Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 AktE 1/87
Tenor
Die Anträge auf Feststellung der angemessenen Abfindung
und des angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) werden den Beteiligten
zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Vergütungen und die Auslagen der Beteiligten zu 5) und 6) fallen
der Beteiligten zu 3) zur last.
Die Vergütungen für die Beteiligten zu 5) und 6) werden
auf jeweils 10.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf
750.000,00 OM festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Die Antragsteller sind Aktionäre der Beteiligten zu 3) (im
3folgenden kurz "H" genannt). Diese hat ein Stammkapital
4von 16,8 Mio. DM, welches in 168.000 Aktien zum Nennwert von
5100,00 OM eingeteilt ist. An ihr ist die Beteiligte zu 4),
6welche eine 100 %ige mittelbare Tochter der C-Aktienge-
7sellschaft ist, mit 98,5 % beteiligt. Diese Beteiligung hatte
8die Beteiligte zu 4) mit Wirkung vom 31.12.1985 von der
9X Aktiengesellschaft übernommen. Auch diese ist
10eine Tochter der C.
11H schloß mit der Beteiligten zu 4) im September 1986
12einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher in
13der außerordentlichen Hauptversammlung der H vom
1413.11.1986 genehmigt wurde. Der Vertrag ist am 21.11.1986 in
15das Handelsregister eingetragen worden. In dem Vertrag ver-
16pflichtete sich H, den ganzen nach den maßgeblichen
17handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn an die
18Beteiligte zu 4) abzuführen. Die Beteiligte zu 4) verpflichtete
19sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
20Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302
21Abs. 1 Aktiengesetz auszugleichen. Als angemessenen Ausgleich
22gem. § 304 Aktiengesetz garantierte die Beteiligte zu 4) den
23außenstehenden H-Aktionären für jedes Geschäftsjahr und
24für jede Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM als Gewinnanteil
25die Zahlung von 15,00 DM. Daneben verpflichtete sich die
26Beteiligte zu 4) gem. § 305 Aktiengesetz, auf Verlangen eines
27außenstehenden H-Aktionärs dessen H-Aktien gegen
28Gewährung einer Barabfindung von Höhe von 360,00 DM für eine
29H-Aktie im Nennwert von 100,00 DM zu erwerben.
30Vorausgegangen war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
31zwischen der H und der X AG vom
3210.07./08.08.1983. In diesem war für die außenstehenden
33Aktionäre ein Ausgleichsbetrag von 8,00 DM und eine Barabfindung
34von 360,00 DM bestimmt worden. In einem von mehreren
35Aktionären seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung
36von Ausgleich und Abfindung holte das Landgericht Hamburg (64 O 138/83) ein Sachverständigengutachten der Firma U
37AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg vom 04. Oktober
381985 ein. Die Sachverständige kam zu dem Schluß, daß ein den
39Liquidationswert übersteigender Ertragswert nicht festzustellen
40sei und der Liquidationswert sich auf 49,1 Mio. DM
41belaufe. Hieraus ergebe sich eine Barabfindung von 292,35 DM
42und ein Ausgleich von 14,97 DM je 100,00 M H-Aktie. Das
43Landgericht Hamburg lehnte daraufhin durch Beschluß vom
4410.03.1986 auf dieser Grundlage die anderweitige Festsetzung
45der Abfindung ab und setzte den Ausgleich auf 14,97 DM fest.
46Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos.
47Mit einem am 24. September 1986 der H zugegangenen
48Schreiben kündigte die X AG den an sich bis zum
4931.12.1988 befristeten Unternehmensvertrag mit der H
50vorzeitig. Als wichtiger Grund wurde der Wegfall der steuerlichen
51Organschaft angegeben. Die X AG hatte ihre
52Beteiligung an H auf die Antragsgegnerin zu 4) übertragen.
53Die Antragsteller sind der Meinung, daß Abfindung und Aus -
54gleich nicht angemessen seien. Insbesondere müsse bei der
55Bewertung berücksichtigt werden, daß H noch bis zum
5631.12.1988 einen Anspruch auf Deckung des Verlustausgleichs
57gegen die X AG gehabt habe, da die vorzeitige
58Kündigung nicht wirksam gewesen sei. Wegen der weiteren
59Einwendungen der Antragsteller wird auf die Ausführungen zu C
60verwiesen.
61Die Antragsteller beantragen,
62Ausgleich und Abfindung anderweitig festzusetzen.
63Die Antragsgegnerinnen beantragen,
64die Anträge zurückzuweisen.
