Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 59/88
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt. als Gesamtschuldner an die
Klägerin 6.000.00 DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark) nebst
Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank. mindestens aber 4 %. seit dem
01.01.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %
und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 19.05.1982 im St.-Johannes-Hospital der
3Beklagten zu 1) in E unter Leitung der Beklagten zu 2)
4- damals Oberärztin der Klinik, heute Chefärztin einer
5anderen Frauenklinik - geboren. Am Tag zuvor, dem 18.05.1982,
6war gegen 1.30 Uhr die stationäre Aufnahme der Mutter der
7Klägerin im K-Hospital -wegen vorzeitigen Blasensprungs
8in der 39. Schwangerschaftswoche erfolgt. Im Krankenblatt
9der Frauenklinik des K-Hospitals wurde als
10vaginaler Untersuchungsbefund bei der Aufnahme folgendes
11festgehalten:
12"Portio verstrichen, Muttermund für einen Finger eingängig,
13sakralwärts VT Kopf ballotiert, reichlich klares
14Fruchtwasser geht ab".
15Aufgrund dieses Befundes wurden strenge Bettruhe sowie
16Temperaturkontrollen angeordnet. Nachdem eine erneute
17vaginale Untersuchung am 18.05.1982 um 8.00 Uhr einen nahezu
18identischen Befund ergeben hatte, wurde .m 13.45 Uhr eine I
19Infusionslösung mit Wehenmitteln zur Geburtseinleitung
20appliziert. Da sich bis 16.20 Uhr keine wesentliche Befunds-
21änderung einstellte, wurde dieser Einleitungsversuch wieder
22aufgegeben. Auch bei einer erneuten vaginalen Untersuchung um
2321.00 Uhr am 18.05.1982 ergab sich kein veränderter Befund.
24Am Morgen des 19.05.1982 gegen 6.15 Uhr traten dann bei der
25Mutter der Klägerin spontane Wehen ein, um 8.00 Uhr war die
26Portio verstrichen und der Muttermund auf 2 cm bis 3 cm eröffnet.
27Wegen des zu diesem Zeitpunkt über 24 Stunden zurückliegenden
28Blasensprunges wurde eine Antibiotika-Behandlung
29begonnen, ab 10.00 Uhr wurden die Wehen mittels Wehentropfs
30intensiviert und um 15.10 Uhr erhielt die Kindesmutter auf
31Wunsch eine Periduralanästhesie. Die Körpertemperatur der
32Kindesmutter betrug um 15.30 Uhr 38,2 Grad Celsius axillar
33und 39,6 Grad Celsius rektal, um 16.10 Uhr ergab die axillare
34Temperaturmessung 37,5 Grad Celsius.
35Während es zwischen 12.55 Uhr und 16.00 Uhr zu einem Geburtsstillstand
36gekommen war, hatte sich in der Folgezeit zwischen
3716.00 Uhr und 17.30 Uhr der Muttermund der Kindesmutter vollständig
38eröffnet, bis 17.45 Uhr war der kindliche Kopf am
39Beckeneingang in die Beckenmitte getreten, wobei er sich in
40hinterer Hinterhauptlage befand. Von 17.20 Uhr bis zur Geburt
41der Klägerin wurde das CTG kontinuierlich registriert, wobei
42sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergaben.
43Um 18.10 Uhr führte sodann die Beklagte zu 2), die die
44Geburt der Klägerin geleitet hatte, wegen Geburtsstillstandes
45in Beckenmitte bei hinterer Hinterhauptlage nach linkslateraler
46Episiotomie eine Forceps- (Zangen-) Entbindung
47durch. Nach dem Geburtsprotokoll handelte es sich um die
48"schwierige Entwicklung eines schlaffen Mädchens". Das Gewicht
49der Klägerin betrug bei ihrer Geburt 2.950 g, die
50Apgar-Werte lagen nach einer Minute bei 8, nach fünf Minuten
51bei 9 und nach zehn Minuten bei 10. Nach der Geburt wurde bei
52der Klägerin eine ausgeprägte Geburtsgeschwulst mit
53Schwellung der rechten Kopfhälfte und des rechten Auges, eine
54Erb'sche Plexusparese sowie eine Zwerchfellparese mit Zwerch-
55fellhochstand festgestellt. Allgemein wurde bei der kinderärztlichen
56Untersuchung der Klägerin am 21.05.1982 ein reduzierter
57Allgemeinzustand festgestellt, auch zeichnete sich
58das Kind durch eine Trinkschwäche aus. Infolge der Plexusparese
59wurde die Klägerin in die Kinderklinik E verlegt,
60wo sie sich bis zum 11.06.1982 in stationärer Behandlung
61befand. Bei der Entlassung der Klägerin aus der
62Kinderklinik war keine Beweglichkeitseinschränkung des linken
63Armes mehr feststellbar, auch waren die internistischen und
64neurologischen Befunde bis auf eine Zwerchfellparese links
65unauffällig. Auch die Geburtsgeschwulst hatte sich in den
66ersten Lebenstagen spontan wieder zurückgebildet.
