Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 296/88
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an die Klägerin ein
Schmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-
Zehntausend Deutsche Mark) abzüglich am
15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.
Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der Kosten des Berufungsverfahrens wird
wie folgt entschieden:
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils
2/7 und die Klägerin 5/7.
Von den Gerichtskosten und den außergericht-
lichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten
zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
die Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)
als Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000,00 DM. Die
Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der
Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung
von 1.500,00 DM abwenden, wenn
nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern
3Ersatz materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld wegen
4eines Sturzes, den sie am 24.05.1988 als Fahrgast in
5einem Linienbus der Beklagten zu 4) erlitten hat.
6Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
7auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund
8vom 24. April 1989 (Bl. 88 ff. der Akten) sowie auf die
9Entscheidungsgründe des Urteils des 0berlandesgerichts
10Hamm vom 31. Mai 1990 (BI. 259 ff. der Akten) Bezug genommen.
11Gegenstand des Rechtsstreits ist jetzt nur noch der Anspruch der
12Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines
13Schmerzensgeldes.
14Die Klägerin ist auf der Grundlage eines von T
15am 06.09.1990 erstellten Gutachtens (BI. 286 ff. der
16Akten) der Auffassung, daß ihr ursprünglich mit 6.000,00
17bezifferter Schmerzensgeldanspruch nunmehr im Bereich von
1840.000,00 DM liege.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagten zu 1) und 2)_ als Gesamtschuldner
21zu verurteilen, ein in das Ermessen
22des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
23abzüglich am 15.08.1990 gezahlter
242.000,00 DM an sie zu zahlen.
25Die Beklagten zu 1) und 2} beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
28Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
31Umfang begründet.
32Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist mit einem
33Betrag von 15.000,00 DM gerechtfertigt. Das Gutachten
34von T, dessen überzeugende Ausführungen
35von keiner der Parteien sachlich angegriffen
36werden, ist zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt,
37daß die heutigen Beschwerden der Klägerin nachweislich
38auf dem Unfall vom 24.5.1988 beruhen. Dies hat der Gutachter
39einerseits aus dem Zeitpunkt des erstmaligen
40Auftretens von Schmerzen in der linken Schulter der
41Klägerin, andererseits aus den heute noch tastbaren
42und röntgenologisch erkennbaren Veränderungen geschlossen.
43Damit steht fest, daß die gesamten heutigen
44Beschwerden der Klägerin, soweit sie mit der Schulterverletzung
45in sachlichem Zusammenhang stehen, bei der
46Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden
47müssen. Diese Beschwerden hat der Sachverständige in
48seinem Gutachten aufgelistet und insbesondere die erhebliche
49schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken
50Schulter hervorgehoben. So ist die Klägerin nicht in
51der Lage, ihren linken Arm um mehr als 45 Grad anzuheben,
52was ihr sowohl bei ihrer beruflichen Tätigkeit
53als Putzhilfe als auch im eigenen Haushalt sehr hinderlich
54ist. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit
55besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 %,
56hinsichtlich der hausfraulichen Tätigkeit um 30 %.
57Auch aus der eigenen Anhörung der Klägerin in der
58mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Auffassung
59gewonnen, daß praktisch jede größere Bewegung des linken
60Armes mit Schmerzen verbunden ist. Unter diesen Umständen
61erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM
62angemessen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt
63es nicht darauf an, ob die Klägerin durch die von T angeregte Operation eine wesentliche
64Linderung ihres Leidens erwarten könnte und deshalb
65zur Durchführung dieser Operation verpflichtet ist.
66Diese Frage stellt sich in erster Linie bei der zeitlichen
67Begrenzung des sog. Hausfrauenschadens, der jedoch
68nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Bei der
69Bemessung des Schmerzensgeldes ist allein darauf abzustellen,
70daß die Schmerzen der Klägerin nach dem jetzigen
71Stand der Dinge von nicht bekannter Dauer sein werden
72und daß eine Operation, sofern sie eines Tages unternommen
73werden sollte, nicht frei von Risiken ist und möglicherweise
74den gewünschten Erfolg nicht herbeiführend wird.
75Trotz dieser für die Klägerin wenig erfreulichen Zukunftsprognose
76kann das Schmerzensgeld keinesfalls den von
77der Klägerin ins Auge gefaßten Bereich von 40.000.00 DM
78erreichen. Mit diesen Vorstellungen bewegt sich die
79Klägerin bereits in Größenordnungen, die nach der heutigen
80Rechtsprechung beim völligen Verlust eines Armes zuge-
81sprochen werden (vgl. die Entscheidung des OLG Koblenz
82Nr. 795 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks). Bei allem
83Verständnis für die schwere Lage der Klägerin kann es
84nicht angehen, die Verletzung der Klägerin auch nur
85annähernd mit einer Armamputation auf eine Stufe zu
86stellen. Denn die Fähigkeit der Klägerin, ihre linken
87Arm im täglichen Leben zu gebrauchen, ist nach dem Gutachten
88von T nur eingeschränkt,
89aber keinesfalls völlig aufgehoben. Soweit der von der
90Klägerin für angemessen erachtete Bettag von 40.000,00 DM
91neben dem reinen Schmerzensgeld zugleich den Schaden bei
92der Haushaltsführung abdecken sollte, ist darauf hinzuweisen,
93daß der Anspruch der Klägerin aus § 843 BGB
94hier nicht zur Diskussion steht und gesondert geltend
95gemacht werden kann. Der zuerkannte Betrag von 15.000,00 DM
96auf den die bereits gezahlten 2.000,00 DM zu verrechnen
97sind, erscheint nach alledem angemessen.
98Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 2,
99100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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