Urteil vom Landgericht Dortmund - 11 S 197/93
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am
30. September 1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Ihnen steht kein Anspruch auf Restmietzinszahlung in Höhe van 565,00 DM zu. Mit Recht haben die Beklagten die Miete in diesem Umfang gemindert. Denn die Wohnung ist mangelhaft. Die in ihr stehenden Elektro-Nachtspeicheröfen befinden sich in einem Zustand, der eine Gefahr für die Gesundheit der Beklagten besorgen läßt. Das reicht aus. Eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle
4gilt nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann (OLG Hamm, Negativer Rechtsentscheid, WM 1987, 248, 249). So liegt die Sache hier. Es besteht die naheliegende und begründete Besorgnis der Gefahr, daß die Nachtspeicheröfen Asbestfasern in einem solchen Umfang freisetzen, der die Gesundheit der Beklagten schädigt. Daß Asbestfasern gesundheitschädlich sind, ,ist anerkannt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Folgerichtig ,verbietet die Gefahrenstoffverordnung inzwischen weitgehend die Herstellung und Verwendung nahezu aller Asbestartikel.
5Ein neben der vorhandenen allgemeinen Belastung vor-
6handenes zusätzliches und erhebliches Gefahrenpotential durch asbestfaserfreisetzende Nachtspeicheröfen braucht der Mieter nicht hinzunehmen. Parteien streiten im wesentlichen darum, ob das Gefährdungspotential der Nachtspeicheröfen anhand einer gemischtabstrakt konkreten Untersuchungsmethode mittels Kriterien wie Zustand, Alter, Nutzungsumfang, wie sie vom Sachverständigen vorgenommen worden ist, festgestellt werden kann oder ob zusätzliche Messungen und Untersuchungen wie eine weitergehende technische Prüfung der Öfen unter Anwendung der Endoskopie, Asbestkonzentrationsmessungen und Staubkontaktprobenuntersuchungen erforderlich sind. Die Kammer hält die abstrakt konkrete Ermittlung des Gefährdungspotentials von Nachtspeicheröfen für ausreichend. Das Gefahrenpotential hängt wesentlich vom Alter der Geräte, ihrem Zustand und ihrer Nutzung ab. Das Alter ist wesentlich, weil die Trägerstoffe schwach gebundener Asbestprodukte, wie sie in den in Rede stehenden Nachtspeichergeräten vorhanden sind, verrotten, während Asbest selbst unverottbar ist. Das führt notwendig
7zu einem sich mit zunehmenden Alter erhöhenden Faserausstoß. Der technische Zustand ist von Bedeutung, da sich das Gefahrenpotential, was auf der Hand liegt, zum Beispiel bei Beschädigungen der Geräte vergrößert.
8Ebenso maßgeblich ist, in welcher Betriebssituation sich des Gerät befindet, ob es also zum Beispiel ständig betrieben wird oder selten und ob die Raume, in denen
9es steht, mehr oder weniger genutzt werden.
10All diese Kriterien hat der Sachverständige in sein Punktschema eingearbeitet. Gegen diese Methode bestehen im Grundsatz keine Bedenken, zumal sich die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Räumen in der Fassung vom Mai 1989 ( Ministerialblatt N W, Seite 1046 f f .) für die Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung eines entsprechenden Schemas mit ähnlichen Kriterien bedient.
11Angesichts dessen sind weitere Untersuchungen wie die Sichtung der Oberflächenstruktur von im Gerät liegenden, asbesthaltigen Bauteilen mittels eines Endoskops oder Staubkontaktprobenuntersuchungen – auch wenn derartige Untersuchungen zusätzliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Faserfreisetzung liefern können – nicht erforderlich.