67Die Klägerin leidet heute an einem therapierefraktären
68prozeßhaft verlaufenden cerebralen Anfallsleiden im Sinne
69einer Herdepilepsie, das im Alter der Klägerin von 13 Monaten
70erstmals festgestellt wurde und seitdem insgesamt vier Gehirnoperationen
71bis zu hemisphärektomie erforderlich machte.
72Die Klägerin, die dieses Anfallsleiden auf traumatische Einwirkungen
73während der Zangenentbindung zurückführt, nimmt die
74Beklagten auf den Ersatz materiellen und immateriellen
75Schadens infolge geburtshilflicher Behandlungsfehler im
76Rahmen ihrer Geburt am 19.05.1982 in Anspruch.
77Die Klägerin sieht einen Behandlungsfehler einmal darin, daß
78ihre Entbindung mittels der Zange erfolgte. Die Diagnose
79"Geburtsstillstand" sei falsch, weiteres Zuwarten mit der
80Entbindung zur Herbeiführung einer Spontangeburt indiziert
81gewesen. Zumindest sei der Zangeneinsatz wegen seiner Gefähr-
82lichkeit unverhältnismäßig gewesen, da keine akut bedrohliche
83Situation, die die sofortige Geburtsbeendigung erfordert hätte,
84vorgelegen habe. Selbst bei Geburtsstillstand sei ange- ,
85sichts der Lage der Klägerin eine Schnittentbindung statt der
86vorgenommenen Zangenentbindung indiziert gewesen. Zudem sei
87die Mutter der Klägerin nicht über das beabsichtigte
88operative Vorgehen mittels der Zange zuvor aufgeklärt worden,
89ebenso wenig über die damit - vor allem für die Klägerin verbundenen
90Risiken. Bei gebotener Aufklärung hätte die
91Kindesmutter sich für eine die Klägerin möglichst schonende
92Entbindung - entweder weiteres Zuwarten oder Schnittentbindung
93- entschieden.
94Die Klägerin beantragt,
951. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an
96die Klägerin aufgrund der geburtshilflichen Fehlbehandlung
97vom 19.05.1982 ein Schmerzensgeld nach Er-
98messen des Gerichts, jedoch mindestens 40.000,00 DM,
99nebst Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen
100Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
101mindestens aber 4 %seit dem 01.10.1987, zu zahlen;
1022. festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin als
103Gesamtschuldner jeden weiteren Schaden zu ersetzen
104haben, soweit Ersatzansprüche nicht auf dritte
105Leistungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
106Die Beklagten beantragen,
107die Klage abzuweisen.
108Die Beklagten bestreiten jedes ärztliche Fehlverhalten der
109Beklagten zu 2) bei der Leitung der Geburt der Klägerin. Sie
110behaupten, daß in den späten Nachmittagsstunden des
11119.05.1982 die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung
112gegeben gewesen sei, und zwar aufgrund der vorliegenden
113Einstellungsanomalie der hinteren Hinterhauptlage der
114Klägerin. Ein weiteres Zuwarten hätte die Risiken des
115Amnioninfektes und einer kindlichen Asphyxie gefährlich
116erhöht. Die Beklagte zu 2) habe auch über eine außerordentliche
117Erfahrung und Kompetenz in der Entbindung mittels Zange
118verfügt. Eine Schnittentbindung sei zwar möglich gewesen,
119hätte aber unter Umständen zu lebensgefährlichen Komplikationen
120bei der Mutter der Klägerin, aber auch bei der
121Klägerin selbst geführt. In diesem Zusammenhang weisen die
122Beklagten darauf hin, daß bei der Kindesmutter zum Zeitpunkt
123der Geburtsbeendigung eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius
124bestanden habe, im übrigen sei die Mortalität bei Schnitt-
125entbindungen generell höher als bei einer Zangenextraktion.
