Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 393/87

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:

Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

1m übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen

Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.


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