Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 313/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am
15. Juni 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Vorfall vom
406.12.1993 , bei dem die damals etwa 5 ½ Jahre alte Be-
5klagte das Fahrzeug des Klägers großflächig mit einem
6Stein zerkratzt haben soll, keinen Anspruch auf
7Schadensersatz.
8Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert schon
9daran, daß die Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht das
107. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb gem. § 828
11BGB für den Schaden nicht verantwortlich ist.
12Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führen Billig-
13keitsgründe auch nicht zu einer Haftung der Beklagten
14nach § 829 BGB. Ob ein Ersatzanspruch zuzubilligen ist,
15richtet sich danach, ob die Billigkeit nach den Umstän-
16den des Falles, insbesondere nach den Verhältnissen der
17Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert. Dabei sind
18alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie
19die Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihre sonsti-
20gen Lebensverhältnisse, die Folgen der Schädigung und
21nicht zuletzt die Umstände der Tat selbst. Derartige
22Umstände, die eine Haftung der Beklagten begründen wür-
23den, hat der Kläger nicht dargetan. Die Tatsache, daß
24für die Beklagte ein Haftpflichtversicherer einzutreten
25hätte, ist bei der Abwägung der wirtschaftlichen Ver-
26hältnisse der Beteiligten ohne Bedeutung. Mit der stän-
27digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der
28Obergerichte geht die Kammer davon aus, daß das Be-
29stehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung zwar
30zu einer Korrektur hinsichtlich der Höhe eines zu
31zahlenden Betrages von Bedeutung sein kann, nicht aber
32zur Bejahung der Billigkeitshaftung führen kann
33(Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl., § 829
34Rdn. 3 m.w.N.). Der Zweck der privaten Haftpflichtver-
35sicherung liegt darin, den Versicherungsnehmer von
36Schadensersatzansprüchen freizustellen und damit sein
37Vermögen zu schützen, nicht aber eine Haftung zu be-
38gründen. Eine andere Auffassung würde gegen den Grund-
39satz verstoßen, daß die Versicherung der Haftung folgt,
40nicht ihrerseits haftungsbegründend wirkt.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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