Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 116/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 6. Februar 1991 abgeändert.
Der Beklagte wird in Abänderung der vollstreckbaren Urkunde
des Jugendamtes T vom 26. September 1989 verurteilt,
an die Klägerin ab 1.Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt
in Höhe von 449 DM zu zahlen, und zwar jeweils monatlich
im voraus fällig.
Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der
Beklagte.
1
Gründe:
2Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1
4ZPO verzichtet.
5Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin beginnend mit dem
6Monat Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von
7459,00 DM zu entrichten.
8Das angefochtene Urteil beruht schon im Ansatz auf einer
9fehlerhaften Interpretation des § 323 ZPO.
10Diese Vorschrift ist auf Anerkenntniserklärungen vor dem
11Jugendamt gemäß § 323 Abs. 4 ZPO zwar grundsätzlich anwendbar,
12allerdings mit der Einschränkung, daß die zeitliche Schranke
13des § 323 Abs. 3 ZPO und die Beschränkung auf eingetretene
14Veränderungen nach Beschlußfassung gern. §323 Abs. 2 ZPO
15nicht gelten. Zwar sind vor einem Jugendamt errichtete vollstreckbare
16Urkunden in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich
17genannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4, Abs. 5 ZPO folgt
18jedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese
19Schuldtitel Anwendung finden. (OLG Stuttgart, DAVorm. 1980,
20957 m. w. N.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587; BGH FamRZ 1982,
21915; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 754; BGH DAVorm. 1984, 888).
22Der Grund hierfür liegt darin, daß es sich bei derartigen
23Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um
24ein einseitiges schuldbestätigendes Anerkenntnis ohne ver-
25tragliche Verbindung und nicht um eine vertragliche Vereinbarung
26nach § 1615 e BGB handelt (LG Berlin DAVorm. 1971,
27118; LG Bonn DAVorm. 1971, 236; OLG Celle DAVorm. 1971, 115;
28LG Karlsruhe, DAVorm. 1971, 189; KG DAVorm. 1970, 428; LG
29Kiel DAVorm. 1971, 188; LG Koblenz DAVorm. 1971, 235; LG
30Wuppertal DAVorm. 1971,233).
31Einer Erhöhung der in der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts
32T vom 26.09.1988 festgesetzten Unterhaltspflicht
33von 290,00 DM monatlich auf 449,00 DM monatlich steht entgegen
34der Auffassung im angefochtenen Urteil insbesondere
35nicht die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Hiernach
36dürfen entsprechende Titel zwar grundsätzlich nur für die
37Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Regelung
38des § 323 Abs. 3 ZPO ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
39anwendbar. Die vom Jugendamt nach §§ 49, 50 Jugendwohlfahrtsgesetz
40errichtete vollstreckbare Urkunde hinsichtlich der Zahlung des
41Regelunterhalts zuzüglich etwaiger Zuschläge unterliegt zwar
42grundsätzlich (s.o.) der Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO
43jedoch unterliegt eine derartige Klage nicht den Beschränkungen
44des § 323 Abs. 3 ZPO. Bei einer vollstreckbaren Urkunde,
45wie sie im vorliegenden Fall vor dem Jugendamt
46T im September 1989 errichtet wurde, kann eine Abänderungsklage
47sogar auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung
48der Urkunde und mithin sogar darauf gestützt werden,
49daß die zugrundegelegten Verhältnisse schon damals nicht den
50Tatsachen entsprochen hätten (vgl. hierzu BGH NJW 1985, S.