65Sie halten die angebotenen Beträge keinesfalls als zum
66Nachteil der Aktionäre falsch bemessen. Tatsächlich seien
67positive Erträge nicht zu erwirtschaften. Auf die frage der
68Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung komme es
69nicht an, da bei weiterer Wirksamkeit des Erstvertrages auch
70die Gewinnabführungspflicht gegenüber der X bestehen
71geblieben wäre.
72Im Übrigen halten sie die Kündigung für wirksam, da innerhalb
73des Konzerns dafür gesorgt worden sei, daß die Beteiligte zu
744) als neue Inhaberin der Beteiligung an der H mit dieser
75einen zeitlich unmittelbar anschließenden neuen Vertrag zu
76gleichen Bedingungen wie die X AG schließe.
77Das Gericht hat die Beteiligten und die Gutachter des
78vorangegangenen Hamburger Verfahrens in einem Erörterungstermin
79angehört und ein schriftliches Gutachten der Firma
80L Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
81eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf die
82Sitzungsniederschrift vom 19.02.1988 (Bl. 131 d.A.), das
83schriftliche Gutachten vom 08. August 1990 und die ergänzenden
84gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom
8504.08.1992, Bl. 423 d.A., und 06.11.1992, Bl. 468 d.A., verwiesen.
86B. Die Anträge sind nicht begründet, da Ausgleich und Abfindung
87in dem Unternehmensvertrag jedenfalls nicht zu
88niedrig festgesetzt worden sind. Die Kammer ist bei dieser
89Feststellung von den allgemein anerkannten Grundsätzen der
90Unternehmensbewertung (Stellungnahme HFA 2/1983) ausgegangen.
91Hiernach ist maßgeblich für die Bewertung eines Unternehmens
92in erster Linie der Ertragswert des betriebsnotwendigen zuzüglich
93des Liquidationswerts des nicht betriebsnotwendigen
94Vermögens. Steht jedoch fest, daß die Summe beider Werte
95niedriger ist, als der Wert, der sich bei einer -fiktiven- Liquidation
96des gesamten Unternehmens ergeben würde, so ist
97auf diesen Liquidationswert abzustellen.
98Da in Verfahren gem. § 306 Aktiengesetz eine Herabsetzung der
99im Vertrag angebotenen Abfindung und des Ausgleichs schon von
100Gesetzes wegen nicht in Betracht kommt, ist eine Neufestsetzung
101nur zulässig, wenn die im Vertrag angebotenen Beträge
102zu niedrig sind. Im vorliegenden Fall entsprechen Abfindung
103und Ausgleich bezogen auf das Aktienkapital einem Unternehmenswert
104von 60,48 Mio. DM. Zu einer Neufestsetzung hätte
105es daher nur kommen können, wenn das Gericht einen diesen
106Betrag übersteigenden Wert der H hätte feststellen
107können. Das war jedoch nicht der Fall.
108C. Die Kammer ist letztlich vom Liquidationswert ausgegangen,
109da dieser den Ertragswert so deutlich übersteigt. daß
110selbst bei einer Reihe von Korrekturen des Gutachtens der
111Ertragswert immer noch deutlich hinter dem liquidationswert
112zurückbleibt.
113I.
114Zum Ertragswert:
1151. Die Sachverständige hat den von ihr festgestellten negativen
116Ertragswert von 244,8 Mio. DM wie folgt ermittelt,
117wobei wegen der Einzelheiten auf Seite 47 f des Gutachtens
118Bezug genommen wird:
119Die Sachverständige hat grundsätzlich auf die zukünftigen,
120nachhaltig entnahmefähigen Ertragsüberschüsse abgestellt. Bei
121der Beurteilung dieser Zukunftserfolge hat sie den Vergangenheitserfolgen
122eine Orientierungs- und Kontrollfunktion
123beigemessen. Sie ist von den Verhältnissen am Bewertungsstichtag
124ausgegangen, wobei jedoch eine Anzahl von Vergangenheitsergebnissen
125analysiert und bereinigt worden ist. Als
126Referenzzeitraum ist die Zeit von 1983 bis 1986 zugrundegelegt
127worden. Als geschätzte Jahresergebnisse vor Ertragssteuern
128und Zinsen hat die Sachverständige für 1987 einen
129Betrag von minus 14,9, für 1988 von minus 19,3 und für 1989
130von minus 18,3 Mio. DM ermittelt (vgl. Anlage VIII des Gutachtens).