126Für das Kind bestehe im Falle einer Kaiserschnittentbindung
127eine erhöhte Disposition zum Atemnotsyndrom, da die
128intrapartale Kompression fehle, auch bestehe die Möglichkeit
129einer Hypoxie sub operatione als Folge eines
130Rückenlageschock-Syndroms der anaesthesierten Mutter sowie die
131einer kindlichen Atemdepression als Folge der Anaesthesie. Die
132bei der Klägerin nach der Geburt festgestellten Verletzungen
133im Kopf- und Schulterbereich seien harmlos und könnten selbst
134bei normal verlaufenden Spontangeburten auftreten. Eine Ver-
135bindung zu den später bei der Klägerin festgestellten Gehirnschäden
136bestehe nicht.
137Zur Aufklärung der Kindesmutter über die von der Beklagten
138zu 2) gewählte Entbindungsmethode führen die Beklagten aus,
139daß eine Aufklärung zwar nicht dokumentiert, gleichwohl aber
140erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) habe nämlich in derartigen
141Fällen und auch im Fall der Mutter der Klägerin die von ihr
142beabsichtigte Vorgehensweise der Kindesmutter in verständlicher
143Form erläutert. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß
144es sich um die Entscheidungsfindung in einer Notfallage am
145Ende einer langen Geburt gehandelt habe, dementsprechend habe
146sich die Kindesmutter in einem körperlich und seelisch geschwächten
147Zustand befunden. Auch habe für sie eine echte
148Wahlmöglichkeit zwischen zwei Therapiearten nicht mehr bestanden,
149und zwar aufgrund des unverhältnismäßig großen
150Risikos einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin.
151Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.12.1988
152Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T,
153durch schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen
154C und Prof. E2 sowie durch
155mündliche Anhörung des Sachverständigen E2.
156Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen
157auf BI. 90 bis 92 der Gerichtsakte, wegen des Ergebnisses
158der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
159Sitzungsprotokoll vom 18. Juni 1990 (Bl. 146 bis 154 d.A.)
160sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen
161C und E2 vorn 10.01.1990 (Bl. 122
162bis 130 d.A.). Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben aufgrund
163des Beweisbeschlusses vom 18.06.1990 - wegen dessen
164Einzelheiten auf BI. 153 und 154 der Gerichtsakte Bezug genommen
165wird durch Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen H und
166Q. Wegen des Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme
167wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten
168H vom 18.11.1991 (BI. 187 bis 197 d.A.) sowie
169Q vom 07.04.1992 (BI. 199 bis 216 d.A.). Wegen der
170weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
171die Sitzungsniederschrift vom 10.09.1992 sowie auf die sich
172bei den Akten - BI. 18 bis 27 d.A. - befindenden Kranken-
173unterlagen über die Entbindung der Klägerin Bezug genommen.
174Weiterhin hat die Kammer das Privatgutachten des Sachverständigen
175W zu Beweiszwecken herangezogen.
176Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf BI. 28 bis
17738 der Gerichtsakte Bezug genommen.
178E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
179Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.
180Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern
181gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 , 847 Abs. 1 BGB unter
182dem Gesichtspunkt des Aufklärungsverschuldens ein Schmerzensgeld
183in Höhe von 6.000,00 DM für die infolge der Zangenentbindung
184eingetretenen Verletzungen in Form einer ausgeprägten
185Geburtsgeschwulst sowie der festgestellten Plexusparese ver-
186langen.
187Die Beklagten haben nämlich den ihnen obliegenden Beweis, daß
188die Mutter der Klägerin vor der Forceps-Entbindung durch die
189Beklagte zu 2) über diesen von ihr geplanten Eingriff und die
190alternative Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist
191nicht führen können.