5164, 65). So hat der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshof
52in BGHZ 85, 64 bereits entschieden, daß ein
53Prozeßvergleich auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage
54abgeändert werden kann. Was hiernach für
55gerichtliche Vergleiche gilt, muß erst recht für die weiter
56von § 323 Abs. 4 ZPO erfaßten notariellen und behördlichen
57Urkunden gelten. Bei ihnen fällt ein Teil der Argumente, die
58gegen die rückwirkende Abänderbarkeit von Vergleichen angeführt
59worden sind (OlG Köln FamRZ 1982, 713; Grunsky ZZP 77,
60316 f.), von vornherein weg. Das gilt insbesondere für die
61Erwägung, daß ein gerichtlicher Vergleich immerhin eine
62wechselseitige Bindung der Parteien enthalte und die Mitwirkung
63des Gerichts einen einem Urteil vergleichbaren Vertrauenstatbestand
64schaffe. Jedenfalls hat der große Senat für
65Zivilsachen die rückwirkende Abänderbarkeit gerichtlicher
66Vergleiche auch mit Blick auf die verwandten Fälle vollstreckbarer
67Urkunden bejaht (BGHZ 85, 64, 72). Hiernach kann
68es nicht zweifelhaft sein, daß die Beschränkung des §323
69Abs. 3 ZPO nicht nur bei gerichtlichen Vergleichen, sondern
70auch bei Schuldtiteln nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz
711 Jugendwohlfahrtsgesetz nicht zur Anwendung kommt (BGH NJW
721985, 64, 65 a. E. )
73Sind vollstreckbare Urkunden gemäß §§ 49, 50 JWG auch nachträglich
74an die richtigen Verhältnisse zum Zeitpunkt der
75Errichtung der Urkunde anzupassen, ist der Beklagte verpflichtet,
76der Klägerin anstelle der in der Urkunde vom
7726.06.1989 anerkannten 290,00 DM insgesamt monatlich 449,00 DM
78monatlichen Unterhalt zu zahlen.
79Die Kammer ist bei der Bemessung des monatlichen Unterhalts
80von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten
81in Höhe von 4.142,00 DM ausgegangen. Der Beklagte
82erzielt unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von
834.539,00 DM. Hiervon in Abzug zu bringen sind 170,00 DM
84Krankenversicherung sowie entsprechend Anmerkung 3 der
85Düsseldorfer Tabelle ein Werbungskostenbetrag in Höhe von
86227,00 DM entsprechend einer 5%igen Pauschale bezogen auf das
87monatliche Nettoeinkommen. Auf höhere Aufwendungen kann sich
88der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen.
89Soweit er ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls vom 16.01.1991 im dortigen Termin erklärt hat, seine Werbungskosten
90beliefen sich hingegen auf monatlich 370,00 DM und
91weiterhin sei eine private Altersvorsorge von ca. 500,00 DM
92in Ansatz zu bringen, da er erst spät in den Richterdienst
93gekommen sei und man daher davon ausgehen müsse, daß er aufgrund
94gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht werde
95bis zum 65. Lebensjahr arbeiten können, ist schon sehr
96zweifelhaft, ob diese Erklärung den Anforderungen an einen
97spezifizierten Sachvortrag im Rahmen eines Unterhalts-
98prozesses genügt. Insoweit obliegt es nämlich dem Unter-
99haltsverpflichteten, konkret die von den ange-
100setzten Pauschalbeträgen abweichenden Belastungen im einzelnen
101darzulegen, um sein maßgebliches anrechenbares Nettoeinkommen
102vermindern zu können. Jedenfalls sind diese Wertansätze
103des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16.04.1991
104bestritten worden, ohne daß der Beklagte in seiner Erwiderung
105vom 04.07.1991 die von ihm beanspruchten Abzüge näher
106spezifiziert oder belegt hätte. Trotz des Bestreitens der
107Klägerin beruft sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung
108hinsichtlich seiner Abzüge lediglich auf die Protokollerklärungen
109vom 16.01.1991, deren Schlüssigkeit die
110Klägerin gerade bemängelt und die angesetzten Beträge der
111Höhe nach bestritten hat. Ausgehend hiervon kann neben dem
112Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 170,00 DM nur die
113gemäß Anm. 3 der Düsseldorfer Tabelle mit 5 % anzusetzende
114Werbungskostenpauschale einkommensmindernd berücksichtigt
115werden, zumal Kapitalbildende Aufwendungen ohnehin von der Kammer
116nicht als unterhaltsredlich relevante Abzüge anerkannt werden, insbesondere
117wenn hierdurch nicht mehr selbst genutzter Wohnraum finanziert wird.
