Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 188/92
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
6.175,60 DM (i.W. sechstausendeinhundertfünfundsiebzig
60/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen
seit dem 20.10.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu
62 % und die Klägerin zu 38 %.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte zu
62 % und der Streithelfer zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 9.500 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
von 800 DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Streithelfers
durch Sicherheitsleistung von 950 DM abwenden,
wenn nicht der Streithelfer zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine private
3Krankenversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen
4der Beklagten entsprechend den MB/KK 76
5zugrunde. Nach dem vereinbarten Tarif 740 waren Zahnbehandlungskosten
6zu 75 % zu erstatten, hinsichtlich der Kosten von
7Zahnersatz und Kieferorthopädie war eine 50%ige Erstattung
8vorgesehen.
9In den Jahren 1988 bis 1990 unterzog sich die Klägerin einer
10umfassenden Zahnbehandlung. Vor der Behandlung wurden hinsichtlich
11einzelner Maßnahmen Honorarvereinbarungen getroffen,
12nach denen der vier- bis zehnfache Gebührensatz zu
13vergüten war. Die Vereinbarungen erfolgten auf
14vorformulierten Schriftstücken, in die lediglich die Gebührenziffern
15und der vereinbarte Faktor eingetragen wurden.
16Der behandelnde Zahnarzt liquidierte zunächst mit Rechnung
17vom 23.11.1989 13.955,34 DM. Diese Rechnung ist nicht Gegenstand
18des Rechtsstreits.
19Für zwei weitere Rechnungen des Zahnarztes vom 14.04.1991 und
2023.04.1991 lehnte die Beklagte die Erstattung teilweise ab.
21Die Rechnung vom 14.04.1991 verhält sich über Eigenlaborkosten
22in Höhe von 18.981,49 DM.
23Die Beklagte erkannte 11.641,40 DM als erstattungsfähige Kosten an.
24Für den Differenzbetrag von 7.340,09 DM
25macht die Klägerin die 50%ige Erstattung geltend.
26In der Rechnung vom 23.04.1991 sind sowohl Zahnbehandlungs als
27auch Zahnersatzkosten, sowie der Rechnungsbetrag über
28Laborkosten vom 14.04.1991 enthalten. Der Gesamtbetrag lautet
29auf 44.250,45 DM.
30Bereinigt um den Rechnungsbetrag vom 14.04.1991 verbleiben
3125.268,96 DM, von denen die Beklagte 12.805,39 DM anerkannte.
32Von den gekürzten Positionen dieser Rechnung entfallen
3311.909,94 DM auf Zahnersatzkosten und 291,69 DM
34auf Zahnbehandlungskosten, für die die Klägerin die 50%ige
35bzw. die 75%ige Erstattung verlangt.
36Die Klägerin macht mithin einen Erstattungsbetrag in Höhe von
373.670,04 DM aus der Rechnung vom 14.04.1991 geltend.
38Aus der Rechnung vom 23.04.1991 fordert sie von der Beklagten
39noch 5.954,97 DM für Zahnersatzkosten und 218,76 DM
40für Zahnbehandlungskosten. Daraus errechnet sich die Klageforderung
41von 9.483,77 DM.
42In der Rechnung vom 23.04.1991 war eine stichwortartige Kurzbegründung
43für die in Ansatz gebrachten Gebühren enthalten.
44Mit Schreiben vom 08.10.1991 wurde die Beklagte von dem Be-
45vollmächtigten der Klägerin mit Fristsetzung bis zum
4620.10.1991 zur Zahlung aufgefordert.
47Die Klägerin behauptet, alle Behandlungsmaßnahmen seien nach
48Art und Maß medizinisch notwendig gewesen. Die in Rechnung
49gestellten Gebührensätze seien auch angemessen, da die Behandlung
50medizinisch besonders schwierig gewesen und das
51Behandlungsergebnis überdurchschnittlich hochwertig ausgefallen sei.
52Die Klägerin ist zudem der Ansicht, die teilweise Überschreitung
53des Gebührenrahmens der GOZ sei gerechtfertigt, da
54der behandelnde Zahnarzt überdurchschnittlich qualifiziert
55und besonders anerkannt sei.
56Mit Schriftsatz vom 15.09.1992 ist dem behandelnden Zahnarzt
57von der Klägerin der Streit verkündet worden (vgl. Bl. 88 bis
5889 d.A.). Der Streitverkündete ist daraufhin mit Schriftsatz
59vom 14.10.1992 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als
60Nebenintervenient beigetreten (vgl. Bl. 99 d.A.).
