Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 304/88
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird -unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen- das am 8. November 1988
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,20 DM
(i.W.: eintausendneunhundertdreiundvierzig 20/100
Deutsche Mark) nebst 4 %Zinsen seit dem 27. September
1988 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
1
Entscheidungsgründe
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
3Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
4Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten Betrag aus §§ 688, 689 BGB.
5Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag
6und ein Werkvertrag über das Abschleppen des PKW des
7Beklagten am 27.7.1986 zustande gekommen.
8Der PKW wurde im Auftrag des Beklagten vom Kläger abgeschleppt und
9bei dem Kläger für 6,50 DM am Tag zuzüglich Mehrwertsteuer untergestellt.
10Er stand dort mindestens bis zum 29.2.1988.
11Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der
12Kläger unter Berücksichtigung aller hier obwaltenden Umstände
13für 9 Monate die Vergütung für das Unterstellen des Fahrzeugs
14des Beklagten verlangen kann.
15Der Kläger war dem Beklagten zur Aufbewahrung des PKW ohne
16Rücksicht auf seinen Zustand verpflichtet, so daß er hierfür
17auch Vergütung verlangen kann._
18Der Beklagte hat jedenfalls bis zum Ablauf der gesamten neun Monate
19so gröblich gegen die eigenen Vertragspflichten
20gegenüber dem Kläger verstoßen, indem er sich
21nicht um den Verbleib seines PKW kümmerte, daß er dem Kläger
22für diese Zeit keinerlei Treuwidrigkeit vorwerfen kann. Der
23Beklagte hatte sich im September 1986 die Verschrottung mit
24Rücksicht auf noch zu klärende Versicherungsfragen vorbehalten
25und sich in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen
26des Klägers nicht über den weiteren Verbleib des
27PKW geäußert. Dagegen konnte sich der Kläger auf zumutbare
28Weise nicht von der Hinterlegungspflicht befreien. Zwar mag
29der Beklagte im Gläubigerverzug mit der Rücknahme des PKW
30gewesen sein (vgl. §§ 696, 294 ff BGB) -wozu im übrigen aber
31nicht die Verpflichtung zur Rückschaffung zum Beklagten gehört,
32wie das Amtsgericht meint-. Angesichts des Zustandes
33des PKW war aber eine Hinterlegung oder eine Zwangsversteigerung
34des PKW und Hinterlegung des Versteigerungserlöses
35nicht zumutbar, da -aus der Sicht auch eines objektiven Verwahrers-
36ein eventueller Erlös bei der Versteigerung des PKW
37kaum die Kosten der Versteigerung gedeckt hätte. Erst nachdem
38am 16.2.1987 zwangsweise das Kraftfahrzeugzulassungszeichen
39entstempelt worden war und auch danach der Beklagte sich
40gewisse Zeit nicht um das Fahrzeug trotz Aufforderung
41kümmerte, mußte der Kläger (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß
42der Beklagte auf die Rücknahme des Fahrzeuges verzichtete.
43Diese Zeitspanne ist nach Auffassung des Gerichtes mit
44weiteren zwei Monaten anzusetzen.
45Somit ergibt sich folgende Abrechnung:
46Der Beklagte schuldet dem Kläger
47für 9 Monate a 30 Tage jeweils 6,50 = 1.755,00 DM
48Verwahrungsgebühr.
49Dazu kommen die Abschleppkosten
50in Höhe von 125,00 DM
51Das ergibt zusammen 1.880,00 DM
52Hierauf schuldet der Beklagte
53die Mehrwertsteuer von 14 %.
54Danach schuldete der Beklagte
55insgesamt 2.143,20 DM
56Hiervon ist die Zahlung von 200,00 DM
57abzusetzen.
58Damit verbleibt es bei dem ausgeurteilten
59Betrag in Höhe von 1.943,20 DM
60Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
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