118Mit dem hiernach verbleibenden unterhaltsrechtlich relevanten
119Einkommen von 4.142,00 DM ist der Beklagte in Gruppe VI der
120Düsseldorfer Tabelle einzustufen, was einem 65%igen Zuschlag
121zum Regelunterhalt entspricht (vgl. hierzu Anm. 2 der
122Düsseldorfer Tabelle). Weiterhin ist zu berücksichtigen,
123daß die Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind,
124daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern
125Unterhalt zu gewähren hat. Dies führt im vorliegenden Fall
126(vgl. hierzu auch Anm. II. 2 der Hammer Leitlinien zum
127Unterhaltsrecht - HLL -) dazu, daß die Unterhaltspflicht des
128Beklagten gegenüber der Klägerin angemessen zu erhöhen ist
129und zwar dergestalt, daß dem geschuldeten Regelunterhalt
130(251,00 DM) zuzüglich des 65 %igen Zuschlages der Differenzbetrag
131zur nächsthöheren Stufe, mithin also 60,00 DM hin-
132zuzurechnen ist, was zu einem Gesamtunterhaltsbetrag von
133474,00 DM führt, den der Beklagte an sich der Klägerin
134schuldet.
135Dieser Unterhaltsbedarf der Klägerin von 474,00 DM mindert
136sich jedoch gemäß § 1615 g in Verbindung mit § 2 Abs. 1
137Ziff. 1 der Regelunterhaltsverordnung um das anteilige Kindergeld
138in Höhe von 25,00 DM, so daß ein Gesamtunterhaltsbedarf
139der Klägerin von 449,00 DM verbleibt.
140Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist der der Klägerin
141zufließende kindbezogene Erhöhungsbetrag des Ortszuschlages,
142den die Mutter der Klägerin mit Rücksicht auf diese erhält,
143nicht auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen. Die
144Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung an,
145wonach die kinderbezogene Steigerung des Ortszuschlages von
146der Anrechnung auf den Kindesunterhalt gemäß § 1615 g BGB
147auszunehmen ist (OLG Oldenburg, FamRZ 79, 333; OLG Düsseldorf
148FamRZ 78, 611, LG Stuttgart DAVorm. 83, 400 LG Bremen,
149DAVorm. 82, 1102 LG Kiel, DAVorm. 77, 190, OLG Frankfurt
150FamRZ 79, 1053; Palandt/Diederichsen § 1615 g BGB Anm. 2;
151derselbe, Anhang zu §§ 1615 f., 1615 g BGB, § 2 Regelunterhaltsverordnung
152Anm. 2 zu Ziff. 2; RGRK/Mutschler § 1615 g
153Randziff. 6). Die in Abweichung hierzu vertretene Auffassung
154des Landgerichts Kleve, wonach der im Ortszuschlag enthaltene
155Steigerungsbetrag für Kinder auf den Unterhaltsbedarf des
156Kindes gemäß § 1615 g BGB anzurechnen ist (LG Kleve DAVorm.
1571986, 358) ,überzeugt die Kammer hingegen nicht. Das Landgericht
158Kleve begründet seine von der herrschenden Meinung
159abweichende Auffassung insbesondere damit, die Regelunterhaltsverordnung
160sei aufgrund der in § 1615 g Abs. 4 BGB ergebenen
161Ermächtigungsgrundlage ergangen und damit abgeleitetes,
162den Bestimmungen des BGB nachrangiges Recht. Von
163daher sei die Regelunterhaltsverordnung unwirksam und unbeachtlich,
164soweit sie den Vorschriften der Ermächtigungsnorm
165widerspräche. Dies sei indes der Fall, da die Auslegung des
166§ 1615 g BGB die Anrechnung auch der kinderbezogenen Erhöhung
167im Ortszuschlag auf den Betrag des Regelunterhalts gebiete.