61Die Klägerin beantragt,
62die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.843,77 DM nebst
6312 % Zinsen seit dem 20.10.1991 zu zahlen.
64Die Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Der Nebenintervenient beantragt,
67die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.843,77 DM
68nebst 12 % Zinsen seit dem 20.10.1991 zu zahlen.
69Die Beklagte bestreitet teilweise die medizinische Notwendigkeit
70der Behandlung und die Angemessenheit des Honorars, da
71keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten vorgelegen
72hätten. Vielmehr seien teilweise kosmetische Gesichtspunkte
73berücksichtigt worden, da die Klägerin Fotomodell sei. Die
74Beklagte nimmt dabei im einzelnen Bezug auf ein von ihr ver-
75anlaßtes Privatgutachten des F vom 25.06.1991
76(vgl . Anlage zum Schriftsatz vom 13 . 05 . 1992 ) .
77Sie behauptet, die Begründungen für die Überschreitungen des
78Gebührenrahmens seien nicht ausreichend, insbesondere sei die
79besondere Qualifikation des behandelnden Arztes unerheblich.
80Gleiches gelte hinsichtlich der erwarteten und angestrebten
81herausragenden Qualität. Die abgerechneten Praxis- und
82Materialkosten seien teilweise bereits durch die Vergütung
83für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen mitabgegolten.
84Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechnungen seien wegen des
85Begründungsmangels noch nicht fällig. Darüber hinaus seien
86die Honorarvereinbarungen wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz
87unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der
88GOZ nicht in Einklang stünden.
89Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses
90vom 23.07.1992 und des Beschlusses vom 11.11.1992 durch Einholung
91eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen
92des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
93I (Bl. 132 bis 146 d.A.) und auf dessen weitere
94gutachterliche Stellungnahme vom 02.01.1994 (Bl. 252 bis 259
95d.A.) Bezug genommen.
96Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
97wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die zwischen
98den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
99Entscheidungsgründe
100Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
101Im übrigen ist sie unbegründet.
102Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Krankenversicherungsvertrag
103nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs 740
104noch einen Kostenerstattungsanspruch, der sich für die
105Rechnung vom 14.04.1991 auf 3.595,29 DM und für die Rechnung
106vom 23.04.1991 auf 2.580,31 DM beläuft. Insoweit waren die
107von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der von der
108Klägerin getätigten notwendigen Aufwendungen für die Zahnbehandlung
109nicht gerechtfertigt.
110Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden
111Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall
112die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
113Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Die
114medizinische Notwendigkeit ist damit zentrale Leistungsvoraussetzung,
115für die der Versicherungsnehmer die Darlegungs-
116und Beweislast trägt (vgl. Bach/Moser, § 1 MB/ KK
117Rdnr. 19). Ihr Vorliegen bestimmt sich allein nach objektiven
118Kriterien und nicht nach der Beurteilung des behandelnden
119Arztes (vgl. Prölss/Martin, § 1 MB/KK Anm. 2) B.a)). Sowohl
120die Behandlung als solche als auch jede einzelne Maßnahme muß
121erforderlich sein.
122Hinsichtlich dar Maßnahmen, die unter dem 23.04.1991 abgerechnet
123wurden, sieht die Kammer das Vorliegen der
124medizinischen Notwendigkeit dem Grunde nach mit Ausnahme von
125zwei Positionen als erwiesen an. Der mit der Gutachtenerstattung
126beauftragte Sachverständige I hat zur
127Überzeugung des Gerichts ausgeführt, daß die Behandlungsmaßnahmen
128im wesentlichen primärmedizinisch notwendig waren
129(vgl. Bl. 143d.A.). lediglich der in der Behandlungssitzung
130vom 27.09.1990 an Zahn 15 und Zahn 16 durchgeführte
131Schraubenaufbau, der unter den Positionen 219 der Rechnung
132vom 23.04.1991 liquidiert wurde, war nach den Feststellungen
133des Gutachters nach der GOZ nicht berechenbar (vgl. Bl. 136
134und 259 d.A.). Aufgrund dessen reduzieren sich die
135erstattungsfähigen Kosten um einen Betrag von 227,70 DM. Die
136Tatsache, daß mit der prothetischen Versorgung sekundär auch
137ästhetische Belange verbunden waren, läßt die medizinische
138Notwendigkeit der übrigen Behandlungsmaßnahmen dagegen
139grundsätzlich nicht entfallen.