192Sowohl aus dem Gutachten der Sachverständigen C und
193E2 in Verbindung mit der mündlichen Anhörung des
194Sachverständigen E2 als auch aus dem schriftlichen
195Privatgutachten des Sachverständigen W ergibt sich
196nämlich, daß zwar einerseits die von der Beklagten zu 2)
197vorgenommene Zangenentbindung im vorliegenden Fall nicht
198eindeutig kontraindiziert war und noch im ärztlichen Er-
199messensspielraum der Beklagten zu 2) lag, andererseits aber auch eine
200Schnittentbindung in Betracht gekommen wäre, die ebenfalls
201nicht eindeutig kontraindiziert war. Da somit zwei ver-
202schiedene Möglichkeiten operativer Geburtsbeendigung zur Wahl
203standen, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des
204Sachverständigen E2 im Rahmen seiner mündlichen
205Anhörung vor der Kammer mit jeweils unterschiedlichen Risiken
206für die Mutter und das Kind verbunden waren deutlich ver-
207größertes Risiko für die Mutter bei einer Schnittentbindung
208gegenüber einem deutlich vergrößerten Risiko für das Kind bei
209einer Zangenentbindung - erforderte die Wahl der Entbindungs-
210methode durch die Beklagte zu 2) eine entsprechende Selbstbestimmungsaufklärung
211der Kindesmutter vor Durchführung des
212Eingriffs. Insbesondere die Aufklärungspflicht hinsichtlich
213einer alternativ möglichen Schnittentbindung ist in der obergerichtlichen
214Rechtsprechung ebenfalls für den Fall einer
215anderweitigen operativen Geburtsbeendigung bereits mehrfach
216bejaht worden (Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,
217Seite 382, Seite 383; Oberlandesgericht Düsseldorf, VersR
2181986, Seite 474, Seite 475). Dabei ging es in dem vom Ober-
219landesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall um die Durchführung
220einer Vakuumextraktion ohne Aufklärung über die
221Möglichkeit einer Schnittentbindung und in dem vom Oberlandesgericht
222Braunschweig entschiedenen Fall um die Durchführung
223einer Geburt mittels Manualhilfe ohne Aufklärung über
224die alternative Möglichkeit der Schnittentbindung. Zwar ist
225vom Oberlandesgericht Hamm (VersR 1983, Seite 565 f.) das
226Bestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer alter-
227nativ möglichen Schnittentbindung verneint worden, der dort
228entschiedene Fall betraf allerdings nicht die Wahl zwischen
229zwei operativen Verfahren der Geburtsbeendigung, vielmehr
230ging es um die Frage, ob auch im Falle natürlicher Geburtsbeendigung
231durch Spontangeburt über die alternative Möglichkeit
232einer Schnittentbindung aufklärt werden muß. Zudem war
233zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die
234Schnittentbindung ärztlicherseits noch nicht als gleichwertige
235Alternative zur Spontangeburt betrachtet und nur von
236einem kleinen Kreis von Geburtshelfern angewendet worden
237(vgl. hierzu Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,
238Seite 383).
239Den damit erforderlichen Beweis genügender Aufklärung der
240Kindesmutter haben die Beklagten nicht führen können. Zwar
241hat die Zeugin T eine allgemeine Übung der Beklagten
242zu 2) bekundet, vor jedem operativen Eingriff ein
243aufklärendes Gespräch mit der Patientin zu führen. Dem kommt
244zwar erhebliche Indizwirkung zu, angesichts des substantiierten
245anderslautenden Vortrages der Kindesmutter im Rahmen
246ihrer Anhörung vor der Kammer - sie habe wohl mitbekommen,
247daß sich Ärzte über den Einsatz einer Zange besprochen
248hätten, mit ihr sei darüber aber nicht gesprochen worden- reichen
249diese allgemeinen Angaben der Zeugin T aber
250nicht aus, um die sichere Überzeugung davon zu gewinnen, daß
251die Kindesmutter seinerzeit, tatsächlich von der Beklagten
252zu 2) über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt
253worden ist. Eine Aufklärungsdokumentation fehlt.
254Weiterhin hat die Kindesmutter auch genügend substantiiert
255vorgetragen, im Falle gebotener Aufklärung die Möglichkeit
256einer Schnittentbindung gewählt und sich gegen die dann
257durchgeführte Zangenentbindung entschieden zu haben. Der der
258Klägerin insoweit obliegenden Substantiierungslast (vgl. BGH
259VersR 1986, Seite 582) ist dann genügt, wenn sie plausibel
260darlegt, daß ihre Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung in
261einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei ist
262die Substantiierungslast um so größer, je weniger nachvollziehbar
263die Gründe für die von der Klägerin behauptete Ent-
264scheidung ihrer Mutter sind (vgl. Oberlandesgericht .