168Diese Auffassung läßt sich schon nicht mit den Motiven des
169Gesetzgebers in Einklang bringen. Die Aufzählung der anrechenbaren
170Leistungen in § 2 Abs. 2 der Regelunterhaltsverordnung
171ist abschließend gefaßt (Bundesratsdrucksache 271/70,
172S. 25). Der Regierungsentwurf zum Nichtehelichengesetz hatte
173die Anrechnung dieser Erhöhungsbeträge im Ortszuschlag noch
174vorgesehen (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 50). Dann wurde
175jedoch befürchtet, daß Schwierigkeiten bei der Berechnung des
176maßgebenden Betrages zu Verzögerungen der Verfahren führen
177könnten. Daher wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelunterhaltsverordnung
178a. F. "Kinderzuschläge im Ortszuschlag" ausdrücklich
179von der für Kinderzuschläge des öffentlichen
180Dienstes vorgesehenen Anrechnung ausgenommen. Durch die
181Regelbedarfsverordnung vom 28.09.1979 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2
182der Regelunterhaltsverordnung geändert, weil in der Zwischen-
183zeit die Kinderzuschläge zugunsten eines einheitlich alle
184abhängig Beschäftigten erfassenden Kindergeldes gestrichen
185waren. Bei der Novellierung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Regelunterhaltsverordnung
186wurde die den Ortszuschlag betreffende Ausschlußklausel
187gestrichen. In der amtlichen Begründung heißt es dazu:
188"Die Änderung der Nr. 2 läßt die Rechtslage bezüglich des
189Kinderanteils im Ortszuschlag . . . unverändert!" (vgl. Bundesratsdrucksache
190401/79 S. 5).
191Hinzu kommt, daß es sich bei dem im Ortszuschlag enthaltenen
192kindbezogenen Steigerungsbetrag um Alimentation handelt, die
193keinen Ausgleich für die Unterhaltsmehrbelastung darstellt
194(LG Bremen DAVorm. 82, 1102; OLG Frankfurt FamRZ 79, 1053
195m. m, N.).
196Eine Anrechenbarkeit des der Mutter der Klägerin zufließenden
197kindbezogenen Steigerungsbetrages im Ortszuschlag auf den
198Unterhaltsbedarf der Klägerin läßt sich auch nicht mit einer
199Analogie zu dem unstreitig anrechenbaren Kindergeldanteil
200rechtfertigen. Zwar könnte die bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz
201vom 18.12.1975 (Bundesgesetzblatt I 3091 ff.)
202durchgeführte Gleichbehandlung von Kindergeld und kindbezogenem
203Anteil im Ortszuschlag nahelegen, den Anteil zum
204Ortszuschlag wie das Kindergeld zur Hälfte demjenigen anzurechnen,
205der auch die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllt.
206Der Forderung, Kindergeld und Anteil zum Ortszuschlag
207müßten gleich behandelt werden, kann nach dem Gesetz indes
208nicht zugestimmt werden. Die Zahlung von Kindergeld und die
209Gewährung des Anteils zum Ortszuschlag sind nicht vergleichbare
210Leistungen. Kindergeld wird für jedes Kind bezahlt, egal
211in welcher Art und Weise die Eltern ihren Lebensunterhalt
212verdienen. Den Anteil zum Ortszuschlag erhält hingegen nur
213der Beamte, Soldat oder Richter. Die Höhe des Kindergeldes
214ist bezogen auf das Jeweilige Kind starr festgelegt. Der
215Anteil zum Ortszuschlag ist demgegenüber variabel nach
216Tarifklassen, Besoldungsgruppen und Stufen. Kindergeld wird
217gem. § 12 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz gleichmäßig aufgeteilt,
218der Anteil zum Ortszuschlag gemäß § 40 Abs. 6 Satz 5
219Bundesbesoldungsgesetz gerade nicht. (Vgl. OLG Oldenburg
220FamRZ 79, 333). Kindergeld ist erklärtermaßen ein vom Staat
221erbrachter Ausgleich für Unterhaltsaufwendungen der Eltern.
222Ortszuschlag einschließlich des kindbezogenen Anteils ist
223dagegen ein nicht einmal durch hergebrachte Grundsätze des
224Berufsbeamtenturns geschützter und deshalb veränderbarer Teil
225des Alimentationsanspruches des Beamten (vgl. BVerfG FamRZ
2261977, 611, 616, 619).