1312. Die Kammer schließt sich dem Gutachten weitgehend an. Die
132hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind
133teils unbegründet, teils bedürfen sie, weil sie keinesfalls
134zu einem positiven Ertragswert von 60,48 Mio. DM führen
135könnten, keiner näheren Erörterung:
136a) Der Beteiligte zu 5) hat eingewandt, daß bei der Schätzung
137der Zukunftsjahresergebnisse für die Jahre 1986 bis 1988 die
138Sachverständige die extrem schlechte Preissituation der 80er
139Jahre als fortbestehend fingiert und sich den zum Zeittag des
140Stichtags bestehenden optimistischen Erwartungen des H-Vorstandes
141nicht angeschlossen habe (modifiziertes Budget Anlage VII des Gutachtens).
142Daß sich diese Schätzungen nachträglich
143als zu optimistisch herausgestellt hätten, dürfe nicht berücksichtigt werden.
144Die Kammer folgt diesem Einwand nicht. Der Sachverständigen
145ist das Stichtagsprinzip im Beweisbeschluß vorgegeben und,
146wie ihre Ausführungen an verschiedenen Stellen des Gutachtens
147zeigen, bei Erstellung des Gutachtens bewußt gewesen. Dafür,
148daß sie dies bei der Schätzung des Zukunftsergebnisses nicht
149angewandt hätte, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Die
150Sachverständige hat im Gutachten auf die schlechten Vergangenheitserträge
151abgehoben und konkrete Ursachen für eine
152Fortdauer der sie verursachenden ungünstigen Faktoren
153herausgestellt, wie z.B. die Abflachung der Zunahme des
154Düngemittelverbrauchs bis hin zu einer eventuellen Stagnation
155sowie der Zunahme von Billigimporten aus dem Ostblock und aus
156überseeischen Ländern.
157Nimmt man noch hinzu, daß aus Umweltschutzgründen in der
158Öffentlichkeit und der politischen Diskussion die übermäßige
159künstliche Düngung immer mehr in das Kreuzfeuer der Kritik
160geraten ist, so erscheint die Annahme der Sachverständigen
161durchaus plausibel. Im übrigen ist es eine allgemeine Er-
162fahrungstatsache, das Planungsrechnungen von Vorständen eher
163optimistisch gefärbt sind, da sie zum Teil auch als Zielmarken
164und als Ansporn für weitere Anstrengungen der Unternehmensmitarbeiter
165gedacht sind.
166b) Der Beteiligte zu 1) hat hier -wie auch an anderen Stellen
167des Gutachtens- auf Diskrepanzen zwischen dem Gutachten der
168jetzigen Gerichtssachverständigen und dem Gutachten der
169U hingewiesen. Diese Diskrepanzen bestehen in der
170Tat, wenn auch die Treuarbeit seinerzeit gleichfalls einen
171negativen Ertragswert errechnet hat und die Ersteller des
172damaligen Gutachtens bei ihrer Anhörung im vorliegenden Verfahren
173sich dahin geäußert haben, daß dieser Ertragswert auch
174in der Zeit nach ihrer Tätigkeit nicht positiv geworden sei.
175Die Kammer folgt insoweit jedoch den Feststellungen der von
176ihr beauftragten Sachverständigen, da diese aus der Sicht des
177maßgeblichen Stichtages und nicht aus der Sicht eines drei
178Jahre zuvor liegenden Stichtages das Unternehmen bewertet
179hat.
180c) Daß die Entwicklung eigener unternehmerischer Initiativen
181der H infolge des vorhergegangenen Unternehmensvertrages
182beschränkt war, ist nicht unwahrscheinlich, führt aber, entgegen
183der Auffassung des Beteiligten zu 2, nicht zu einer
184Korrektur der von der Sachverständigen geschätzten Ergebniserwartungen.
185Die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
186während der Dauer eines Unternehmensvertrages ist Wesensmerkmal
187eines solchen Vertrages und muß deshalb von den
188Aktionären hingenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf - DB
1891990/1394). Als Ausgleich bietet ihnen das Gesetz die Möglichkeit,
190ihre Beteiligung abfinden zu lassen und damit aus dem Unternehmen auszuscheiden.
191Soweit mit diesem Einwand dargetan werden soll, daß die Ertragserwartungen
192von H bei unterstelltem Fehlen fremder
193Leitungsmacht höher zu veranschlagen seien, mag das zutreffen;
194da jedoch die Auswirkungen dieses Wegfalls in keiner
195Weise zahlenmäßig zu erfassen sind, muß auch diese Überlegung
196im Ergebnis außer Betracht bleiben.
