Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 318/90

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnunghaft bis zu sechs Monaten gegen

die Inhaberin des Beklagten zu unterlassen, in seinen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln oder inhaltsgleiche Be-

stimmungen gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden:

1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl die-selben festen Unkosten anfal-

len. ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeschlossen.

2. Kommt das Mitglied mit 2 Monatsbeträgen in Rückstand, ist der gesamte Rest-

betrag sofort fällig.

3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen Krankheiten oder Verletzungen

zu leiden, die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.

4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt unter Einschluß der umsöitigen Ge-

schäftsbedigungen an, welche Bestandteil dieses Vertrages sind ....

6. .... und bestätigt, einen Formulardurchschlag erhalten zu haben.

7. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht hat

8. Die Tage, an denen trainiert werden kann, können vom Trainer festgelegt wer-

den.

9. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten Trainingszeiten ganz oder teilwei-

se, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem

Sportstudio. Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung noch zur ganzen

oder teilweisen Rückzahlung des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner Auf-

rechnung verpflichtet.

10. Das Sportstudio behält sich Änderungen der Öffnungszeiten vor.

11. Krankheiten, Wohnungswechsel U.A. entbinden den Teilnehmer nicht von den

Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge Krankheit, Unfäl-

le o.a. (oder auch anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B. ärzt-

liches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die vereinbarte Zah-

lungsweise des Programmes wird davon nicht betroffen bzw. unterbrochen. Die-

se versäumte Zeit kann nach Absprache an dem jeweils 2. Besuchstag pro

Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden. In nachgewie-

senen Ausnahmefällen, wie Dauererkrankung oder sonstige Härtefälle kann der

Teilnehmer im Einvernehmen mit dem Sportstudio einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,unabhängig von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.

12. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder der Hausordnung verstößt, er-

hält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiräge weiter ent-

richtet werden müssen.

13. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung des Sportstu-

dios nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen

pünktlich nachkommen, wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an Per-

sonal- und Sachkosten für jede Mahnung DM 5,00 Mahngebühren erhoben.

14. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch Verkauf oder Verlegung des

Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt.

II.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Be-

zeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesan-

zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

lm übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 93 %

und der Kläger zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 13.000,00 DM.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch vorbehaltlose Bürgschaft

eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen westdeutschen

Kreditinstituts erbracht werden.


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