227Ist der der Mutter der Klägerin zufließende kindbezogene
228Steigerungsbetrag innerhalb des Ortszuschlages hiernach nicht
229auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen, verbleibt
230es bei der alleinigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils
231in Höhe von 25,00 DM auf den vom Kläger geschuldeten
232Unterhalt von monatlich 474,00 DM, so daß sich hieraus eine
233Gesamtverpflichtung des Beklagten in Höhe von 449,00 DM
234monatlich errechnet.
235An der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches von
236449,00 DM monatlich ist die Klägerin auch nicht aufgrund des
237Inhalts der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts T
238vom 26.09.1988 gehindert. Wie bereits eingangs dargelegt ,
239handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung in Urkunden
240gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um einseitige schuldbestätigende
241Anerkenntnisse ohne vertragliche Bindung und nicht um
242Vereinbarungen nach § 1615 e BGB. Durch dieses Anerkenntnis
243wird lediglich eine bestimmte geschuldete Unterhaltssumme
244deklaratorisch festgelegt. Diese Anerkenntniserklärung besagt
245aber nicht auch gleichzeitig, daß der Beklagte den Unterhalt
246auch nur in der anerkannten Höhe schuldet. Vielmehr wurde
247lediglich ein beschränkter Vollstreckungstitel geschaffen,
248weil der Beklagte wegen der bestehenden Unklarheiten über die
249Anrechnungen des Kinderanteils im Ortszuschlag und der Höhe
250des Steigerungssatzes nur bereit war, einen beschränkten
251Unterhaltsbetrag anzuerkennen. Dieser beschränkte Titel ähnlich
252einem Teilanerkenntnis im Prozeß führt indes nicht dazu,
253daß der nach den bisherigen Ausführungen noch streitige
254Differenzbetrag in Höhe von 159,00 DM nicht in einem streitigen
255Verfahren nachgefordert werden kann. Insbesondere ist das
256Anerkenntnis kein Hinderungsgrund für eine Erhöhungsklage im
257Verfahren nach § 323 ZPO. Allenfalls könnte sich eine Be-
258schränkun g aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach §
259242 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
260Fall indes nicht gegeben, zumal die Klägerin jetzt nicht
261einmal mehr unter Amtsvormundschaft steht. Zwar muß sie sich
262die Erklärungen des früheren Amtspflegers beim Jugendamt
263T zurechnen lassen. Es liegt indes kein Rechtsmißbrauch
264vor, wenn die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre
265Mutter, über die Erklärungen ihres früheren Pflegers hinaus
266eine Anpassung des Unterhalts an die wahren Verhältnisse
267begehrt.
268Ob außerhalb der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts
269T vom 26.09.1988 oder im Vorfeld derselben ein Vergleich
270zwischen den Parteien geschlossen wurde, wofür in der
271Tat das Schreiben des Jugendamtes T vom 30.03.1989
272spricht, das die bisherigen Verhandlung zusammenfaßte, konnte
273indes offenbleiben. Selbst wenn sich insbesondere auf der
274Grundlage dieses Schreibens im Zusammenhang mit den zwischen
275den Parteien im Herbst 1989 bestehenden Unklarheiten über die
276Anrechnung bestimmter Beträge ein Vergleich über einen
277Unterhaltsbetrag von 290,00 DM monatlich ergeben würde, wäre
278dieser jedenfalls unwirksam, weil es an der gem. § 1615 e
279Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
280fehlte. Die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit
281eines eventuell abgeschlossenen Vergleichs ist im Spannungsverhältnis
282zwischen § 1614 BGB und § 1615 e BGB zu entscheiden.