197d) Eine -für die Zeit nach Ende des ersten Unternehmensvertrags
198bei der Bewertung zu eliminierende- Ergebnisverschlechterung durch
199die Vorgabe überhöhter Bezugspreise
200seitens der Konzernmutter hat sich nicht feststellen lassen.
201DieSachverständige hat entsprechend einer Auflage des Beweisbeschlusses
202die Preisgestaltung aufgeschlüsselt nach
203Verschiedenen Rohstoffen im einzelnen untersucht.(Seite 40 f .
204des Gutachtens). Die Untersuchungen gehen auf die konkreten
205Preisbestandteile der jeweiigen Rohstoffe ein und stellen
206auch Vergleichskontrollen mit Preisnotierungen in Fachzeitschriften
207und mit Bezugspreisen eines C-Beteiligungsunternehmens
208an, welches Rohstoffe nicht bei der C eingekauft hat.
209Der aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen
210Feststellung der Sachverständigen, daß der Bezug von Rohstoffen
211durch H im C-Verbund insgesamt als vorteilhaft
212anzusehen sei, entnimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren
213die Schlußfolgerung, daß sie jedenfalls nicht nachteilig war.
214e) Die Sachverständige hat auch zu Recht bei der Ermittlung
215des Zukunftsertrages der H keinen Anspruch der H auf
216Verlustausgleich bis 31.12.1988 in die Bewertung einfließen
217lassen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt (Verrechnung mit
218Gewinnabführungspflicht?) und wenn ja in welcher Höhe bei der
219Feststellung des tatsächlichen Zukunftsertrags eines mit
220Verlust arbeitenden Unternehmens berücksichtigt werden kann
221-immerhin wären die mit zu bewertenden Jahre ab 25.01.1989 ja
222keinesfalls mit dem Bonus des Verlustausgleichs zu bewerten
223gewesen- kann dahingestellt bleiben, da der ursprüngliche
224Beherrschungsvertrag wirksam gekündigt worden ist. Die Übertragung
225der Beteiligung an der H auf die Beteiligte zu 4)
226muß als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung angesehen
227werden. Mit der zulässigen Beteiligungsübertragung und dem
228damit verbundenen Wegfall der steuerlichen Organschaft entfiel
229der sachliche Grund für die Übernahme des Verlusts der
230H. Ob hiergegen generell eingewandt werden kann, daß der
231Veräußerer der Beteiligung sich nicht auf den von ihm selbst
232mittelbar gesetzten Kündigungsgrund der Veräußerung berufen
233dürfe, weil insoweit die Bestandsschutzinteressen der
234Aktionäre Vorrang verdienen, bedarf im vorliegenden Fall
235keiner Entscheidung. Diese Interessen sind nämlich hier
236dadurch gewahrt worden, daß die Übertragende X AG
237dafür gesorgt hat, daß die Übernehmerin einen Vertrag mit
238H zu völlig gleichen Bedingungen abgeschlossen hat. Die
239Kammer schließt sich insoweit der Auffassung von Thimm
240(GmbH-Rundschau 87/8) an , wonach in einem solchen Falle die
241Interessen der Aktionäre soweit gewahrt sind, daß dem
242Interesse des Beteiligungsveräußerers der Vorrang eingeräumt
243werden muß.
244f) Auch der von der Sachverständigen angenommene Verlust für
2451987 in Höhe von 14,9 Mio. DM (Seite 79 des Gutachtens) ist
246nicht so weitgehend zu korrigieren, daß hier ein positives
247Ergebnis anzunehmen wäre. Allerdings steht die Kammer auf dem
248Standpunkt, daß nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung
249die positiven Auswirkungen einer Beschränkung auf
250Einwerksarbeit zugunsten der Aktionäre zu berücksichtigen
251sind. Auch diese Maßnahme würde aber gemäß der Sachverständigen
252(Seite 107 des Gutachtens) H noch nicht in die
253Gewinnzone geführt haben, da auch insoweit ein -wenn auch
254deutlich geringerer- negativer Ertrag von 2,6 Millionen
255übriggeblieben wäre.
