Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 296/88

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,

als Gesamtschuldner an die Klägerin ein

Schmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-

Zehntausend Deutsche Mark) abzüglich am

15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.

Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich

der Kosten des Berufungsverfahrens wird

wie folgt entschieden:

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen

außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils

2/7 und die Klägerin 5/7.

Von den Gerichtskosten und den außergericht-

lichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten

zu 1) und 2) als Gesamtschuldner

die Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)

als Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 15.000,00 DM. Die

Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der

Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung

von 1.500,00 DM abwenden, wenn

nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leisten.


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