung der Zahnreihe Im
180Oberkiefer zu derjenigen im Unterkiefer, nicht gelungen ist.
181Ein solcher Fehler in der Gebissnahme ist zwar im allgemeinen
182nicht schwerwiegend und durch instrumentelles Nachregulieren
183korrigierbar. Diese Möglichkeit schied jedoch hier bei der
184Klägerin infolge eines weiteren gravierenden Behandlungs-
185fehlers aus. Bei den vom Beklagten angepaßten Prothesen im
186Oberkiefer sind vier von fünf Kronen und im.Unterkiefer fünf Kronen
187teilweise deutlich seitlich versetzt auf die Zahnhälse
188aufgesetzt worden, wie die vom Sachverständigen angefertigte
189Panoramaaufnahme deutlich zeigt. Hierdurch sind bei der
190Klägerin im Bereich der Kronenränder zwischen den Kronen und den
191Zahnhälsen Hohlräume entstanden, die, wie die Kammer als
192Spezialkammer für Arzthaftpflichtsachen aufgrund ihrer Erfahrung
193Aus vergleichbaren Fällen weiß, ideale
194Nährböden für Bakterienbesiedlung bilden und zu schmerzhaften
195Entzündungen im Kieferbereich führen können. Der Beklagte
196hätte bei Eingliederung der Prothesen ernennen müssen, daß
197die vom Zahnprothektiker gefertigten Kronen nicht mit den
198Zahnstümpfen schlossen und daher davon absehen müssen, diesen
199Zahnersatz einzupassen. Daß er die Prothesen trotz Ihrer
200erkennbar gravierenden Mängel eingliederte, ist ihm als weiterer
201schuldhafter Behandlungsfehler zur Last zu legen. Die
202eingepaßten Prothesen entsprachen aufgrund dieser Mängel
203nicht einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung und
204mußten deshalb in der Universitäts-Zahnklinik N
205entfernt werden.
206Infolge der fehlsamen Behandlung hatte die Klägerin gut zwei
207Jahre unter einer Myoarthopathie mit Dauerschmerz zu leiden.
208Diese Schmerzen rührten daher, daß der Mensch
209zu einem festeren Zubeißen neigt, wenn auf einer Gebißhälfte
210keine Okklusion yorhanden ist. Hierdurch überanstrengt er
211- wie dies auch bei der Klägerin geschehen ist - die Kaumuskulatur
212und das Kiefergelenk, so daß Schmerzen auftreten.
213Hinzu kamen bei der Klägerin auch die Schmerzen von den
214lokalen Entzündungen als Folge der nicht gut schließenden
215Kronenränder.
216Die dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung
217unterlaufenen schuldhaften Behandlungsfehler und die hier-
218durch der Klägerin entstandenen Schmerzen und Unbilligkeiten
219rechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, das die
220Kammer unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtver-
221sicherung des Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages von
2221.500,- DM mit einem weiteren Betrag von 10.000,- DM für
223erforderlich, aber andererseits auch für angemessen erachtet.
224Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu
225berücksichtigen, daß sich die Klägerin infolge der fehlsamen
226zahnprothetlschen Behandlung einer langwierigen Nachbe-
227handlung unterziehen mußte, die bis heute noch nicht ab-
228geschlossen ist, da die Krankenkasse der Klägerin zur
229Übernahme der für die Anfertigung einer neuen Zahnprothetik
230notwendigen Kosten bisher nicht bereit war. Noch heute trägt die
231Klägerin deshalb ein Provisorium. Diese Behandlung war für sie
232mit verständlich starken Schmerzen verbunden, die
233nicht zuletzt von den lokalen Entzündungen als Folge der
234nicht gutschließenden Kronenränder und der Überanstrengung
235ihrer Kaumuskulatur wegen der unzureichenden Okklusion
236herrührten. Hierdurch hat die Klägerin eine nicht unbe-
237trächtliche Einbuße an Lebensfreude erlitten und ist in ihrer
238Lebensführung eingeschränkt worden. Diese Einbußen wird sie
239auch in Zukunft noch erfahren. Diese Umstände waren bei der
240Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für die Kammer
241entscheidend. Immerhin hat nämlich die Klägerin in noch
242Jungen Jahren bereits elf erhaltungswürdige Zähne verloren,
243ohne daß für ihre Extraktion ein ausreichender Befund vorlag.
244Gerade die fehlsame Extraktion der Sohneidezähne hat für die
245Klägerin die schwerwiegende Folge, daß bei ihr nunmehr ein
246Fester Zahnersatz nicht mehr eingegliedert werden kann. Die
247herausnehmbaren Prothesen im Ober- und Unterkiefer werden sie
248in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigen. Die neuen
249Prothesen bedürfen gründlicherer Pflege und sind gegen
250Schäden eher anfällig, als feste im Kieferbereich einge-
251gliederte Zahnprothesen. Dieser Umstand wird von der
252Klägerin als einer noch Jungen Frau wesentlich intensiver
253als von anderen Menschen in vergleichbarer Situation em-
254funden, was die Zubilligung eines vergleichbar hohen
255Schmerzensgeldes rechtfertigt.
256Der Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin
257die Fahrtkosten zu der Universitäts- Zahnklinik in N zu
258ersetzen, die sie mit 65 Fahrten a 130 km zu 0,50 DM/km mit
259insgesamt 1.170,- DM angemessen berechnet hat. Erst
260die gravierenden Folgen seiner fehlsamen zahnprothetischen
261Behandlung haben es nämlich erfordert, daß sich die Klägerin
262in die Behandlung einer Spezialklinik begeben mußte.
263Zinsen kann die Klägerin für den Schmerzensgeldbetrag sowie
264für die Erstattung der Fahrtkosten In beantragter Höhe gemäß
265§§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
266Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, weil sie
267angesichts der durch die fehlerhafte zahnprothetische Behandlung
268entstandenen und möglicherweise noch zu erwartenden
269materiellen und immateriellen Schäden ein rechtliches
270Interesse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO an der Feststellung
271einer bestehenden Ersatzpflicht des Beklagten hat. Im-
272materielle Zukunftsschäden wird sie allerdings nur ersetzt
273verlangen können, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung
274des Beklagten beruhen und Schäden betreffen, die nicht
275bereits durch den ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag
276abgedeckt sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat
277die Kammer nämlich bereits alle entstandenen Unbilligkelten
278berücksichtigt, insbesondere die ihr durch das Tragen eines
279herausnehmbaren Zahnersatzes auch zukünftig entstehenden
280Unannehmlichkeiten.
281Für die Zuerkennung eines immateriellen Zukunftsschadens bleibt
282somit nur für solche Unbilligkeiten Raum, die bisher nicht erkennbar
283sind.
284Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige
285für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
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