256g) Die vorstehend erörterten Überlegungen gelten naturgemäß
257auch für den prognostizierten Ertrag für das Jahr 1988. Hier
258ergibt sich auch keine Änderung gegenüber dem Gutachten durch
259die Verlagerung der Magnaphoscalanlage. Die Sachverständige
260hat zutreffend bei ihrer Berechnung darauf abgestellt, daß
261mit der Stillegung dieser Anlage 1988 zu rechnen war
262(Seite 76 f. des Gutachtens). Da die Wurzeln für diese Entwicklung
263mit dem Aufsichtsratsprotokoll vom 12.06.1985 bereits
264in die Zeit vor dem Stichtag zurückreichen, waren sie
265auch bei der Bewertung aus Stichtagssicht zu berücksichtigen.
266Daß hier eine im Ergebnis möglicherweise dauerhaft nachteilige
267Weisung der Obergesellschaft der Grund für diese
268Entwicklung war, ist unerheblich. Die Aktionäre einer Gesellschaft,
269die sich in einem Unternehmensvertrag der Beherrschung durch ein anderes Unternehmen unterworfen hat,
270müssen auch mit der Möglichkeit nachteiliger Weisungen
271rechnen. In gleicher Weise, wie ein Aktionärsanteil wirtschaftlich
272durch die Auflösung stiller Reserven und Abführung
273der daraus resultierenden Gewinne an der Obergesellschaft
274zulässigerweise ausgehöhlt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf
275a. a. 0.), muß der Aktionär auch eine Verschlechterung seines
276Anteils infolge nachteiliger Weisungen hinnehmen. Als
277Aequivalent hierzu bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit der
278Abfindung bei Abschluß des Unternehmensvertrages.
279h) Da ein positiver Ertragswert nicht festzustellen war,
280bedarf es an dieser Stelle auch keiner Überlegungen zur Angemessenheit
281des Kapitalisierungszinssatzes.
282II.
283Zum Liquidationswert:
2841. Der den Ertragswert jedenfalls Übersteigende Liquidationswert
285ist von der Sachverständigen wie folgt ermittelt worden:
286Die Sachverständige hat für die hier zu unterstellende
287fiktive Liquidation des Unternehmens einen Zeitraum von drei
288Jahren unterstellt.
289Die Sachverständige hat in diesem Rahmen zunächst die Möglichkeiten
290für die Verwertung der Sachanlagen durch Veräußerung
291geprüft. Bei der Feststellung des Werts der Immobilien
292hat sie die Richtwertkarteien der jeweiligen Behörden
293hinzugezogen. Für die abzubrechenden Anlagegegenstände sind
294entsprechende Abbruchkosten ermittelt worden. Die Finanzan-
295lagen und Vorräte hat die Sachverständige im einzelnen bewertet.
296Bei den Pensionsrückstellungen unterstellt das Gutachten,
297daß im Falle einer Liquidation nur die Übertragung
298auf einen anderen Versorgungsträger in Betracht komme. Ausgehend
299von der Schließung des Werkes M als Präzedenz-
300fall sind auch Aufwendungen für einen Sozialplan von rund
30134 Mio. DM errechnet worden. Eine weitere Minderung hat der
302Liquidationswert nach Ansicht der Sachverständigen auch durch
303erforderliche Dekontaminierungkosten in Höhe von rund
30445 Mio. DM erfahren. Die Sachverständige ist letztlich zu
305einem negativen Liquidationswert von 15,3 Mio. DM gekommen
306(vgl. Berechnung im einzelnen Anlage IX des Gutachtens).
3072. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind
308teils nicht begründet, teils kann ihre Berechnung dahingestellt
309bleiben, weil selbst eine Korrektur in dem von den
310Antragstellern für berechtigt gehaltenen Umfang nicht zu
311einer höheren als tatsächlich angebotenen Abfindung führen
312würde: Da die angebotene Abfindung einem Liquidationswert von
313+ 60.48 Mio. DM entspricht, müßte der von der Sachverständigen
314ermittelte Wert von - 15,3 Mio. DM schon um mehr als
31575,78 Mio. DM falsch sein, bevor eine Anhebung der angebotenen
316Abfindung stattfinden könnte. Folgerichtig können
317einzelne Beanstandungen der Antragsteller, welche Einzelpositionen
318von geringerer Bedeutung betreffen, ungeprüft
319übernommen werden. Des weiteren bedarf es bei verschiedenen
320anderen Positionen nicht einer bis ins letzte gehenden Aus-
321ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und einer daraus
322abgeleiteten Errechnung eines genauen Betrages, wenn bereits
323eine überschlägige Bewertung ergibt, daß die von der Gerichtssachverständigen
324gefundenen Werte jedenfalls nicht in einer für die Entscheidung relevanten Höhe abzuändern sind:
325a) Daß die Sachverständige für Sachanlagen (Seite 82 des
326Gutachtens) keinen höheren Wert als 59,606 Mio. DM ansetzt,
327hält die Kammer für richtig. Einer Untersuchung, ob bestimmte
328Grundstücke dem betriebsnotwendigen oder dem nicht betriebsnotwendigen
329Vermögen zuzurechnen sind, bedarf es bei der
330Feststellung des Liquidationswerts wegen der hier zu unterstellenden
331Gesamtliquidation nicht. Die Annahme, daß sich
332wegen der schlechten Absatzmöglichkeiten für Düngemittel
333lediglich für die aIlgemein nutzbaren Gebäude und Einrichtungen,
334nicht aber für die Maschinen Erwerber finden lassen würden,
335erscheint plausibel.
