Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 393/87
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:
Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
1m übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen
Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.
1
G r ü n d e
2Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der Antragsgegnerin als Eigentümerin eine Eigentumswohnung gekauft. Unter dieser Eigentumswohnung liegt eine Eigentumswohnung der Antragstellerin.
3Die Antragsgegnerin hat im November 1986 entsprechend dem Wunsch des weiteren Beteiligten eine Vergrößerung des Balkons dadurch geschaffen, daß die Glasfront der Wohnung zum Balkon um 1 m in den Wohnraum versetzt wurde. Die Glasfront hat eine Länge von ca. 4 m.
4Am 5.11.1986 hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden, bei der die Frage der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme erörtert wurde.
5Ein einstimmiger Beschluß der Eigentümerversammlung zur Zustimmung liegt nicht vor. Ein schriftliches Einverständnis der Antragstellerin zur Vornahme der Vergrößerung des Balkons liegt ebenfalls nicht vor.
6Die Antragstellerin hat zunächst am 8.12.1986 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Veränderung des Balkons erwirkt. Sodann hat die Antragstellerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens Beseitigung der baulichen Veränderung verlangt.
7Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen mit dem angefochtenen Beschluß die Antragsgegnerin verpflichtet, die Änderung des Balkons wieder zu beseitigen.
8Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten sind nicht begründet.
9Die Vergrößerung des Balkons über der Wohnung der Antragsteller- in stellt eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 WEG dar, die nur mit Zustimmung jedes Wohnungseigentümers, also auch der Antragstellerin, zulässig war. Durch die Vergrößerung des Balkons und Verringerung des Wohnraums ist von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abgewichen worden. Für diese bauliche Veränderung war auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 WEG die Zustimmung der Antragstellerin entbehrlich. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Manahme war nicht unvermeidbar und durch diese Maßnahme ist die Antragstellerin in ihrer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechtsposition betroffen und tatsächlich beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 61 f.; BGH NJW 1979, 817).
10Durch die Verkleinerung des Wohnraums und entsprechende Vergrößerung des Balkons über der Eigentumswohnung der Antragstellerin ist eine zustimmungsbedürftige Veränderung schon deshalb eingetreten, weil dadurch eine Veränderung der Wärmeverhältnisse in der Hausanlage gegeben ist. Diese Zustimmungsbedürftigkeit der baulichen Veränderung entfällt nicht dadurch, daß die Antragsgegnerin, wie geschehen, der Antragstellerin ein Schreiben des von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten vom 20.12.1986 vorlegt, aus dem hervorgeht, daß der Wärmeschutz ausreichend sei. Ungeachtet der Frage, ob durch ergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau ein ausreichender Wärmeschutz erzielt werden kann und erzielt worden ist, bleibt die von der Antragsgegnerin durchgeführte bauliche Maßnahme zustimmungsbedürftig. Die Antragsgegnerin kann auch nicht etwa die erforderliche Zustimmung der Antragstellerin durch das Gericht ersetzen lassen, nachdem die bauliche Maßnahme durchgeführt worden ist. Die Antragsgegnerin hatte vor Durchführung der Maßnahme ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit durchführen können. Eine Ersetzung der Zustimmung der Antragstellerin durch das Gericht scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin nicht auf Erklärungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten hinsichtlich des ausreichenden Wärmeschutzes verwiesen werden kann. Die danach erforderliche Zustimmung der Antragstellerin ist nicht dadurch entbehrlich, daß die Antragstellerin ihrerseits bauliche Veränderungen von der Antragsgegnerin bewilligt bekommen hatte. Die Antragstellerin verhält sich nicht deshalb treuwidrig, weil sie von der Antragsgegnerin als Verkäuferin Sonderwünsche bewilligt bekommen hatte.
11Auf die Frage, ob auch deshalb eine Zustimmungsbedürftigkeit der baulichen Veränderung gegeben ist, weil eine ästhetische Veränderung damit verbunden ist, kam es nicht an.
12Die nach § 22 WEG erforderliche Zustimmung der Antragstellerin ist weder durch einen einstimmigen Eigentümerbeschluß noch in schriftlicher Form gegeben noch hat die Antragsgegnerin den Beweis erbracht, daß die Zustimmung durch den Ehemann der Antragstellerin erklärt worden ist. Abgesehen von der nicht geklärten Frage, ob der Ehemann der Antragstellerin Vollmacht dazu gehabt hätte, folgt die Kammer der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht, daß der Beweis nicht erbracht ist, daß der Ehemann eine solche Erklärung abgegeben hat.
13Die Antragstellerin hat ein Recht auf Beseitigung des Zustandes, der ohne die erforderliche Zustimmung hergestellt worden ist. Die Antragstellerin verhält sich nicht treuwidrig, wenn sie dieses Verlangen ausübt. Lediglich der Umstand, daß die Beseitigung der Veränderung noch einmal mit dem gleichen Kostenaufwand von ca. 15.000,--DM verbunden sein wird, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass dieses Begehren der Antragstellerin gegen Treu und Glauben verstoße. Dabei ist nämlich zu beachten, daß die Antragsgegnerin ihrerseits in Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit die bauliche Maßnahme durchgeführt hat, wie sich aus ihrem Bemühen um die Zustimmung der Antragstellerin ergibt.
14Ebensowenig ist von Bedeutung, daß sich die Antragstellerin um gerichtlichen Rechtsschutz nicht schon am 1.Tag des Beginns der Bauarbeiten bemüht hat. Hieraus kann nicht zugunsten der Antragsgegnerin gefolgert werden, daß sie den Zustand aufrechterhalten dürfte, den sie geschaffen hat.
15Nach alledem kann die Antragstellerin nach § 1004 BGB die Beseitigung der baulichen Veränderung von der Antragsgegnerin verlangen.
16Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des
17weiteren Beteiligten waren deshalb im wesentlichen zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung war der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts abzuändern Entsprechend dem Grundsatz, daß in Verfahren in Wohnungseigentumssachen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selber trägt, war auch im vorliegenden Fall sowohl
18für das Verfahren beim Amtsgericht als auch für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, daß die Beteiligten ihre
19eigenen Auslagen selbst tragen. Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht gegeben.
20Die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten beruht auf § 47 WEG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.