Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 343/90
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
l.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,
in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-
gleiche Klauseln zu verwenden:
1.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-
tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-
kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.
2.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
3.
Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne
Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter
entrichtet werden müssen.
4.
Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird
keine Haftung übernommen.
5.
Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten
dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.
6.
In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des
Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für
die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten
und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.
Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche
Rückvergütung.
7.
Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung
der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-
lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten
für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen
werden mit 12 % vereinbart.
8.
Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den
Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt
verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage
zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für
erforderlich.
9.
Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht
für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung
des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.
I
10.
Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-
tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an
den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.
11.
DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten
vor.
12.
Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der
Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,
soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-
tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.
13.
Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-
lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-
dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die
Dauer eines Jahres.
14.
Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine
Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %
der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.
15.
Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-
nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei
Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.
ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die
vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht
betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb
der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.
16.
In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in
sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit
der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-
person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-
verpflichtung.
17.
Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so
hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.
Ersatzstunden.
18.
Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes
berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.
II.
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor
14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein im
3Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten, der in
4I unter der Firma "D" ein Fitneß-
5Center betreibt, die Unterlassung der Verwendung bestimmter
6AGB-Klauseln, die nach Auffassung des Klägers gegen Vor-
7schriften des AGBG verstoßen.
8Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung
9einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der Be-
10klagte durch seine Prozeßbevollmächtigten wegen der klage-
11gegenständlichen Klauseln ab.
12Der Kläger beantragt,
13l. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung
14eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
15festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
16ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
17lassen, im Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese
18nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handel-
19gewerbes abgeschlossen werden, in allgemeinen Ge-
20schäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche
21Klauseln zu verwenden:
221. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ver-
23einbarte Vertragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor
24Ablauf schriftlich gekündigt wird, jedoch läng-
25stens um 1 Jahr.
262. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
273. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes ver-
28stößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei
29jedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet
30werden müssen.
314. Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und
32Geld wird keine Haftung übernommen.
335. Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf
34Kosten dessen behoben, der sie bewirkt oder
35verursacht hat.
366. In den Sommerschulferien ist die Schule wegen
37Urlaubs des Lehrpersonals für 3 Wochen ge-
38schlossen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen
39Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und
40Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht
41nicht. Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch
42auf irgendwelche Rückvergütung.
437. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-
44schaftliche Führung der Schule nur möglich ist,
45wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflich-
46tungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
47damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und
48Sachkosten für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr
49erhoben. Die Verzugszinsen werden mit 12 % ver-
50einbart.
518. Über die Anforderungen, die das vereinbarte
52Programm an den Teilnehmer stellt, ist dieser
53aufgeklärt worden. Er erklärt verbindlich, hier-
54zu gesundheitlich und körperlich in der Lage zu
55sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er
56nicht für erforderlich.
579. Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die
58Schule nicht für Gesundheitsschäden aufkommt,
59die aus der Verschleierung des wahren Gesund-
60heitszustandes entstehen können.
6110. Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer
62die Einrichtungen der Schule auf eigenes Risiko
63dreimal wöchentlich an den festgelegten Tagen
64kostenlos zur Verfügung.
6511. Die Schule behält sich Änderungen der Besuchs-
66tage und -zeiten vor.
6712. Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer
68während der Teilnahme an einem Kursus erleidet,
69wird ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht
70auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
71der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
72grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines ge-
73setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
74der Schule beruhen.
7513. Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der
76Vertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr
77für die Dauer der Wehrdienstpflicht und bei
78Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer
79eines Jahres.
8014. Für diesen Fall verpflichtet sich der Teil-
81nehmer, eine Stornogebühr, die sofort zu ent-
82richten ist, in Höhe von 14 % der noch offenen
83Vertragssumme zu bezahlen.
8415. Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ent-
85binden den Teilnehmer nicht von den Verpflich-
86tungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung in-
87folge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
88aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nach-
89weis (z. B. ärztliches Attest) eine Stundung des
90Programms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise
91des Programms wird davon nicht betroffen bzw.
92unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
93Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche
94innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt
95werden.
9616. In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauerer-
97krankung oder in sonstigen Härtefällen kann der
98Teilnehmer im Einvernehmen mit der Schule einen
99Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson
100anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zah-
101lungsverpflichtung.
10217. Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu
103vertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich,
104Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer
105keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz-
106stunden.
10718. Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des
108Stadtgebietes berechtigt nicht zum Vertrags-
109rücktritt.
110II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die
111Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
112Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesan-
113zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-
114machen.
115Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin am
11608.11.1990 die Klage hinsichtlich Ziff. 17 der Klageschrift
117anerkannt.
118Im übrigen beantragt der Beklagte,
119die Klage abzuweisen.
120Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
121wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-
122teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
123der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
124E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
125Die von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche
126sind in vollem Umfang begründet (§ 13 AGBG):
127Die für die geltend gemachten Ansprüche nach § 13 AGBG er-
128forderliche Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall
129gegeben. Im Hinblick darauf, daß allgemeine Geschäftsbedin-
130gungen gerade in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden
131sollen, streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
132in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-Heinrichs,
133§ 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte
134vorliegend nicht entkräftet. Vielmehr hat er sich geweigert,
135wegen der klagegegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte
136Unterlassungserklärung abzugeben und noch im Termin am
13708.11.1990 die beanstandeten Klauseln durch seine Prozeß-
138bevollmächtigte bis auf eine Ausnahme verteidigen lassen.
139Hinsichtlich der im einzelnen von dem Kläger beanstandeten
140Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGBG vor:
141Ziff. 1 der Klageschrift:
142Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil
143durch die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist eine
144Kündigung entgegen § 621 BGB (die von dem Beklagten ange-
145botenen Verträge beinhalten auch dienstvertragliche Elemente)
146in einer für den Kunden unzumutbaren Weise erschwert und der
147Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt wird.