336Daß die Sachverständige die von ihr in Anlage X angegebenen
337Einzelwerte für die zu bewertenden Grundstücke nicht näher
338begründet hat. ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Fülle
339der bei einer Unternehmensbewertung zu erfassenden Fakten und
340Vorgänge muß es als ausreichend angesehen werden. wenn ein
341Sachverständiger den Gang seiner Ermittlungen und das Ergebnis
342aufgeschlüsselt nach Einzelobjekten mitteilt, ohne daß hierbei
343jeder Schritt nachgeprüft werden müßte, wenn im Einzelfall
344hierzu nicht besondere Veranlassung besteht.
345b) Soweit der Beteiligte zu 5) bei der Bewertung der Vorräte
346auf Unterschiede zwischen dem Gutachten der Vorgutachterin
347und dem Gerichtsgutachten hinweist (Liquidationserlös unter
348oder über dem Buchwert?) hält die Kammer die Überlegung der
349Sachverständigen, daß bei Betriebsschließungen ein Restbe-
350stand an Erzeugnissen erfahrungsgemäß nur mit sinkenden
351Quoten veräußerbar ist, für plausibel (Seite 87 des Gutachtens).
352c)Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsteller
353hinsichtlich der von der Sachverständigen angenommenen Vermögensminderung
354um 8,3 Mio. DM wegen der Forderungen an verbundene
355Unternehmen (Gutachten Seite 88) an. Wenn die Kündigung
356nur wirksam war, wenn die Kündigende der H einen
357gleichwertigen Vertrag mit einem anderen Partner anbot, dann
358muß dieser Vorteil bei der Bemessung des Liquidationswerts
359berücksichtigt werden. Anders als bei der Bewertung der zukünftigen
360Ertragskraft des fortlaufenden Unternehmens handelt
361es sich hier um einen Betrag, der dem Unternehmen auch
362während der Liquidationsphase tatsächlich verlustmindernd zur
363Verfügung gestanden hätte.
364d) Die Sachverständige hat Pensionsrückstellungen für den
365Fall der Liquidation in Höhe eines Betrages von 23 Mio. DM
366angenommen und wertmindernd berücksichtigt (Seite 89 f. des
367Gutachtens ) . Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß für
368unverfallbare Anwartschaften und laufende Verpflichtungen nur
369die Übertragung auf ein Unternehmen der Lebensversicherungsbranche
370übrig bleibe.
371Diese Prämisse wie auch Details der weiteren Ableitungen sind
372insbesondere von dem Beteiligten zu 5) mit guten Gründen
373angegriffen worden. Diese beziehen sich im wesentlichen zum
374einen auf die aus der Anlage der Pensionsrückstellungen erzielbare
375Rendite und zum anderen auf die von der Sachverständigen
376festgestellte Anpassungspflicht, welche angesichts
377der finanziell schlechten Lage von H -ein Abstellen auf
378die bessere Lage des Gesamtkonzerns hat in diesem Zusammenhang
379auszuscheiden- in der Tat zweifelhaft sein kann.
380Angesichts der oben im einzelnen ausgeführten Tatsache, daß
381erst bei einer Berichtigung des Gutachtens um einen Wert von
38275.78 Mio. DM eine Erhöhung der angebotenen Abfindung stattfinden
383kann, bedurfte es jedoch der Feststellung der genauen
384Höhe dieses Betrages nicht. Die grundsätzliche Notwendigkeit
385von Pensionsrückstellungen und ihre liquidationswertmindernde
386Auswirkung ist eindeutig und wird auch von keinem der Antragsteller
387in Zweifel gezogen. Wenn man zugunsten der Antragsteller
388den vom Beteiligten zu 5) mit plausiblen Gründen
389überschlägig geschätzten Berichtigungsbedarf des Gutachtens
390von 5,9 Mio. DM sicherheitshalber zugunsten der Aktionäre
391verdoppelt, dürfte dies bereits eine mehr als ausreichende
392Sicherheitsspanne zur Ausschließung von Bewertungsrisiken
393sein, so daß die Kammer eine weitere Aufklärung etwa durch
394Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht
395für erforderlich hält.