283Insoweit weist die Kammer indes darauf hin, daß § 1614
284BGB nur für eheliche Kinder gilt, wogegen in § 1615 e BGB eine
285Erweiterung der Gestaltungsfreiheit der Parteien hinsichtlich
286von Unterhaltsvereinbarungen bei nichtehelichen Kindern enthalten
287ist. Der Anwendungsbereich des § 1614 BGB wird in §
2881615 e BGB zwar vom Regelungsgehalt her erweitert, anderer-
289seits aber unter den Vorbehalt vormundschaftsgerichtlicher
290Genehmigung gestellt. Ist aber allein die Vorschrift des §
2911615 e BGB beim Unterhaltsanspruch nichtehelicher Kinder die
292maßgebliche Norm, bedürfte die Vereinbarung über einen Unterhalt
293von 290,00 DM anstelle des an sich geschuldeten Unterhalts
294grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,
295die im vorliegenden Fall indes unstreitig nicht erteilt
296wurde.
297Die von der Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzes-
298wortlaut innerhalb gewisser enger Grenzen zugelassene freie
299Vereinbarkeit von Unterhaltsbeträgen (vgl. zuletzt OLG Hamm
300FamRZ 81, 869),über die die Parteien in 2. Instanz maßgeblich
301Streiten, kommt bei nichtehelichen Kindern ohnehin nicht zum
302Tragen, da die freie Vereinbarkeit auf den Regelungsbereich
303des § 1614 BGB, also auf Unterhaltsvereinbarungen für eheliche
304Kinder beschränkt ist.
305Die hiernach erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
306bei Vereinbarungen über den Unterhalt eines nichtehelichen
307Kindes entfällt auch nicht im Wege einer
308entsprechenden Anwendung der seitens der Rechtsprechung (OLG
309Hamm FamRZ 81,869 m. w. N.) für § 1614 BGB entwickelten
310Grundsätze im Rahmen von § 1615 e BGB.
311Ausgehend vom Grundsatz, daß § 1615 e BGB abgesehen vom Erfordernis
312einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Erweiterung der
313Gestaltungsmöglichkeiten des § 1614 BGB darstellt, ließe sich zwar
314durchaus vertreten, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber
315gewollte Erweiterung der Befugnisse bezüglich der Vereinbarungen
316über den Unterhalt nichtehelicher Kinder eine Genehmigung
317des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen von § 1615 e
318BGB nur dann erforderlich ist, wenn die Vereinbarung gemessen
319an den seitens der Rechtsprechung für § 1614 BGB aufgestellten
320Grundsätzen bei ehelichen Kindern unwirksam wäre.
321Anderenfalls würde § 1615 e zu einer Beschränkung und nicht
322zu einer Erweiterung der Gestaltungsrechte hinsichtlich des
323nichtehelichen Unterhalts führen, wenn eine vormundschaftsgerichtliche
324Genehmigung auch hinsichtlich solcher vereinbarter
325Unterhaltssätze verlangt würde, die seitens der Rechtsprechung
326im Rahmen von § 1614 BGB toleriert werden, obwohl
327der Wortlaut des § 1614 BGB einen auch nur teilweisen
328Unterhaltsverzicht für die Zukunft nicht für zulässig erachtet.
329Auch bei Anwendung dieser Grundsätze entfällt im vorliegenden
330Fall das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
331eines eventuell zwischen den Parteien abgeschlossenen
332Vergleiches indes nicht. Ein Vergleich über eine Reduzierung des
333tatsächlich geschuldeten Unterhalts aus 290,00 DM wäre, sofern
334es sich um ein eheliches Kind handeln würde, auch im
335Rahmen von § 1614 BGB nicht wirksam zu vereinbaren. Vereinbarungen
336über die Höhe des gesetzlichen Unterhalts sind nur wirksam,
337soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Spielraums (Angemessenheit
338des Unterhalts gem. § 1610 BGB) halten. Beispielsweise
339kommen insoweit Vereinbarungen über eine von
340der gesetzlichen Regelung geringfügig abweichende Fälligkeit
341in Betracht. Weitergehende Vereinbarungen sind hingegen gemäß
342§ 1614 BGB unwirksam, sofern sie einen Teilverzicht auf den
343Unterhalt für die Zukunft darstellen. Was "Verzicht" ist,
344hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Kindesunterhalt
345gibt dafür der Tabellenunterhalt einen Maßstab. Die
346Vereinbarung von weniger als 2/3 der Sätze der Düsseldorfer
347Tabelle stellt auf jeden Fall einen Verzicht dar und ist damit unwirksam.