140Zu erstatten sind die getätigten Aufwendungen allerdings auch
141nur insoweit, als sie auch der Höhe nach notwendig waren. Für
142die vorliegend vom Nebenintervenienten in Ansatz gebrachten
143Honorare ist dies zu bejahen, soweit die Leistungen bis zu
144einem 3,5fachen Satz abgerechnet wurden. Hinsichtlich der mit
145höheren Sätzen liquidierten Maßnahmen ist die Erstattungspflicht
146der Beklagten ebenfalls nur bis zu dem 3,5fachen
147Abrechnungsfaktor gegeben.
148Die für medizinische Behandlungen aufgewendeten Entgelte sind
149dann als notwendig anzusehen, wenn sie angemessen sind. Einen
150wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit bieten die
151amtlichen Gebührenordnungen (vgl. Prölss/Martin, § 1 MB/KK
152Anm. 2) C.). Bei überhöhten Honorarforderungen besteht eine
153Kürzungsbefugnis des Versicherers gem. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen
154Versicherungsbedingungen.
155Die hier einschlägige Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
156sieht in § 5 Abs. 1 einen Gebührenrahmen vor, der sich nach
157dem einfachen bis 3 1/2fachen des Gebührensatzes bemißt. Gem.
158§ 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb dieses Rahmens
159unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes
160der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der
161Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Allerdings
162bestimmt die Regelung auch, daß in der Regel ein 2,3facher
163Gebührensatz nicht überschritten werden soll. Darüber hinaus
164ist eine Abrechnung nur zulässig, wenn Besonderheiten der
165Bemessungskriterien dies rechtfertigen. In einem solchen Fall
166setzt die Fälligkeit der Vergütung nach § 10 Abs. 3 GOZ
167voraus, daß das Überschreiten des 2,3fachen Regelsatzes
168schriftlich begründet wird. In der Regel kann zwar hierfür
169eine stichwortartige Kurzbegründung ausreichen, es muß jedoch
170auf den Einzelfall bezogen dargelegt werden, welche Besonderheiten
171zu der Steigerung geführt haben (vgl. die amtliche Begründung zu
172§ 10 Abs. 3 GOZ).
173Nach den Ausführungen des Gutachters, die insoweit keinen
174Anlaß zu Beanstandungen geben, genügen die vom Nebenintervenienten
175in der Rechnung vom 23.04.1991 angeführten Begründungen
176diesen Anforderungen für eine Liquidation bis zum
177Faktor von 3,5. Soweit ein höherer Faktor berechnet wurde,
178seien die Begründungen jedenfalls bis zum 3,5fachen Satz
179nachvollziehbar (vgl. Bl. 136 bis 137, 142 bis 143 d.A.).
180Hinsichtlich der darüber liegenden Honorarforderungen war die
181Beklagte aufgrund der Übermaßregelung des § 5 Abs. 2 der
182Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer entsprechenden
183Kappung berechtigt. Sie hat den ihr obliegenden Beweis dafür
184geführt, daß dieser Teil der Aufwendungen das medizinisch
185notwendige Maß überschritten hat. Die Kammer entnimmt den
186Ausführungen des Sachverständigen, daß keine nachvollziehbar
187begründeten besonderen Schwierigkeiten vorgelegen haben, die
188eine Abrechnung oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes gerechtfertigt
189hätten.
190Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der zwischen der
191Klägerin und den Nebenintervenienten getroffenen Honorarvereinbarungen
192zur vollständigen Erstattung verpflichtet.
193Es ist bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehenden Honorarabreden
194im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten
195Wirksamkeit entfalten. Bei den vorliegenden
196Vereinbarungen dürfte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
197im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG handeln, die
198der Inhaltskontrolle der §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen.
199Formularmäßig getroffene Honorarabreden, die den Gebührenrahmen
200der amtlichen Gebührenordnungen verlassen, sind wegen
201einer unangemessenen Benachteiligung des Patienten gem. § 9
202Abs. 2 AGBG unwirksam, denn sie sind mit dem Leitbild der
203Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte nicht vereinbar (vgl.
204BGH, Urteil vom 30.10.1991, -VIII ZR 51/91-, Recht und
205Schaden 1992, 29, 30, 31). Sie sind insbesondere auch nicht
206deshalb gerechtfertigt, weil der behandelnde Arzt eine be-
207sonders herausragende akademische Qualifikation und einen
208besonderen Ruf aufweisen kann (vgl. - BGH, a.a.O.).