396e) Hinsichtlich der von der Sachverständigen für erforderlich
397gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 34 Mio. DM für einen
398Sozialplan hat der Antragsteller zu 1) die Frage aufgeworfen,
399ob ein solcher Sozialplan überhaupt erforderlich sei. Der
400Beteiligte zu 5) beanstandet die Höhe der von der Sachverständigen
401insoweit angesetzten Kosten.
402Die Kammer läßt dahingestellt, ob der von der Sachverständigen
403geschätzte Betrag in voller Höhe auch tatsächlich anfallen
404würde, ist aber der Auffassung, daß insoweit ein Abschlag
405um 50 % eine mehr als ausreichende Sicherheitsspanne
406darstellt, um Bewertungsrisiken auszuschließen.
407Hierbei geht die Kammer davon aus, daß Aufwendungen für einen
408Sozialplan dem Grunde nach anzusetzen sind. Grundsätzlich
409ist eine Entscheidung der Einigungsstelle über den Sozialplan
410gemäß § 112 (4) Betriebsverfassungsgesetz im Falle einer
411Betriebsänderung erzwingbar. Als Betriebsänderung gilt nach
412der Definition des § 111 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz die
413Stillegung des ganzen Betriebes. Hierunter ist die Aufgabe
414des Betriebszweckes unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation
415aufgrund eines ernstlichen und endgültigen
416Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte Zeit zu
417verstehen (Fitting-Heither Betriebsverfassungsgesetz, 16.
418Aufl. Anm. 17 zu § 111). Für die hier anzustellende Unternehmensbewertung
419kann die Betrachtungsweise nicht anders
420sein. Wenn die Liquidation hier auch lediglich fingiert wird,
421so müssen doch sämtliche Folgen einer Liquidation -wenn die
422Bewertung realistisch sein soll- in gleicher Weise in die
423Betrachtungsweise eingezogen werden, wie wenn die Liquidation
424tatsächlich stattfinden würde. Zweifelhaft kann auch hier nur
425die Höhe der Sozialplankosten sein, worauf die Antragsteller
426im einzelnen hingewiesen haben. Die Sachverständige hat in
427ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.08.1992 die Berechnung
428im einzelnen aufgeschlüsselt. Auch diese Berechnung enthält
429noch eine Reihe von Unwägbarkeiten, wie z. B. die Möglichkeit
430der Umsetzung von Arbeitnehmern und die Einschätzung der
431Einigungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit der Liquidation.
432Diesen Unwägbarkeiten wird aber durch den zuvor erwähnten
433Abschlag in Höhe von 17 Mio. hinreichend Rechnung getragen.
434f) Hinsichtlich der von der Sachverständigen geschätzten
435Entsorgungskosten von 45 Mio. DM schließt sich die Kammer dem
436Gutachten an. Die Sachverständige hat bei der Ermittlung
437dieses Betrages die von H in Auftrag gegebenen Gutachten
438des J-Instituts über die von den Werksgrundstücken in
439M und E ausgehenden Risiken ausgewertet.
440Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Belastung der Grundstücke
441mit Schwermetallen sowie darüber hinaus im Werk
442M eine Belastung mit dem Abfallstoff Gips, der zum
443Teil als Baugrund beim Bau von Lagerhallen und zum Teil zur
444Geländenivellierung eingesetzt worden ist. Im Werk E
445geht eine weitere Gefahr für das Grundwasser und das
446angrenzende Wasser der U2 von einer von 1920 bis 1968 auf
447dem Werksgelände betriebenen ungenehmigten Mülldeponie aus.
448Durch Bohrungen sind Schwermetalle aus Produktionsrückständen
449nachgewiesen.
450Die Sachverständige hat bei Erstellung ihres Gutachtens die
451Berechnungen des J-Instituts über die voraussichtlichen
452Sanierungskosten eingesehen und diese mit 45 Mio. DM angegeben.
453In einer vom Gericht in Auftrag gegebenen ergänzenden
454gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1992 hat die Sachverständige
455diesen Betrag aufgeschlüsselt (15,4 Mio. E,
45629,3 Mio. M). Die ergänzende Stellungnahme
457beruhte auf weiteren Auskünften, welche sich die Sachverständige
458von den Mitarbeitern des J-Instituts hat erteilen
459lassen. Die für erforderlich gehaltenen Arbeiten sind nunmehr
460näher dargestellt.