148Ziff. 2 der Klageschrift:
149Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich getroffener
150Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt diese Klausel gegen § 9
151Abs. l AGBG.
152Ziff. 3 der Klageschrift:
153Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf diese
154Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen Verstoßes
155gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot erteilt wer-
156den, obwohl die Monatsbeiträge weiter gezahlt werden müssen.
157Dies beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Außerdem
158würde diese Bestimmung auf eine unzulässige Vertragsstrafen-
159regelung im Sinne von § 11 Nr. 5 AGBG hinauslaufen, ohne daß
160die Voraussetzungen des § I11 Nr. 5 a und b AGBG vorliegen.
161Ziff. 4 der Klageschrift:
162Diese Klausel verletzt § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch der
163Beklagte von jeglicher Haftung - auch für etwaige von ihm
164verschuldete Schäden freigestellt werden soll.
165Ziff. 5 der Klageschrift:
166Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, denn grund-
167sätzlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Ver-
168schulden voraus.
169Ziff. 6 der Klageschrift:
170Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG
171unwirksam: Dadurch, daß der Kunde jährlich für einen Zeitraum
172von ca. einem Monat das vereinbarte Entgelt zahlen soll,
173obwohl er keine Gegenleistung erhält, wird er unangemessen
174benachteiligt.
175Ziff. 7 der Klageschrift:
176Diese Klausel verletzt § 11 AGBG. In derartigen Fällen ist
177davon auszugehen, daß nur Porto- und Materialaufwand ent-
178steht, angemessen sind daher höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro
179Mahnung (OLG Stuttgart, NJW RR 1988, 1082). Durch die Fest-
180schreibung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % wird einem
181Kunden darüberhinaus der Nachweis abgeschnitten, daß ein
182Verzugsschaden auf seiten des Beklagten nicht oder wesentlich
183geringer entstanden ist (§11 Nr. 5 b AGBG).
184Ziff. 8 der Klageschrift:
185Diese Klausel beinhaltet einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b
186AGBG: Sie enthält eine Bestätigung des Kunden, über die An-
187forderungen des Programms aufgeklärt worden zu sein, zur
188Teilnahme am Programm gesundheitlich und körperlich in der
189Lage zu sein und eine Rücksprache mit einem Arzt nicht für
190erforderlich zu halten. Hierdurch wird hinsichtlich der "be-
191stätigten" Aufklärung über die Trainingsanforderungen die
192Beweislast zum Nachteil des Kunden umgekehrt, im übrigen wird
193dem Kunden zu seinen Ungunsten die Beweisführung erschwert.
194Ziff. 9 der Klageschrift:
195Auch diese Klausel beinhaltet eine unzulässige Haftungsfrei-
196zeichnung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Der Kläger weist zu Recht
197daraufhin, daß aufgrund dieser Klausel der Eindruck erweckt
198wird, daß eine Haftung des Beklagten auch dann nicht bestehen
199soll, wenn beim Kunden Gesundheitsschäden durch Umstände, die
200vom Beklagten zu vertreten sind, zumindest mitverursacht
201wurden.
202Ziff. 10 der Klageschrift:
203Auch diese Bestimmung stellt einen zu weitgehenden Haftungs-
204ausschluß dar (§ 1 Nr. 7 AGBG). Die Bestimmung, wonach dem
205Teilnehmer die Einrichtungen des Beklagten auf eigenes Risiko
206zur Verfügung gestellt werden, erweckt den Eindruck, daß der
207Beklagte in keinem Fall für Schäden einstehen soll, die dem
208Kunden bei Benutzung dieser Einrichtung entstehen können.
209Ziff. 11 der Klageschrift:
210Diese Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Sie birgt die
211Gefahr, daß es unter Berufung auf diese Klausel zu unzumut-
212baren Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten zum Nach-
213teil der Kunden kommt.
214Ziff. 12 der Klageschrift:
215Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor: Denn
216die vom Beklagten angebotenen Leistungen bergen die Gefahr,
217daß es - z. B. wegen technischer Mängel an den Trainingsge-
218räten - zu Gesundheitsschäden auf seiten der Kursteilnehmer
219kommen kann. Haftungsausschlüsse für einfache Fahrlässigkeit
220sind aber dann unwirksam, wenn es um Verletzungen von Gesund-
221heit geht (Palandt-Heinrichs.Anm. 6 c, e, d zu § 9 AGBG).
222Ziff. 13 bis 16 der Klageschrift:
223Diese Bestimmungen beinhalten Verstöße gegen §9 Abs. 2 Nr. 1
224AGBG: Bei wichtigen Gründen muß auch in anderen als den in
225den Klauseln genannten Fällen eine außerordentliche Kündigung
226des Kunden möglich sein mit der Folge, daß der Beklagte
227seinen Anspruch auf die Vergütung verliert (§ 626 BGB).
228Ziff. 17 der Klageschrift:
229Insoweit beruht die Verurteilung auf § 307 ZPO.
230Ziff. 18 der Klageschrift:
231Diese Bestimmung verletzt wiederum § 10 Nr. 4 AGBG, weil
232durch eine Verlegung der Schulräume des Beklagten die
233Trainingsmöglichkeiten zum Nachteil der Kunden unzumutbar
234eingeschränkt würden.
235Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der Be-
236klagte die Klage anerkannt hat, lag ein Fall eines sofortigen
237Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vor, weil der Beklagte
238durch sein vorprozessuales Verhalten (Verweigerung der Abgabe
239einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) Veranlassung zur
240Klageerhebung gegeben hat.
241Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
242sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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