265Braunschweig, VersR 1988, Seite 384). Diesen Anforderungen
266genügt der Sachvortrag der Klägerin, die Kindesmutter hätte
267sich bei gebotener Aufklärung für eine das Kind möglichst
268schonende Entbindung und damit für ein weiteres Abwarten oder
269gegebenenfalls für eine Schnittentbindung entschieden. Dieser
270Vortrag der Klägerin ist von der Kindesmutter zumindest hin-
271sichtlich der Entscheidung der Schnittentbindung im Rahmen
272ihrer Anhörung vor der Kammer bestätigt worden. Ein derartiger
273Entscheidungskonflikt ist auch ohne weiteres nachvollziehbar,
274und zwar schon aufgrund der erheblich unterschiedlichen
275Risiken für das Kind einerseits und die Kindes-
276mutter andererseits, die in einem derartigen Fall eine Entscheidung
277der Kindesmutter erforderlich machen, welches
278Risiko sie einzugehen gedenkt, wobei eine Entscheidung für
279ein größeres eigenes Risiko und gegen ein erhöhtes Risiko für
280das Kind sehr naheliegt (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig,
281VersR 1988, Seite 384).
282Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß die nach der
283Geburt bei der Klägerin festgestellte Plexusparese sowie die
284Geburtsgeschwulst Folgen der Zangenentbindung sind. Dies hat
285insbesondere der Sachverständige W in seinem
286Privatgutachten nachvollziehbar dargelegt. Er hat ausgeführt,
287daß die kindlichen Verletzungen höchstwahrscheinlich in zwei
288Etappen entstanden sind, und zwar die Schädelverletzungen
289(Geburtsgeschwulst) als unmittelbare Auswirkung eines über-
290durchschnittlich hohen Druckes des linken Zangenlöffels auf
291die rechte Kopfhälfte der Klägerin, die Plexusparese dagegen
292als Folge einer aus der Zangenentbindung des kindlichen I
293Kopfes resultierenden Schulterdystokie, bedingt durch den
294sogenannten hohen Schulter-Geradstand. Dieser mache nämlich
295ein kräftiges Ziehen am kindlichen Kopf erforderlich, das zu
296einer Überdehnung und Verletzung der am Hals verlaufenden
297Nerven-Plexus führe. Diese Folgen wären jedenfalls bei einer
298Schnittentbindung nicht eingetreten, da es dabei zu keiner
299mechanischen Einwirkung auf den Kopf des Kindes kommt.
300Für diese Verletzungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in
301Höhe von 6.000,00 DM für angemessen, wobei auf die Plexusparese
3025.000,00 DM und auf die Geburtsgeschwulst 1.000,00 DM
303entfallen. Auch wenn sich diese Verletzungen bis zur Entlassung
304der Klägerin aus der Kinderklinik am 11.06.1982
305wieder zurückgebildet haben, ist doch von einer etwa dreiwöchigen
306deutlichen Beeinträchtigung des kindlichen Wohlbefindens~
307unmittelbar nach der Geburt und damit in einer
308Lebensphase auszugehen, in der das Kind in besonderer Weise
309hilflos und unfähig ist, die erlebten Schmerzen und Behinderungen
310zu verarbeiten. Daß das Kind infolge der durch
311die Zangengeburt erlittenen Verletzungen deutlich beeinträchtigt
312war, ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung
313"schlaffes" Kind im Geburtsprotokoll.
314Dagegen steht nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen
315H und Q fest, daß das An-
316fallsleiden der Klägerin anlagebedingt und nicht auf die von
317der Beklagten zu 2) durchgeführte Entbindung mittels Zange zurückzuführen
318ist.
319Die Sachverständigen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,
320daß sich in den postoperativ entfernten Großhirnarealen aus
321dem Stirnhirn und dem somatosensorischen Block in der Großhirnrinde
322und subkortikal zahlreiche pathologische Nerven und
323Gliazellen finden, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form
324und ihrer Lokalisation als dysplastisch zu bezeichnen sind.
325Derartige Zellveränderungen - Micromißbildungen im Sinne von
326Hamartien - seien angeboren, es sei ausgeschlossen, daß
327solche pathologischen Zellen infolge einer traumatischen
328Einwirkung in der Perinatalperiode entstanden sein könnten.