461Bei dieser Sachlage hält die Kammer eine weitere Überprüfung
462der Höhe der Kosten nicht für erforderlich.
463Die Sanierungstosten sind auch wertmindernd zu berücksichtigen.
464Wenn auch das Ausmaß des Schadens und der Beseitigungskosten
465erst nach dem Stichtag bekannt geworden ist, so war
466der Schaden doch objektiv gesehen bereits vorher eingetreten.
467Daß in dem Zeitraum nach dem Stichtag noch Verunreinigungen
468In einem Maß hinzugekommen sein sollten, die gegenüber den
469Verunreinigungen noch nennenswert ins Gewicht fallen
470ist angesichts der zu dieser Zeit schon geltenden
471Umweltschutzauflagen unwahrscheinlich.
472Entscheidend ist aber auch nach der "Wurzeltheorie" auf die
473tatsächliche Entstehung des Schadens, nicht auf sein Bekanntwerden
474abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf DB 77/296, 297 zu dem
475Vergleichbaren Fall einer Arsenschlammablagerung).
476Da der wesentliche Teil der Schäden auch bereits vor Abschluß
477des ersten Beherrschungsvertrages eingetreten sein dürfte,
478fallen die hierdurch entstandenen Nachteile auch nicht unter
479die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Deckung
480des Jahresfehlbetrages.
481h) Die vorstehend dargestellten Korrekturen an dem Ergebnis
482des Gutachtens zugunsten der Aktionäre (8,3 Mio., 11,8 Mio.
483und 17 Mio. DM) führen insgesamt nicht zu einem Liquidationswert,
484welcher eine höhere als die angebotene Abfindung ergeben
485könnte.
486D.
487Die vorstehenden Überlegungen zur Abfindung gelten sinngemäß
488auch für die Höhe des angebotenen Ausgleichs.
489E.
490Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen
491Kosten der Beteiligten auf § 13 a Abs. 1 FGG, hinsichtlich
492der Gerichtskosten auf § 306 Abs. VII Satz 8 Aktiengesetz.
493Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist die Kammer von
494folgenden Überlegungen ausgegangen:
495Grundsätzlich ist der Geschäftswert nach der Differenz
496zwischen angebotener und endgültiger Abfindung für alle zur
497Zeit der Einleitung des Verfahrens außenstehenden Aktionäre zu
498bestimmen (OLG Düsseldorf WM 88/1052, 1061). Da im vorliegenden
499Falle eine Neufestsetzung nicht stattfindet, kann nur auf
500die von den Antragstellern geäußerten Vorstellungen nach dem
501Ausmaß der Höherbewertung abgestellt werden, soweit diese
502nicht von vornherein als völlig überzogen erscheinen. Hier
503hat der Antragsteller zu 1) darauf hingewiesen, daß die nach
504seinen Vorstellungen erforderlichen Korrekturen des Gutachtens
505sich mit einem Wert von 131 Mio. DM auswerten würden.
506Da in seiner entsprechenden Aufstellung (Seite 16 des
507Schriftsatzes vom 06.12.1990) die gleichfalls für berichtigungsbedürftig
508gehaltenen Pensionsverpflichtungen nicht aufgeführt
509sind, die Sachverständige aber zu einem negativen
510Liquidationswert von 15,3 Mio. DM kommt, was sich in etwa
511betragsmäßig die Waage halten dürfte, geht das Gericht bei
512Bemessung des Gegenstandes zunächst vom Wert des Differenzbetrages
513zwischen der erstrebten und der angebotenen Abfindung
514in Höhe von 424,00 DM aus (784,00 DM - 360,00 DM).
515Allerdings erschien eine Erhöhung der angemessenen Abfindung
516um diesen Betrag angesichts des erst kurze Zeit zurückliegenden ersten
517Gutachtens von vornherein wenig aussichtsreich, so
518daß das Gericht diesen Betrag um ein Viertel gekürzt hat. Ein
519Erhöhungsbetrag von 318,00 DM ergibt bei einer Anzahl von
5202.352 außenstehenden Aktionären einen Betrag von aufgerundet
521750.000,00 DM.
522Die Vergütung für die Vertreter der außenstehenden Aktionäre
523erschien wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Viel-
524zahl der darin anzusprechenden Fragen in der festgesetzten Höhe
525angemessen.
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Referenzen
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