Urteil vom Landgericht Dortmund - 11 S 35/92
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am
16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Unna abgeändert.
Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die
Klägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
08.10.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau
verpflichtet ist, den weiteren materiellen und
immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall
vom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)
in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin trägt diese selbst
2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen
Kosten der beklagten Ehefrau trägt
diese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die
außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes
trägt die Klägerin.
1
T a t b e s t a n d
2Am 06.05.1991 erlitt die Klägerin durch einen Reitunfall
3im Reitstall der beklagten Ehefrau einen Bruch des rechten
4Ellenbogens (dislozierte Fraktur des epicondylus humeri
5ulnaris rechts). Der Bruch wurde mittels Kirschnerdrahtosteosynthese
6und Anlage einer Oberarmgipsschiene versorgt.
7Am 18.05.1991 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung
8entlassen. Die inzwischen angelegte Oberarmbaycastschiene
9mußte sie noch etwa vier Wochen tragen. Am 10.07.1991
10wurden die Kirschnerdrähte entfernt. Die Fraktur ist ausgeheilt.
11Es findet sich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung
12des Ellenbogens.
13Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes
14gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
17Der Klägerin steht gegen die beklagte Ehefrau als Halterin
18des Pferdes ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 833, 847 BGB
19zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung
20der Klägerin durch das Tier verursacht worden.
21"Durch ein Tier" im Sinne des § 833 BGB ist ein Schaden
22verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit
23tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben
24oder Gesundheit Dritter verwirklicht hat. Daran fehlt es
25bei unter menschlicher Leitung stehenden Tieren nur,
26wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (Palandt,
27§ 833 BGB, Anm. 3 b m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
28Wie die Beweisaufnahme erster Instanz ergeben hat, hat
29die Klägerin das Pferd nicht gelenkt. Gerade weil die
30Klägerin nicht lenkte, ist das Tier aus eigenem Antrieb
31zu der Gruppe der übrigen Pferde zurückgelaufen und
32hat dort seine Gangart verlangsamt, was zum Sturz der
33Klägerin führte.
34Auf den Haftungsausschluß nach § 833 Satz 2 BGB kann
35sich die beklagte Ehefrau nicht berufen. Sie hat gegen
36ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie oder ihr Ehemann,
37dessen Verschulden sie sich nach §278 BGB zurechnen lassen muß,
38die Leitung der Reitstunde einer 17 jährigen Praktikantin
39übertragen hat, die nicht über das Wissen und die
40Erfahrung eines ausgebildeten Reitlehrers verfügte.
41Das der beklagte Ehemann, ein qualifizierter Reitlehrer,
42die Reitstunde durch ein Fenster der Reithalle beobachtete,
43vermag seine Anwesenheit in der Halle nicht zu ersetzen.
44Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß es auch bei Anwesenheit
45eines qualifizierten Reitlehrers in der Reithalle zu dem Unfall gekommen wäre.
46Es ist nicht auszuschließen, daß ein qualifizierter Reit-
47lehrer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die
48Gefahr für die Klägerin frühzeitig erkannt hätte und
49den Sturz der Klägerin - etwa durch den Zuruf von Verhaltensmaßregeln-
50hätte verhindern können.
51Die Haftung der Beklagten ist auch nicht vertraglich
52ausgeschlossen. Ein derartiger Haftungsausschluß folgt
53nicht aus der von der Mutter der Klägerin unterschriebenen
54Erklärung, wonach sie darauf hingewiesen wurde, daß der
55Pferdebesitzer für Unfälle, die sich während des Aufenthalts
56im Stall und auf dem Reitgelände ereigneten,
57keine Haftung übernehme. Die Erklärung ist nicht hinreichend
58bestimmt. Es ist weder feststellbar, ob
59sich der Haftungsausschluß nur auf Pferde bezieht,
60die bei der beklagten Ehefrau untergestellt sind,
61oder auch auf deren eigene Pferde, noch, daß sich der
62Haftungsausschluß auf Unfälle bezieht, die während einer
63Reitstunde in der Reithalle unter Aufsicht eines Reitlehrers
64geschehen. Die Teilnahme der Klägerin am Reitunterricht
65bedeutet auch keine stillschweigende Vereinbarung
66eines Haftungsausschlusses aus dem Gesichtspunkt,
67daß die Klägerin dabei auf eigene Gefahr gehandelt
68hätte. Ein derartiger Haftungsausschluß wird nur angenommen,
69wenn sich der Verletzte einer nicht vorhersehbaren,
70über das normale Maß hinausgehenden, besonderen
71Gefahr aussetzt (OLG München, VersR 1981, 937). Das
72ist bei der Teilnahme an einer Reitstunde unter Aufsicht
73eines qualifizierten Reitlehrers nicht der Fall.
74Danach wäre unter Berücksichtigung der im Tatbestand
75dargelegten Verletzungen der Klägerin ein Schmerzensgeld
76in der Größenordnung von etwa
774.000,00 DM angemessen. Dieser Betrag ist
78um 1/3 zu kürzen, denn in diesem Umfang trifft die
79Klägerin ein Mitverschulden. Sie hat es unterlassen,
80das Pferd zu lenken, obwohl sie dies in den vorangegangenen
81Reitstunden gelernt hatte. Als Neunjährige
82besaß die Klägerin die erforderliche Einsicht, das
83Gelernte anzuwenden, § 828 BGB. Unter Berücksichtigung
84des Mitverschuldens der Klägerin bemißt sich das
85Schmerzensgeld mit 2.500,00 DM.
86Im Umfang der Haftungsquote der Beklagten ist auch das
87Feststellungsbegehren begründet. Bei einem Bruch des
88Ellenbogens sind Folgeschäden nicht auszuschließen.
89Die Berufung ist unbegründet, soweit sie Ansprüche gegen
90den beklagten Ehemann verfolgt. Er ist als angestellter
91Reitlehrer mangels selbständiger Entscheidungsbefugnis
92weder Tierhalter i.S.d. § 833 BGB noch Tieraufseher
93im Sinne des § 834 BGB. Auch aus § 823 BGB folgt kein
94Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann.
95Anders als im Verhältnis zu der beklagten Ehefrau, die
96gem. § 833 BGB für vermutetes Verschulden haftet, muß
97die Klägerin im Verhältnis zum beklagten Ehemann darlegen
98und beweisen, daß die Überlassung des Reitunterrichts
99an die 17 jährige Praktikantin ursächlich für
100ihren Sturz geworden ist. Ebensowenig aber, wie sich
101die Ursächlichkeit dieses Sorgfaltspflichtsverstoßes
102für den Sturz ausschließen läßt, läßt sie sich
103positiv feststellen.
104Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.
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