Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 223/90

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlunq vom Gericht festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.0OO,0O DM, ersatz-

weise 0rdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-

lassen, im Zusammenhang mit \/erträqen, sofern

diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines

Handelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-

gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder

inhaltsgleiche Klauseln zu vewenden:

1.

Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitrittserklärung

Erhalten

2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie

bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund

zur Teilnahme am Training entbindet nicht von

der Beitragszahlung.

4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der

Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen

Grundwehrdienstes.

5. Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung

eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM erhoben.

6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-

lauf der Reitrittserklärung schriftlich

-per Einschreiben- gekündigt wird, verlängert

sich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.

7. Wird es dem Fitneß-Center aus Gründen, die

es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)

unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der

Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-

ersatz bzw. Ersatzstunden.

8. Bei Minderjähriqkeit des Trainingsteil-

nehmers haften die Erziehungsberechtigten

für die Erfüllung der Beitragspflicht.

9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,

so versichert er damit, auch in Vollmacht des

anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.

II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,

die Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver- .

urteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten

im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten

bekanntzumachen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der

Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 10.000,00 DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.