Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 313/90
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
8.000,00 DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1990 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 %
der Kläger und zu 91 % der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist das einzige Kind der am 14. Juni 1985
3verstorbenen Frau Q. Der
4Beklagte ist der Bruder der Verstorbenen.
5Frau Q hatte am 02.12.1983 handschriftlich
6verfügt: "... meinen einzigen Erben ist mein Sohn G .. "
7Mit "Testament" vom 20.04.1984 hatte sie bestimmt,
8daß nach ihrem Tode ihr Bruder F alles in seine
9Hände nehmen solle, "alles regeln in Geldsachen und
10sonstiges, was so anfallen tut", Wegen der Einzelheiten
11der beiden Schriftstücke wird auf Blatt 6 und 7 der
12Akte Bezug genommen.
13Der Kläger ist der Ansicht, daß er sowohl nach dem .
14Gesetz als auch aufgrund der letztwilligen Verfügung
15vom 2. Dezember 1983 Alleinerbe seiner Mutter ge-
16worden ist. Er behauptet: Nach dem Tode der Mutter
17habe der Beklagte aus der Wohnung der Verstorbenen
18ein Päckchen an sich genommen, in dem sich ein Bar-
19geldbetrag von 16.000,00 DM befunden habe. Mit der
20Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 8.000,00 DM
21geltend. Er behauptet weiter: Der Beklagte habe von
22der Verstorbenen ein Sparbuch über 4.000,00 DM er-
23halten, weswegen er ihm folgende Beträge erstatten
24müsse:
251. Mietzahlung im Rahmen der Auflösung
26der Wohnung der Erblasserin 236,00 DM
272. Heizkostennachzahlungen 43,16 DM
28und 235,80 DM
293. restliche Beerdigungskosten 252,62 DM
30insgesamt 768,03 DM.
31Der Kläger beantragt,
32den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.768,03 DM nebst
334 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Der Beklagte ist der Ansicht, daß er aufgrund des Testamentes
37vom 20. April 1984 Alleinerbe seiner verstorbenen Schwester
38geworden sei. Mit dieser letztwilligen Verfügung habe die
39Verstorbene die Bestimmungen im Testament vom 02.12.1983
40widerrufen. Er bestreitet, aus der Wohnung der Verstorbenen
4116.000,00 DM genommen zu haben.
42Er hat hierzu vortragen lassen:
43- (In der Klageerwiderungsschrift vom 08.08.1990)
44Nach der Beerdigung sei er mit der Zeugin L zur
45Wohnung der verstorbenen Schwester in das Altenwohnheim
46gegangen. Frau L habe gewußt, wo das Päckchen war,
47sie habe auch gewußt, daß in der Gaderobe Geld war, was
48angeblich für sie bestimmt sei. Die Zeugin L habe
49das Geld aus der Gaderobe an sich genommen und auch noch
50das Geld aus dem Päckchen, welches sie dann dem Beklagten
51gegeben habe. In dem Päckchen sei Geld, ein Sparbuch sowie
52das Testament vom 20.04.1984 gewesen. Wieviel Geld in dem
53Päckchen gewesen war, wisse er nicht.
54- (Im Schriftsatz vom 04.10.1990)
55Frau L habe in der Wohnung der Verstorbenen nach
56dem Päckchen gesucht und es auch gefunden und danach
57dem Beklagten gegeben. In dem Päckchen sei
58das Testament, das Sparbuch sowie Geld gewesen.
59Von diesem Geld habe die Zeugin L 10.000,00 DM
60erhalt ein, soviel wie sie haben wollte. Wieviel
61Geld in dem Päckchen gewesen sei, wisse er nicht.
62- In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.1990 hat
63der Beklagte eingeräumt, daß in dem Päckchen wohl
6416.000,00 DM gewesen sein könnten, wovon die Zeugin
65L 10.000,00 DM an sich genommen habe.
66Daß der Kläger Beerdigungskosten bezahlt habe, be-
67streitet der Beklagte.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages
69wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ver-
70wiesen.
71Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
72Zeuginnen L und I. Wegen des Ergebnisses
73der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
7411. Oktober 1990 verwiesen.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
76Die Klage ist hinsichtlich der Teilforderung von
778.000,00 DM begründet.
78Der Kläger ist aufgrund der letztwilligen Verfügung
79vom 02.12.1983 Alleinerbe seiner Mutter. Dieses
80Testament ist wirksam und nicht durch die letztwillige
81Verfügung .vom 20. April 1984 abgeändert worden. Mit
82dieser hat die Verstorbene lediglich angeordnet, daß
83der Beklagte "alles regeln" soll, nicht aber daß er
84Teile des Nachlasses oder den Nachlaß gar insgesamt
85behalten dürfe.
86Die Kammer sieht es auch aufgrund der Aussage der Zeugin
87L als erwiesen an, daß er in der Wohnung der Ver-
88storbenen aus dem Päckchen 16.000,00 DM an sich genommen
89hat. Dies hat die Zeugin L mit aller Entschieden-
90heit bekundet. Die Kammer verkennt nicht, daß die Zeugin
91L diesen Umstand dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt
92offengelegt hatte, als sie sich von dem Beklagten, mit
93dem sie zuvor zusammengelebt hatte, getrennt hatte und wegen
94Forderungen des Beklagten an ihren Schwiegersohn verärgert
95war. Die Zeugin L hat ausgesagt, daß sie nach dem
96Tode der Verstorbenen auf deren Weisung mit dem Beklagten
97in deren Wohnung gegangen sei, wo sie aus einer. Tasche
98eines an der Gaderobe hängenden Mantels einen Briefum-
99schlag mit 10.000,00 DM genommen habe, der für sie be-
100stimmt gewesen sei. Unter dem Bett hätten sie ein Päckchen
101gefunden, in dem sich 16.000,00 DM in 100-DM-Scheinen
102befunden hätten. Dieser Teil der Aussage deckt sich mit
103den Angaben des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift,
104wonach die Zeugin L Geld aus der Gaderobe an sich
105genommen habe und auch noch Geld aus dem Päckchen.
106Von dem Geld in der Gaderobe ist im Schriftsatz vom
10704.10.1990 keine Rede mehr, sondern nur noch von dem
108Geld in dem Päckchen, wovon die Zeugin L
10910.000,00 DM erhalten habe. Die Kammer kann auch nicht
110glauben, daß der Beklagte nicht wußte, wieviel Geld
111insgesamt in dem Packen war. Auf entsprechende Vorhaltungen
112hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß
113außer den 10.000,00 DM wohl noch 5.000,00 DM bis
1146.000,00 DM im Päckchen gewesen sein können. Die
115Zeugin L ließ auch keine verdachterregende Be-
116lastungstendenzen erkennen. Im Gegenteil, sie vertrat
117mit aller Bestimmtheit die Ansicht, daß das Sparbuch
118mit einem Guthaben über 3.419,59 DM allein dem Beklagten ge-
119bührte. Die Glaubwüdigkeit der Aussage der Zeugin
120L ist auch nicht durch die Bekundung der Zeugin
121I erschüttert worden, daß ein von der Zeugin
122L auf dem 13.03.1990 datierter Anruf des Beklagten
123deswegen nicht habe erfolgen können, weil sie sich
124zu der Zeit im Sauerland aufgehalten hätten. Die
125geführten Anrufe hätte der Beklagte unschwer auch
126von dem Ferienort tätigen können.
127Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen. Der
128Kläger war verpflichtet, die restlichen Verbindlich-
129keiten der Verstorbenen als Erbe zu erfüllen. Der
130Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Beerdigungs-
131kosten getragen hat. Beweis hat der Kläger nicht
132angetreten.
133Der ausgeurteilte Betrag ist mit 4 % ab dem 03.04.1990
134zu verzinsen, da der Beklagte mit Anwaltschreiben vom
13506.03.1990 unter Fristsetzung bis zum 4. April 1990
136aufgefordert worden war, den Betrag von 16.000,00 DM
137an den Kläger zu zahlen (§§ 286, 288 BGB).
138Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Ent-
139scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
140aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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