209Jedenfalls wird der Versicherer durch Honorarvereinbarungen
210im Sinne des § 2 GOZ nicht mitverpflichtet, wenn die darin
211enthaltenen Entgelte nicht medizinisch notwendig sind.
212Damit war die Beklagte zur Kürzung eines weiteren Betrages in
213Höhe von 7.008,65 DM für Zahnersatzkosten und eines Betrages
214von 118,80 DM für Zahnbehandlungskosten befugt. Es sind deshalb
215von den nicht anerkannten Zahnersatzkosten 4.901,29 DM
216mit 50 % zu erstatten und von den nicht anerkannten Zahnbe-
217handlungskosten noch 192,89 DM mit einer Quote von 75 % zu
218ersetzen. Dies ergibt eine fällige Teilforderung der Klägerin
219in Höhe von 2.580,31 DM.
220Die mit Rechnung vom 14.04.1991 liquidierten Eigenlaborkosten
221des Nebenintervenienten sind mit Ausnahme eines Betrages von
222149,50 DM erstattungsfähig. Dieser Abzug ergibt sich aus
223einer Streichung der Position 2.002 und der fünfmal in Ansatz
224gebrachten Position 408. Der Gutachter hat festgestellt, daß
225ein Stiftaufbau nach der BEB-Position 2.002 doppelt abgerechnet
226wurde (vgl. Bl. 256 d.A.). Die fünfmal in Rechnung
227gestellten Positionen 408 waren nach den Ausführungen des
228Sachverständigen bereits in den übergeordneten zahnärztlichen
229Leistungen gemäß den GOZ-Nummern 801, 802 und 803 enthalten
230und deshalb bereits abgegolten (vgl. Bl. 144 und 258 d.A.).
231Soweit die Beklagte darüber hinaus vorbringt, die Entgelte
232für die labortechnischen Leistungen seien insgesamt nicht
233angemessen, da sie nach der BEB-Liste und nicht nach der für
234die gesetzliche Krankenversicherung geltenden BEL-Liste abgerechnet
235wurden, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis
236nicht geführt. Zwar geht der Verordnungsgeber der GOZ davon
237aus, daß die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
238vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische
239Leistungen auch für Privatpatienten als Orientierungsmaßstab
240dienen können (vgl. die amtliche Begründung zu § 9 GOZ). Auch
241für Laborleistungen bestimmt sich jedoch die Höhe der notwendigen
242Aufwendungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
243Gem. § 9 GOZ können als Auslagen nämlich die dem
244Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten berechnet
245werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen
246des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten
247sind. Der Gutachter konnte weder feststellen, daß
248die abgerechneten Laborkosten der Höhe nach unangemessen
249sind, noch daß einzelne Positionen der Rechnung vom
25014.04.1991 - mit Ausnahme der oben bereits angeführten
251Positionen- bereits Bestandteil übergeordneter zahnärztlicher
252Leistungen waren (vgl. Bl. 253 bis 255 d.A.). Die Beweislast
253für die Unangemessenheit der Laborleistung trägt ebenfalls
254die Beklagte, denn bei der Übermaßregelung des § 5 Abs. 2 der
255Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich ihrem
256Rechtscharakter nach um einen Leistungsausschluß (vgl.
257Bach/Moser, § 1 MB/KK Rdnr. 67).
258Damit verbleibt aus der Rechnung vom 14.04.1991 ein
259erstattungsfähiger Betrag von 7.190,59 DM. Gemäß dem vereinbarten
260Tarif 740 hat die Klägerin hiervon 50 %, also 3.595,29
261DM zu erstatten.
262Der gesamte Anspruch der Klägerin beläuft sich somit auf
2636.175,60 DM. Darüber hinaus kann die Kägerin von der Beklagten
264keine Erstattung mehr verlangen.
265Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Bekl-
266agte befand sich mit Ablauf der im Mahnschreiben vom
26708.10.1991 gesetzten Zahlungsfrist am 20.10.1991 gem. § 284
268Abs. 1 BGB in Verzug. Den geltend gemachten Zinssatz in Höhe
269von 12 % hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt,
270so daß die Zinsen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
271zuzusprechen waren.
272Die Nebenentscheidungen ergingen gemäß den §§ 92 Abs. 1, 101
273Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
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