12Auch Messungen der Asbestfaserkonzentration in der Raumluft sind zur sicheren Feststellung des Gefahrenpotentials grundsätzlich ungeeignet, da sie Momentaufnahmen darstellen, die je nach der geraden gegebenen Situation ein positives oder negatives Ergebnis haben können. Durch solche Momentaufnahmen kann weder festgestellt werden, ob künftig eine Gefährdung zu erwarten ist, noch ob es in der Vergangenheit bereits zu einer unzulässigen Freisetzung von Asbeststaub gekommen ist. Denn selbst bei Asbestprodukten, bei denen der Korrosionsprozeß weit fortgeschritten ist, müssen sich keine permanent hohen Asbestfaserkonzentrationen einstellen. Gleichwohl kann es zwischendurch zu hohen Asbestfaserspitzenkonzentrationen durch impulsartige Freisetzungen kommen (Halstenberg, WM 1993, 155, 156). Hinzu kommt, daß,
13wie der Sachverständige vor dem Amtsgericht nachvollziehbar erläutert hat, das Ergebnis der Fasermessung wesentlich vom gerade zur Zeit der Messung vorgefundenen Lüftungs- und Heizverhalten abhängig ist.
14Werden bei einer Messung jedoch zu hohe Faserkonzentrationen festgestellt, so spricht das allerdings für ein vorliegendes Gefahrenpotential.
15Nach den dem Punkteschema des Sachverständigen zugrunde liegenden Parametern sind folgende Gründe für das Gefahrenpotential der Nachtspeicheröfen in der Wohnung der Beklagten maßgeblich: Zum einen sind die Geräte inzwischen mehr als 25 Jahre alt und haben damit das Ende ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht. Zum anderen stehen sie in häufig genutzten Räumen. Teilweise sind sie dauernd in Betrieb. Teilweise lassen sich Staubablagerungen erkennen, zwei der drei Gerate sind offen, und asbesthaltige Teile der Nachtspeichergeräte stehen in direktem Lufttstromkontakt. Letzterer Feststellung des Sachverständigen sind die Kläger mit der Berufung nicht mehr entgegengetreten, nachdem der Sachverständige auf Gegenvorstellung der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht sein Gutachten entsprechend erläutert hat. Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen und dem vorher Gesagten besteht die konkrete Besorgnis, daß die in der Wohnung der Beklagten stehenden Nachtspeicheröfen in erheblichem Umfang Asbestfasern freisetzen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Punktebewertung des Sachverständigen, was die Anzahl der den einzelnen Parametern zugewiesenen Punkte betrifft, in allen Einzelheiten zu folgen ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Asbestfaserkonzentrationsmessung des von den Beklagten vorprozessual beauftragten Sachverständigen. Danach liegt die Asbestfaserkonzentration bei 2.000 Fasern pro m3, was die von der Asbestrichtlinie und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS 519 ) – jeweils für die Erfolgskontrolle bei Sanierungen – sowie vom Bundesgesundheitsamt genannte maximale Konzentration von 1.000 Fasern
16pro m3 um das doppelte überschreitet. Da die Beklagten folglich ihre Wohnung nicht ohne Furcht vor gesundheitlicher Gefährdung beheizen können, ist es nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund dessen den monatlichen Mietzins um 50 % gemindert haben.
17Da die Nachtspeicheröfen mangelhaft sind und die Kläger die Mangelbeseitigung abgelehnt haben, hat sie das Amtsgericht zu Recht auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses van 1.500,00 DM für die Beseitigung der drei Nachtspeichergeräte verurteilt. Liegen, wie hier, die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB vor, so kann der Mieter für die Mängelbeseitigung einen angemessenen Vorschuß verlangen (Palandt, § 538 Rd.-Ziff. 16 rn.w.N.).
18Der Anspruch scheitert hinsichtlich des Flur-Nachtspeichergerätes nicht daran, daß sein Gefahrenpotential teilweise darauf beruht, daß die Beklagten dieses
19Gerät zeitweise in den Keller verbracht und später wieder in den Flur zurücktransportiert haben. Darin liegt kein Verschulden der Beklagten. Denn es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch einen Transport des Gerätes asbesthaltige Bauteile in Mitleidenschaft gezogen werden können.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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