Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 364/90
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert
von 210.000,00 DM zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Beteiligten begehren Umschreibung des Eigentums
3hinsichtlich des oben bezeichneten Wohnungseigen -
4tums auf die Beteiligten zu 2.
5Gemäß der Teilungserklärung ist für die Über-
6tragung von Wohnungseigentum die Zustimmung des
7Verwalters notwendig. Verwalterin der Wohnungs-
8eigentumsanIage ist gemäß Eigentümerbeschluß vom
913.06.1988 die Firma T.
10Als Zustimmung haben die Beteiligten die
11notariell beglaubigte Erklärung der Frau
12I vom 16. Januar 1990 über-
13reicht sowie die beglaubigte Vollmacht der
14Firma T vom 30. August 1989,
15mit der die kaufmännische Angestellte
16I ermächtigt wird, für die
17vorgenannte Firma Veräußerungszustimmungen
18für alle Verkaufsfälle abzugeben. Bezüglich
19des genauen Inhalts wird auf die bei den Akten
20befindlichen Erklärungen Bezug genommen.
21Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den
22Beteiligten mit Verfügung vom 05.04.1990 unter
23anderem aufgegeben, die Zustimmung des Wohnungs-
24verwalters nachzureichen.
25Den Beteiligten wurde hierfür eine Frist von
26einem Monat gesetzt.
27Mit der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde
28machen die Beteiligten geltend, die Übertragung der
29Verwalterrechte auf eine Angestellte der Verwalterin
30sei zulässig und deren Zustimmung zur Ver-
31äußerung ausreichend.
32Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Bei
33der Verfügung vom 15.04.1990 des Amtsgerichts
34Dortmund handelt es sich um eine Zwischenver-
35fügung im engen Sinne. In der Verfügung ist das
36der Eintragung entgegenstehende Hindernis genau
37bezeichnet. Ferner ist das Mittel zur Be-
38seitigung des Hindernisses - Einreichung der Zu-
39stimmung der Verwalterin selbst - benannt und auch
40eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt.
41Die Beschwerde ist unbegründet.
42Das Amtsgericht besteht zu Recht auf der Ein-
43reichung der Zustimmung seitens der Verwalterin
44selbst.
45Die Zustimmung der Frau I wäre
46nur dann ausreichend, wenn sie wirksam von der
47Verwalterin zur Zustimmungserteilung unterbevoll-
48mächtigt werden konnte.
49Dies ist nicht der Fall. Die Zustimmung gemäß
50§ 12 Abs. 1 WEG stellt eine höchstpersönliche
51Verpflichtunq des Verwalters dar. Für den Fall
52daß es sich bei dem Verwalter um eine Firma
53handelt, ist sie durch den Inhaber oder Geschäfts-
54führer zu erteilen.
55Zwar kann der Verwalter sich grundsätzlich Er-
56füllungsgehilfen bei seiner Verwaltertätigkeit
57bedienen. Er kann aber nicht seine Verwalter-
58stellung bzw. Teile dieser Verwalteraufgaben
59an dritte Personen übertragen.
60Bei der Übertragung der Zustimmung im Sinne von
61§ 12 WEG handelt es sich um die Übertragung eines
62wesentlichen Teils der Verwalteraufgaben. Die
63Zustimmung stellt nicht etwa eine bloß formelle,
64büromäßige Tätigkeit des Verwalters dar, sondern
65erfordert die Erforschung und Abwägung der
66Interessen der Wohnungseigentümer, da die Zu-
67stimmung nur in deren Interesse erteilt bzw.
68versagt werden darf.
69Solche bedeutungsvollen, treuhänderischen Aufgaben
70des Verwalters sind grundsätzlich nicht an dritte
71Personen übertragbar, sondern vom Verwalter
72selbst wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen: W e i t n a u e r W EG,
737. Auflage, § 26 Randziffer 20, Bay ObLG 75,327).
74Da die Erteilung von Untervollmachten durch einen
75Bevollmächtigten nur im Rahmen der ihm erteilten
76Vollmacht möglich ist und dem Vollmachtszweck nicht
77widersprechen darf, ist die VoIImachtserteilung
78im vorliegenden Falle an die Angestellte I
79durch die Verwalterin unwirksam.
80Es war deshalb wie geschehen zu entscheiden.
81Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht
82auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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