Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 427/92
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.
1
G r ü n d e
2Durch notariellen Vertrag vom 17.12.1991 (UR-Nr. ###/91
3des Notars L in C ) hat die Beteiligte
4von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen
5die eingangs bezeichneten Grundstücke erworben. In § 13
6des notariellen Vertrages bewilligte die Beteiligte unter
7Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden
8Inhalts:
9Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des
10Landes Nordrhein-Westfalen des Inhalts, daß die Grundstücke
11nur in Übereinstimmung mit den Interessen des
12Natur- und -Landschaftsschutzes genutzt werden dürfen.
13Änderungen in der Nutzung der Grundstücke dürfen nur
14mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Arnsberg
15- höhere Landschaftsbehörde - vorgenommen werden.
16Mit Zwischenverfügung vom 28.02.1992 hat das Amtsgericht
17darauf hingewiesen, daß der beabsichtigten Eintragung
18der Dienstbarkeit entgegenstehe, daß die Verpflichtungen
19des Grundstückseigentümers nicht ausreichend bestimmt
20seien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht
21unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt.
22Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung
23der Beteiligten vom 15.05.1992, der das Amtsgericht nicht
24abgeholfen hat.
25II.
26Die nach Vorlage an die Kammer als Beschwerde geltende
27Erinnerung § 11 Abs. 2 Rechtspflegersetz ist nach § 71
28GBO statthaft, sachlich jedoch unbegründet.
29Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann
30nach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt
31einer Grunddienstbarkeit sein kann. Von den in § 1018 BGB
32aufgezählten Möglichkeiten kommt nur die zweite vorliegend
33in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen
34auf dem belasteten Grundstück. Vorliegend ist bereits
35zweifelhaft. ob der Inhalt der Dienstbarkeit bereits
36deshalb unzulässig ist. weil nur positiv beschrieben
37wird. was der Eigentümer noch tun darf (Nutzung der
38Grundstücke in Übereinstimmung mit den Interessen des
39Natur- und Landschaftsschutzes). während das Gesetz
40davon ausgeht. daß negativ zu formulieren ist, was der
41Eigentümer nicht tun darf. Diese Frage bedarf hier jedoch
42nicht einer abschließenden Entscheidung, da dar Inhalt der
43Dienstbarkeit schon dem das Sachenrecht und dem das
44gesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz
45nicht gerecht wird. Aufgabe des Grundbuches ist
46es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechts- und- Geschäftsverkehrs
47im Bereich der Liegenschaften zu gewährleisten.
48Dieser Zweck verlangt so klare und eindeutige
49Eintragungen. daß sich jedermann rasch und zuverlässig
50über den Inhaber, Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen
51Rechts unterrichten kann (BayObLG NJW 1982 , 1054, 1055; OLG Hamm NJW 1985, 3213. 3214).
52Die hier gewählte Formulierung "Nutzung in Übereinstimmung mit
53den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes" ist
54zu abstrakt und läßt verschiedene Auslegungen zu. Weder
55die Nutzungsmöglichkeiten noch die Interessen des Natur- und
56Landschaftsschutzes werden näher nach Inhalt und
57Reichweite bezeichnet. Derjenige, der das Grundbuch
58einsieht, kann daher keine konkrete Vorstellung und
59Inhalt, Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer
60Tragweite für das belastete Eigentum gewinnen.
61Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
62Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2 KostO
63in Verbindung mit § 30 Abs.2 KostO .
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