329Als Ursache des Anfallsleidens, der Halbseitenlähmung und der
330mentalen Entwicklungsstörung der Klägerin sei vielmehr eine
331- höchstwahrscheinlich genetisch bedingte - cerebrale Bau-
332und Entwicklungsstörung im Sinne einer Hamartie und zellulären
333cortikalen Dysplasie neuropathologisch zu objektivieren.
334Dabei sei nicht eindeutig zu entscheiden, in welchem Maße es
335sich bei den neurologischen und psychomentalen Defiziten um
336konsecutive oder koordinierte Schäden handele. Es sei aber
337eindeutig objektivierbar, daß das Schadensbild der Klägerin
338anlagebedingt ist.
339Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden
340Ausführungen der Sachverständigen H und
341Q. Beide Gutachten sind in sich und untereinander
342widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es besteht
343auch kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde und Erfahrung
344dieser beiden Sachverständigen.
345Da somit feststeht, daß das Anfallsleiden der Klägerin bzw.
346die bei ihr später festgestellten rechtsseitigen Gehirnschäden
347nicht Folge der Zangenentbindung sind, ist der Feststellungsantrag
348(Klageantrag zu Ziffer 2.) unbegründet, da
349sich einerseits die geburtsbedingten Schäden bis zur Entlassung
350der Klägerin aus der Kinderklinik folgelos wieder
351zurückgebildet haben, andererseits das Leiden (Anfalls-
352leiden), das allein noch weitere Folgen bzw. Schäden befürchten
353läßt, nicht geburtsbedingt ist.
354Im Gegensatz zum Aufklärungsfehler kann ein Behandlungsfehler
355der Beklagten zu 2.) dadurch, daß sie die operative Geburts-
356beendigung mittels Forceps gewählt hat, nicht festgestellt
357werden. Den ihr insoweit obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers
358hat die Klägerin nicht führen können. Zwar sieht
359der Sachverständige W eine Verletzung des
360Gebotes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der
361Geburt mittels Zange darin, daß in der gegebenen Situation
362keine hinreichende Indikation bestanden habe, führt an
363gleicher Stelle aber aus, daß die Zangen-Extraktion im vorliegenden
364Fall zumindest bei gebotener Erfahrung des
365Operateurs nicht grundsätzlich bzw. eindeutig kontraindiziert
366oder fehlerhaft war und noch im Ermessensspielraum des
367Operateurs lag. Da die Beklagten die große Erfahrung der
368Beklagten zu 2.) auf dem Gebiet der Zangenentbindung unbestritten
369dargelegt haben, scheidet aber bereits auch unter
370Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen
371W ein Behandlungsfehler aus. In der Wahl der Be-
372handlungsmethode ist der Arzt nämlich im Rahmen des auch von
373W angesprochenen Ermessen- bzw. Beurteilungsspielraumes
374frei, es sei denn, das Schadensrisiko der von ihm
375gewählten Methode ist höher als das der Alternativmethode,
376ohne daß dem eine große Heilungschance der gewählten Behandlungsmethode
377gegenübersteht (Geiß, Arzthaftpflichtrecht,
3781989, Seite 53 f; BGH Versicherungsrecht 1988, Seite 82). Zu
379dieser Frage verhält sich das Gutachten W aber
380nicht eindeutig. Insbesondere werden zwar die Risiken der
381Zangenentbindung herausgearbeitet, nicht aber, welches Risiko
382für die Klägerin und die Kindesmutter bei längerem Zuwarten
383in. der Hoffnung auf eine Spontangeburt bzw. im Falle einer
384Schnittentbindung bestanden hätte, obwohl auch der Sachver-
385ständige W vom Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms
386ausgeht, das nach den Ausführungen der Sachverständigen
387C und E2 Lebensgefahr für
388Mutter und Kind bei einer perinatalen Letalität von ca. 10 %
389hervorrufen kann. Aus diesem Grunde sehen auch die beiden
390letztgenannten Gutachter in dem Vorgehen der Beklagten zu 2.)
391keinen Behandlungsfehler, kommen vielmehr zu dem Ergebnis, daß
392die Beendigung der Geburt mittels Forceps im Ermessensspielraum
393des Geburtshelfers lag.
394Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
395Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
396aus § 709 Satz 1 ZPO.
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