Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 270/93
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger
8.380,42 DM (Achttausenddreihundertundachtzig 42/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 32 % und die Beklagten 68 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) als Fahrer,
3der Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3)
4als Haftpflichtversicherer eines Pkw Hyundai Schadensersatz
5aufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich am
611.04.1993 gegen 22.00 Uhr in I auf der
7Bundesstraße # ereignet hat.
8Der Sohn des Klägers fuhr mit dessen Pkw Mercedes 230 E
9auf der Überholspur der B #, der Beklagte zu 1) fuhr
10auf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte zu 1)
11von der rechten auf die linke Spur gewechselt hatte,
12kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
13Die dem Beklagten zu 1) um 23.45 Uhr entnommene
14Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,64 0/00.
15Der Kläger macht mit der Klage folgenden Schaden geltend:
16Fahrzeugschaden : 10.000,00 DM
17Sachverständigenkosten 1.133,90 DM Nutzungsausfallschaden für 11 Tage 1.089,00 DM
18Pauschale 40,00 DM
1912.262,90 DM
20Der Kläger behauptet, als er sich dem Beklagtenfahrzeug
21bis auf kurze Entfernung genähert hatte, sei der Beklagte
22zu 1) ohne ersichtlichen Grund und ohne zu
23blinken, plötzlich nach links auf die Überholspur gefahren.
24Eine Kollision sei deshalb unvermeidlich gewesen.
25Anschließend habe der Beklagte zu 1) zuerst Gas
26gegeben. Erst als er gemerkt habe, daß der Sohn des
27Klägers ihn verfolgte, habe der Beklagte zu 1)
28400-500 m weiter auf dem Standstreifen angehalten.
29Sein Fahrzeug sei in der Werkstatt des Herrn B in V
30in der Zeit vom 10.07. bis 20.07.1993
31repariert worden. Es sei aber auch ein Ersatzfahrzeug
32angeschafft worden.
33Der Kläger beantragt,
34die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
35an ihn 12.262,90 DM nebst 4 % Zinsen
36aus 11.173,90 DM seit dem 21.05.1993 und
374 % Zinsen aus 1.089,00 DM seit Rechtshängigkeit
38zu zahlen.
39Die Beklagten beantragen,
40die Klage abzuweisen.
41Sie behaupten, vor dem Beklagten zu 1) sei ein weiterer
42Pkw mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h gefahren.
43Der Beklagte zu 1) sei mit dem Pkw Hyundai etwas
44schneller gewesen. Deshalb habe er über die Schulter
45geschaut und sich im Innen- und Außenspiegel
46vergewissert, daß er nach links ausscheren konnte. Erst
47als er den Überholvorgang schon abgeschlossen hatte und
48er wieder auf die rechte Fahrspur fahren wollte, sei
49der Pkw des Klägers aufgefahren. Der Beklagte zu 1)
50habe den Wagen noch ausräumen lassen und sei dann
51400-500 m hinter der Unfallsteile zum Stehen gekommen.
52Der Alkoholgenuß sei für den Unfall nicht ursächlich
53gewesen.
54Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Z, Z2, Z3, X und G
55sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
56Beweis erhoben.
57Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
58Protokoll zur Sitzung vom 14.03.1994, BI. 46 f. d. A.,
59sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
60D der DEKRA Dortmund vom 26.10.1994, BI. 79 ff.
61d. A., Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe
63Die Klage ist überwiegend begründet.
64Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß
65der Unfall auf einem fehlerhaften Ausschermanöver des
66Beklagten zu 1) beruht.
67Zwar konnte der Unfallhergang durch die Vernehmung der
68Zeugen nicht eindeutig geklärt werden, weil diese
69unterschiedliche Schilderungen abgegeben haben.
70Nach dem Gutachten des Sachverständigen D steht
71jedoch fest, daß nicht die Unfallschilderung des Beklagten,
72sondern die des Klägers zutreffend ist. Der
73Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,
74daß es während der Ausscherbewegung des Beklagtenfahrzeugs
75nach links zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge
76gekommen ist. Die Kollisionskonstellation der
77Fahrzeuge ergibt sich aus der Anlage IV zum Gutachten,
78BI. 116 d. A..
79Der Unfall ist somit überwiegend von dem Beklagten
80zu 1) verursacht und verschuldet worden.
81Der Kläger muß sich jedoch die Betriebsgefahr seines
82Fahrzeuges mit 25 % anrechnen lassen, weil er die Unabwendbarkeit
83des Unfalles nicht beweisen konnte. Durch
84die Beweisaufnahme konnte weder die Geschwindigkeit der
85Fahrzeuge noch der Abstand des Klägers bei Beginn des
86Ausschermanövers des Beklagten zu 1) geklärt werden.
87Unter diesen Umständen kann es nicht als bewiesen angesehen
88werden, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war.
89Bei der Schadensberechnung waren folgende Positionen zu
90berücksichtigen:
91Fahrzeugschaden 10.000,00 DM
92Sachverständigenkosten 1.133,90 DM
93Pauschale 40,00 DM
9411.173,90 DM
95Hiervon waren dem Kläger 75 %, somit
968.380,42 DM zuzusprechen.
97Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich
98aus den §§ 284, 286, 288 BGB.
99Nutzungsausfall konnte dem Kläger nicht zugesprochen
100werden. Obwohl die Beklagten die Reparatur des Fahrzeugs
101in der Werkstatt B in der Zeit vom 10. - 20.07.1993
102bestritten haben, hat der Kläger weder die
103Reparaturrechnung vorgelegt noch Beweis für die Reparatur
104und deren Dauer angetreten. Die Anschaffung eines
105Ersatzfahrzeuges hat er nicht substantiiert vorgetragen.
106Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.
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Referenzen
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