348(Vgl. Urteil des BGH vom 27.06.1984, IV B ZR 21/83, Juris
349Dokumentennummer 606260 S. 19; NJW 1985, 64; OLG Köln FamRZ
3501983, 750 m. w. N.). Aber auch schon bei Vereinbarung von
351weniger als 4/5 dieser Sätze ist zu prüfen, ob nicht ein
352Verzicht gegeben ist (vgl. OLG Köln e . a. O.) .
353Als Meßbetrag für den geschuldeten Unterhalt ist im vorliegenden
354Fall der eingangs errechnete Unterhaltsbetrag von
355449,00 DM zu nehmen und nicht nur der Regelsatz von
356251,00 DM. Maßgeblich im Rahmen von § 1614 BGB kann als
357Tabellensatz nur der tatsächlich geschuldete Unterhalt sein,
358also der Regelunterhalt zuzüglich sämtlicher Zuschläge und
359Erhöhungsbeträge. Die Frage, ob eine Unterhaltsvereinbarung
360wirksam wäre, hat sich an dem im konkreten Fall geschuldeten
361Unterhalt zu orientieren und nicht an den für die unteren
362Einkommensgruppen bemessenen Regelbedarfssätzen. Bei der
363Frage, ob ein Verzicht auf den geschuldeten Unterhalt
364vorliegt, ist der vereinbarte Betrag hiernach ins Verhältnis
365zu setzen zu dem unabhängig von der problematischen Vereinbarung
366geschuldeten Betrag und nicht zu den Regelbedarfssätzen
367unter Ausschluß der im konkreten Fall zusätzlich anfallenden
368Zuschläge und Erhöhungsbeträge. Ausgehend von dem
369seitens des Beklagten geschuldeten Unterhalt von 449,00 DM
370läge der ggf. vergleichsweise ausgehandelte Unterhaltsbetrag
371von 290,00 DM um 35,4 % (149/449) unter dem tatsächlich geschuldeten
372Unterhalt. Eine Unterschreitung des tatsächlichen
373Unterhalts um 35,4 % stellt indes einen im Rahmen von § 1614
374BGB nicht mehr frei zu vereinbarenden Unterhaltsbetrag und
375damit einen unzulässigen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift
376dar. Dies bedeutet gleichzeitig, daß eine entsprechende vergleichsweise
377Herabsetzung des nichtehelichen Unterhalts um
37835,4 % jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
379bedürfte, auch wenn man die von der Rechtsprechung über den
380Wortlaut des § 1614 BGB hinaus entwickelten Grundsätze auch
381im Rahmen von § 1615 e BGB hinsichtlich der Frage heranziehen
382würde, ob in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
383erforderlich ist.
384Bedürfte eine vergleichsweise Vereinbarung eines geschuldeten
385Unterhalts von 290,00 DM anstelle von 449,00 DM aus den
386vorangegangenen Darlegungen jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen
387Genehmigung, die unstreitig nicht vorliegt,
388konnte es die Kammer letztlich offenlassen, ob der Inhalt des
389Schreibens des Jugendamts T vom 30.03.1989 im Zusammenhang
390mit den sonstigen unstreitigen Umständen die Annahme
391eines Vergleichsabschlusses außerhalb der vollstreckbaren
392Urkunde vom 26.09.1988 begründet.
393Zu Recht beansprucht die Klägerin die Zahlung des Unterhalts
394auch erst ab Juli 1990, da gemäß § 1613 BGB Unterhalt für die
395Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in
396dem der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Unterhaltszahlungen
397in Verzug geraten ist. In Verzug ist der Beklagte indes
398erst ab Juli 1990 gekommen, nachdem er mit Schreiben vom
39921.06.1990 zur Zahlung des monatlichen Unterhalts von 449,00
400DM aufgefordert worden ist.
401Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.